Kraftfahrzeuge die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen  (Rechtslage vor dem 1. Dezember 2019)

Achtung:

Seit dem 1. Dezember 2019 gilt eine neue Rechtslage für die Befreiung für Menschen mit Behinderungen

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Eine Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Zulassung des Kraftfahrzeuges ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung
    Ist das Kraftfahrzeug auch auf eine nicht behinderte Person zugelassen, ist eine Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht erfüllt. Für die Befreiung ist es nicht erforderlich, dass die körperbehinderte Zulassungsbesitzerin/ der körperbehinderte Zulassungsbesitzer auch Versicherungsnehmerin/Versicherungsnehmer ist.
  2. Überreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original an das Versicherungsunternehmen 
  3. Nachweis der Körperbehinderung durch
  4. Vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderungen 
    Der Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderung steht es gleich, wenn Dritte das Fahrzeug für Zwecke des Menschen mit Behinderungen (z.B. Fahrten zum Einkaufen) benutzen, oder die Fahrt der Haushaltsführung des Menschen mit Behinderung dient. Für die Befreiung ist es unerheblich, ob der Menschen mit Behinderung eine Lenkerberechtigung (Führerschein) hat oder nicht. Die vorwiegende Verwendung ist erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 Prozent für den bezeichneten Zweck verwendet wird

Zulassung mehrerer Fahrzeuge auf einen Menschen mit Behinderung

  • Ohne Wechselkennzeichen: Nur ein Kraftfahrzeug ist steuerbefreit; der Menschen mit Behinderung kann entscheiden, welches Kraftfahrzeug steuerbefreit sein soll (vorausgesetzt, dass insbesondere die gesetzliche Voraussetzung der vorwiegenden Verwendung durch den Menschen mit Behinderung auf dieses Kraftfahrzeug zutrifft). Bei Ankauf eines neuen Kraftfahrzeuges sind, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als einen Monat dauert, beide Kraftfahrzeuge steuerbefreit.
  • Mit Wechselkennzeichen: Treffen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit grundsätzlich zu, sind alle unter einem Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeuge steuerfrei.

Überprüfung der Abgabenerklärung

Die dem Nachweis der Körperbehinderung dienenden Unterlagen sind dem Versicherungsunternehmen im Original zur Einsichtnahme vorzulegen. Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben, ist motorbezogene Versicherungssteuer nicht zu erheben. Die Abgabenerklärung (Kr 21) verbleibt beim Versicherungsunternehmen.

Beginn der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit steht ab Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) zu, und zwar auch dann, wenn der Nachweis der Körperbehinderung nachträglich beigebracht wird. Wird die Abgabenerklärung im Weg der Post überreicht, so ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend. Geringfügige Zeitdifferenzen zwischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges und Überreichung der Abgabenerklärung sind unbeachtlich.

Bei Überreichung der Abgabenerklärung ohne Nachweis der Körperbehinderung wird die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Nachweises der Körperbehinderung rückwirkend ab Überreichung der Abgabenerklärung wirksam.

Fehlen der Befreiungsvoraussetzungen von Anfang an, nachträglicher Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen

  1. Fehlen die Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Zulassung des Kfz auf eine Person ohne Behinderung), so ist vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein auf § 92 Abs 1 lit c Bundesabgabenordnung gestützter Bescheid des Inhalts zu erlassen, dass keine Steuerfreiheit zusteht.
  2. Bei nachträglichem Wegfall einer Befreiungsvoraussetzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Befreiungsvoraussetzung wegfällt.

Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen gem. § 4 Abs 4 VersStG vom Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit dem Tag des Wegfalls entsteht die Pflicht zur Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024