Pensionskassen

Das Pensionskassengesetz enthält die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Pensionskassen, die das Vermögen der Begünstigten treuhändig verwalten. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde.

Ziel dieses Gesetzes ist vor allem eine verbesserte rechtliche Absicherung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Rahmen der Alters-, Hinterbliebenen- und allenfalls auch Invaliditätsvorsorge. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber schließt mit einer Pensionskasse den Pensionskassenvertrag ab. Die eingezahlten Beiträge sind dem Zugriff der beitragsleistenden Arbeitgeberin/des beitragleistenden Arbeitgebers entzogen und genießen eine exekutions- und insolvenzrechtliche Absicherung.

Ab 2013 haben die Anwartschaftsberechtigten mit einem Lebensphasenmodell begrenzte Möglichkeiten, zwischen unterschiedlichen Veranlagungsstrategien zu wählen. Weiters ist der Wechsel in eine Sicherheits-VRG möglich, in der die erste Monatspension garantiert wird und somit Pensionskürzungen vermieden werden sollen. Umfangreiche Informationspflichten und Transparenzbestimmungen sollen auch eine ausreichende Information der Begünstigten sicherstellen.

Mindestertrag

Die Pensionskassen haben für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag zu garantieren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch in der arbeitsrechtlichen Grundlage für die Pensionskassenzusage (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Vertragsmuster) den Verzicht auf diesen Mindestertrag vereinbaren.

Der Sollwert für den Mindestertrag errechnet sich aus der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen über einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren. Seit April 2015 wird an Stelle der SMR die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB), welche die Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt wiedergibt, herangezogen. Nach einer Mindestertragsleistung ist in den Folgejahren solange eine Vergleichsrechnung über eine jeweils um ein Jahr verlängerte Periode durchzuführen, bis eine Mindestertragsleistung nicht mehr anfällt.

NEU: Werte für 2021

In der Übersicht Mindestertrag (PDF, 60 KB)werden die Prozentsätze für den Mindestertrag für jede Fünfjahresperiode seit 2003 und in der Vergleichsrechnung (PDF, 114 KB)werden die Vergleichswerte für sämtliche Perioden angegeben. Auf Grund der im Pensionskassengesetz festgelegten Berechnungsformel ist auch ein "negativer Mindestertrag" möglich.

Steuerliche Behandlung 

  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann insgesamt bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme entweder in eine Pensionskasse und/oder in eine betriebliche Kollektivversicherung einzahlen und diese Einzahlungen werden als Betriebsausgabe anerkannt.
  • Die Leistungen daraus unterliegen der Besteuerung, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen resultieren.
  • Arbeitnehmerbeiträge sind bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zulässig (Sonderausgaben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde) und von Leistungen aus diesen Beiträgen werden nur 25 % besteuert.
  • Die Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen, für die eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde, werden nicht besteuert.
  • Die Versicherungssteuer beträgt einheitlich 2,5 % und von den Veranlagungserträgen wird keine KESt einbehalten.
Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2022