FAQ - Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)

§ 2 Z 1 UStBBKV

Sind Umsätze mit Mobilfunkgeräten, Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, bei der Ermittlung der in einer Rechnung ausgewiesenen Entgeltsgrenze von 5.000 Euro, zu addieren?

Nein. Die 5.000-Euro-Entgeltsgrenze ist gesondert für Mobilfunkgeräte (§ 19 Abs 1e lit b UStG) und für Laptops, Tablet-Computer und Videospielkonsolen (§ 19 Abs 1d UStG bzw. § 2 Z 1 UStBBKV) zu ermitteln.

Beispiel

Unternehmer A liefert an Unternehmer B Mobilfunkgeräte, Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer. In der Rechnung wird das Entgelt für die Mobilfunkgeräte mit 4.000 Euro, für die Videospielkonsolen mit 1.000 Euro, für die Laptops mit 2.000 Euro und für die Tablet-Computer mit 3.000 Euro ausgewiesen.

Lösung:

Bei der Lieferung der Mobilfunkgeräte kommt es nach § 19 Abs 1e lit b UStG nicht zum Übergang der Steuerschuld, da das das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt nicht mindestens 5.000 Euro beträgt. Bei der Lieferung der Videospielkonsolen, Laptops und der Tablet-Computer wird die Entgeltsbetragsgrenze von 5.000 Euro überschritten (1.000 Euro Videospielkonsolen + 2.000 Euro Laptops + 3.000 Euro Tablet-Computer). Es kommt somit nur für die Lieferung der Videospielkonsolen, Laptops und der Tablet-Computer gemäß § 2 Z 1 UStBBKV (§ 19 Abs 1d UStG) zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Für die Ermittlung der Entgeltsgrenze von 5.000 Euro sind die Entgeltsbeträge der Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer zu addieren. Der Entgeltsbetrag der Mobiltelefone ist in diese Berechnung nicht miteinzubeziehen.

Kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn kombinierte Produkte (Laptop und Zubehör) geliefert werden und das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt?

Ja. Die Lieferung von kombinierten Produkten (sogenannte Produktbundles), bei der neben dem Laptop auch Zubehör (z.B. Laptop mit Tasche und Maus) zu einem einheitlichen Preis (≥ 5.000 Euro) geliefert wird, fällt insgesamt unter die Regelung des § 2 Z 1 UStBBKV (siehe sinngemäß UStR 2000 Rz 2605d).

Führt die nachträgliche Minderung des Entgelts (z.B.Rabatte, Preisnachlässe, Jahresboni, Retouren) und ein daraus resultierendes Unterschreiten der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze dazu, dass es nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld kommt?

Nein. Eine nachträgliche Entgeltsminderung ändert nichts an einem ursprünglich ermittelten Überschreiten der 5.000-Euro-Grenze. Hinsichtlich dieser Entgeltsminderung gelangt § 16 Abs 5 UStG zur Anwendung (siehe sinngemäß UStR 2000 Rz 2605b).

Kommt § 2 Z 1 UStBBKV zur Anwendung, wenn in einer (einzigen) Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet wird und das ausgewiesene Entgelt die 5.000-Euro-Entgeltsgrenze überschreitet?

Ja. Wird in einer Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet, ist das in der Rechnung ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze maßgeblich. Demgegenüber ist eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, unzulässig. In diesem Fall sind die Rechnungsbeträge für die Ermittlung der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze zusammenzurechnen (vgl. UStR 2000 Rz 2605b).

Ist hinsichtlich der Ermittlung der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze bei Anzahlungen auf das Gesamtentgelt abzustellen?

Ja. Für die Ermittlung der 5.000-Euro-Entgeltsgrenze kommt es auf das Gesamtentgelt und nicht auf die in den Anzahlungs- und Endrechnungen angegebenen Teilentgelte an (vgl. UStR 2000 Rz 2605b).

§ 2 Z 2 UStBBKV

Wer ist als „Wiederverkäufer“ von Gas oder Elektrizität einzustufen?

Ein Unternehmer ist als „Wiederverkäufer“ zu beurteilen, wenn dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung bzw. der Weiterlieferung gleicher Erzeugnisse besteht (überwiegend, zu mehr als 50 Prozent). Maßgebend ist hierfür somit nicht die Gesamttätigkeit des Unternehmers, sondern nur dessen Tätigkeit in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“. Die Bereiche „Gas" und „Elektrizität" sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen iSd § 2 UStG zu beurteilen. Weiters ist Voraussetzung für die „Wiederverkäufereigenschaft“ eines Unternehmers, dass dessen eigener Verbrauch (für eigene unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke) von untergeordneter Bedeutung (5 Prozent bis 10 Prozent) ist. Für diese Beurteilungen ist auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen (siehe sinngemäß UStR 2000 Rz 474b).

Wie ist vom liefernden Unternehmer vorzugehen, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ob der Leistungsempfänger als „Wiederverkäufer“ zu beurteilen ist?

Sollten bei Umsätzen gemäß § 2 Z 2 UStBBKV, also bei Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter „Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität“, vgl. § 3 Abs 13 und 14 UStG), im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft des Leistungsempfängers als „Wiederverkäufer“ bestehen, ist eine schriftlich Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis ausreichend.

Kommt es auch bei Lieferungen von Gas in Gasflaschen (Gasbehälter) zum Übergang der Steuerschuld?

Ja. Es kommt auch bei Lieferungen von Gas in Gasflaschen (Lieferungen von Flüssiggas) zum Übergang der Steuerschuld, da der Aggregatszustand des Gases nicht maßgeblich ist. Für die Anwendung des Übergangs der Steuerschuld ist es somit nicht erforderlich, dass Gas über ein Erdgasnetz geliefert wird, da die Formulierung des § 2 Z 2 UStBBKV („Lieferungen von Gas und Elektrizität“) weiter gefasst ist als jene des § 3 Abs 13 UStG („Lieferungen von Gas über ein Erdgasnetz“). Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger „Wiederverkäufer“ ist.

Beispiel

Ein Installateur verwendet 25 Prozent seines zugekauften Flüssiggases für eigene (unternehmerische sowie nichtunternehmerische) Zwecke. Nur 55 Prozent der zugekauften Menge werden weiterverkauft, 20 Prozent verbleiben im Lager.

Lösung:

Die Lieferungen von Flüssiggas an den Installateur sind nicht von § 2 Z 2 UStBBKV erfasst, da es sich beim Installateur um keinen „Wiederverkäufer“ (25 Prozent eigene Verwendung) handelt.

Wie sind unselbständige Nebenleistungen (Zustellung, Überlassung eines Gasbehälters etc.) von Gaslieferungen (Flüssiggas) nach § 2 Z 2 UStBBKV zu beurteilen?

Sind Leistungen wie Zustellungen, Überlassung eines Gasbehälters, etc., als unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung (Lieferung von Gas) anzusehen, teilen diese das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung und es kommt für die gesamte einheitliche Leistung zum Übergang der Steuerschuld. Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, ob eine Leistung eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Gas darstellt, so kann einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es bei dieser einheitlichen Lieferung von Gas zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Wie ist die Rückgabe von Gasflaschen umsatzsteuerlich zu beurteilen, für die ein Pfandgeld in Rechnung gestellt wurde?

Die Lieferungen von Gas und die Überlassung der Gasflaschen und Gastanks (Warenumschließung) bilden in der Regel eine einheitliche Leistung im Sinne von Haupt- und Nebenleistung. Das vom Abnehmer aufgewendete Pfandgeld für die Warenumschließung ist Teil des Entgelts für die einheitliche Warenlieferung. Die Rückerstattung des Pfandgelds stellt regelmäßig eine Entgeltsminderung iSd § 16 UStG dar (siehe UStR 2000 Rz 2393). Hinsichtlich der Erfassung der Entgeltsminderung in der UVA, welche ex nunc zu erfolgen hat, siehe sinngemäß die Ausführungen zu „Entgeltsänderung bei Bauleistungen“ der Information des BMF zu „Entgeltsänderung in der Umsatzsteuervoranmeldung".

Ist für die Beurteilung der „Wiederverkäufereigenschaft“ eines Unternehmers die „gesamte“ Organschaft heranzuziehen, oder sind Organträger und Organgesellschaft(en) gesondert zu beurteilen?

Da die Bereiche „Gas“ und „Elektrizität“ zwar getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen iSd § 2 UStG zu beurteilen sind, ist die „gesamte“ Organschaft, also Organträger und Organgesellschaft(en), hinsichtlich der Beurteilung der „Wiederverkäufereigenschaft“ heranzuziehen.

Beispiel

Eine Organschaft besteht aus einem Organträger und zwei Organgesellschaften. Die Organgesellschaften beziehen Elektrizität, die zu 60 Prozent weiterverkauft wird und zu 40 Prozent vom Organträger für eigene (unternehmerische sowie nichtunternehmerische) Zwecke genutzt wird (keine eigene Nutzung durch Organgesellschaften).

Lösung:

Die Organschaft ist nicht als „Wiederverkäufer“ zu beurteilen, da der eigene Verbrauch nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Stellt die Abgabe von Elektrizität mit einer Zuzahlung („negativer Kaufpreis“) eine Lieferung von Elektrizität im Sinne des § 2 Z 2 UStBBKV dar?

Nein. Werden überschüssige Kapazitäten von Elektrizität mit einer Zuzahlung überlassen, um eigene Kosten zu vermeiden, da bspw. keine eigenen Speichermöglichkeiten bestehen oder eine Reduktion der erzeugten Menge mit erheblichen Kosten verbunden ist bzw. überhaupt nicht möglich ist, so liegt keine Lieferung von Elektrizität durch den abgebenden Unternehmer vor, sondern eine sonstige Leistung (Abnahmeleistung) des elektrizitätsempfangenden Unternehmers.

Kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn ein pauschalierter Land- und Forstwirt (§ 22 UStG) an einen „Wiederverkäufer“ Elektrizität liefert (bspw. aus einer dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Photovoltaikanalage)?

Nein. § 22 UStG sieht keine Anwendung des § 19 Abs 1d UStG vor (siehe UStR 2000 Rz 2602b und Rz 2605). Folglich ist § 2 Z 2 UStBBKV bei Lieferungen von Strom durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt (im Rahmen seines pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) nicht anwendbar.

§ 2 Z 3 UStBBKV

Stellen Herkunftsnachweise iSd § 10 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 75/2011, Elektrizitätszertifikate iSd § 2 Z 3 UStBBKV dar?

Ja. Bei steuerbaren Übertragungen von Herkunftsnachweisen iSd § 10 Ökostromgesetz kommt es, unabhängig davon ob diese Zertifikate an Energiebörsen oder Over-the-counter gehandelt werden (vgl. UStR 2000 Rz 345), zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

 § 2 Z 4 UStBBKV

Kommt es auch bei Lieferungen von Perlen und Edelsteinen zum Übergang der Steuerschuld?

Nein. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 2 Z 4 lit.UStBBKV („Lieferungen von Metallen […]“) kommt es bei Lieferungen von Perlen und Edelsteinen nicht zum Übergang der Steuerschuld.

Wie sind Lieferungen von Metallen zu beurteilen, die auf der betreffenden Produktionsstufe (Wirtschaftsstufe) ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind?

Werden Metalle geliefert, die auf der betreffenden Produktionsstufe (Wirtschaftsstufe) ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind (z.B. Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder, etc.), kommt es in unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Z 4 lit.UStBBKV nicht zum Übergang der Steuerschuld.

Wie ist vorzugehen, wenn es Unklarheiten hinsichtlich der zolltarifarischen Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gibt und es somit zweifelhaft ist, ob es nach § 2 Z 4 lit.UStG zum Übergang der Steuerschuld kommt?

Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Lieferung von Metallen im Sinne des § 2 Z 4 lit.UStBBKV vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich.

Wie ist vorzugehen, wenn Gegenstände geliefert werden, die unter § 2 Z 4 lit. a UStBBKV fallen und das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5.000 Euro beträgt?

Gemäß § 2 Z 4 lit.UStBBKV kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV verzichten, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5.000 Euro beträgt.

Beispiel

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B Roheisen (Position 7201 der KN). Das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für das Roheisen beträgt 4.000 Euro. 

Lösung:

Unternehmer A kann gemäß § 2 Z 4 lit. b UStBBKV auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV verzichten, weil das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5.000 Euro beträgt. In diesem Fall hat Unternehmer A eine Rechnung über die Lieferung des Roheisens auszustellen, die den allgemeinen Bestimmungen zur Rechnungslegung nach § 11 Abs 1 Z 3 oder § 11 Abs 6 UStG zu entsprechen hat.

Wie ist vorzugehen, wenn Gegenstände geliefert werden, von denen nur einige Gegenstände unter § 2 Z 4 lit. a UStBBKV fallen, und das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für diese Gegenstände weniger als 5.000 Euro beträgt?

Werden Gegenstände geliefert, von denen nur einige unter § 2 Z 4 lit. a UStBBKV fallen und beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für diese Gegenstände weniger als 5.000 Euro, kann der liefernde Unternehmer gemäß § 2 Z 4 lit. b UStBBKV auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV verzichten. Diesfalls hat der Unternehmer (über sämtliche Bestandteile der Lieferung) eine Rechnung auszustellen, die den allgemeinen Bestimmungen nach § 11 AbsZ 3 oder § 11 AbsUStG zu entsprechen hat.

Beispiel

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B Handsäge (Position 8202 der KN) und Roheisen (Position 7201 der KN). Das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für die Handsägen beträgt 6.000 Euro, jenes für das Roheisen beträgt 1.000 Euro.

Lösung:

Unternehmer A kann gemäß § 2 Z 4 lit. b UStBBKV auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV verzichten, weil das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für das Roheisen weniger als 5.000 Euro beträgt. Verzichtet der Unternehmer A auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV, hat er über sämtliche Bestandteile der Lieferung (Handsägen und Roheisen) eine Rechnung auszustellen, die den allgemeinen Bestimmungen zur Rechnungslegung nach § 11 Abs 1 Z 3 UStG zu entsprechen hat.

Wie ist vorzugehen, wenn Gegenstände geliefert werden, die unter § 2 Z 4 lit. a UStBBKV fallen und das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt?

Wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV nicht verzichten. Für die Lieferung kommt es gemäß § 2 Z 4 lit. a UStBBKV zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Unternehmer hat in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben (§ 11 Abs 1a UStG). Die Umsatzsteuer ist für diese Umsätze nicht gesondert auszuweisen (siehe UStR 2000 Rz 2602).

Wie ist vorzugehen, wenn Gegenstände geliefert werden, von denen nur einige Gegenstände unter § 2 Z 4 lit. a UStBBKV fallen, und das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für diese Gegenstände mindestens 5.000 Euro beträgt?

Werden Gegenstände geliefert, von denen nur einige unter § 2 Z 4 lit. a UStBBKV fallen, und beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für diese Gegenstände mindestens 5.000 Euro, so kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit.UStBBKV nicht verzichten.

Beispiel

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B Handsägen (Position 8202 der KN), Roheisen (Position 7201 der KN) und Kupferkathoden (Position 7403 11 00 der KN). Das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für die Handsägen beträgt 1.000 Euro, jenes für das Roheisen 3.000 Euro, jenes für die Kupferkathoden 4.000 Euro. 

Lösung:

Unternehmer A kann gemäß § 2 Z 4 lit. b UStBBKV auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV nicht verzichten, weil das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt des Roheisens und der Kupferkathoden insgesamt 7.000 Euro beträgt.

Für die Lieferung des Roheisens und der Kupferkathoden kommt es somit gemäß § 2 Z 4 lit. a UStBBKV zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Unternehmer hat in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld für diese Lieferung hinzuweisen und die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben (§ 11 Abs 1a UStG). Die Umsatzsteuer für die Lieferung des Roheisens und der Kupferkathoden ist nicht gesondert auszuweisen (siehe UStR 2000 Rz 2602).

Müssen zwei Rechnungen ausgestellt werden, wenn Gegenstände geliefert werden, für die es nach § 2 Z 4 lit. a UStBBKV zum Übergang der Steuerschuld kommt und Gegenstände geliefert werden für die nicht zum Übergang der Steuerschuld nach § 2 Z 4 lit. a UStBBKV kommt?

Nein, es ist nicht erforderlich, dass zwei Rechnungen ausgestellt werden. Aus der Rechnung muss jedoch ersichtlich sein, für welche Gegenstände der liefernde Unternehmer die Steuer schuldet (§ 11 Abs. 1 Z 3 bzw. § 11 Abs 6 UStG) und bei welchen Gegenständen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (§ 11 Abs 1a. UStG).

Beispiel

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B Handsägen (Position 8202 der KN) und Roheisen (Position 7201 der KN).

Lösung:

Es ist zulässig, dass Unternehmer A nur eine Rechnung über die Lieferung der Handsägen und des Roheisens ausstellt. Hinsichtlich der Handsägen hat die Rechnung den allgemeinen Bestimmungen der Rechnungslegung nach § 11 Abs 1 Z 3 oder § 11 Abs 6 UStG zu entsprechen, hinsichtlich des Roheisens ist (falls der Unternehmer nicht auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a UStBBKV verzichtet oder wegen Überschreitens der 5.000 Euro-Grenze nicht verzichten kann) auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen und dessen UID-Nummer anzugeben (§ 11 Abs 1a UStG). Die Umsatzsteuer ist für diese Umsätze nicht gesondert auszuweisen (siehe UStR 2000 Rz 2602).

Wie sind unselbständige Nebenleistungen (z.B. Beförderung, Verpackung) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen erbracht werden, von denen nur einige Gegenstände unter § 2 Z 4 lit.UStBBKV fallen?

Grundsätzlich hat eine betragsmäßige Aufteilung (Zuordnung) der unselbständigen Nebenleistungen (sowie deren Entgelte) zu den Lieferungsbestandteilen zu erfolgen. Ist diese nicht möglich oder zweifelhaft, so kann eine Zuordnung der unselbständigen Nebenleistung zur Lieferung nach § 2 Z 4 lit.UStBBKV erfolgen. Gleiches gilt für unselbständige Nebenleistungen, über die vom leistenden Unternehmer im Voraus pauschal abgerechnet wird (Vorauszahlung des Leistungsempfängers).

Beispiel

Der Unternehmer A liefert an den Unternehmer B Handsägen (Position 8202 der KN) und Roheisen (Position 7201 der KN). Für die Beförderung der Gegenstände (Transport) werden 100 Euro verrechnet, für das Verpackungsmaterial der Handsägen werden 10 Euro in Rechnung gestellt, für jenes des Roheisens 30 Euro.

Lösung:

Da Unternehmer A die Entgelte für die Verpackungsmaterialen eindeutig den jeweiligen Gegenständen zuordnen kann, sind 10 Euro (Verpackung Handsägen) der Lieferung der Handsägen (kein Übergang der Steuerschuld) und 30 Euro (Verpackung Roheisen) der Lieferung des Roheisens (Übergang der Steuerschuld) zuzuordnen. Sofern die Aufteilung des Transportentgelts zweifelhaft ist, kann eine gesamte Zuordnung (100 Euro) zum Umsatz nach § 2 Z 4 lit.UStBBKV (Roheisen) erfolgen.

Weiterführende Informationen:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024