EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (Rechtslage bis 30. Juni 2021) 

Hinweis

Informationen zum One-Stop-Shop ab 1.7.2021 sind am Unternehmensserviceportal verfügbar.

Was ist der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ?

Der MOSS bietet die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die elektronisch erbrachten sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.

Wer kann den MOSS in Anspruch nehmen?

Den MOSS können Unternehmer in Anspruch nehmen, die an Nichtunternehmer elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in EU Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben. Weiters darf der Unternehmer nicht für die Verwendung des MOSS gesperrt sein. Die Verwendung des MOSS setzt eine UID-Nummer und einen rechtzeitigen Antrag voraus.

Kann ein Kleinunternehmer den MOSS in Anspruch nehmen?

Ein im Inland ansässiger Kleinunternehmer ist grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, wenn er nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet hat. Erbringt der Unternehmer aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen (z.B. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat), ist die Kleinunternehmerbefreiung – deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist – nicht anwendbar. Diesfalls kommt eine Anwendung des MOSS in Frage.

Hinweis

Werden die Leistungen eines Kleinunternehmers über das Portal (z.B. Appstore, Marktplatz, etc) eines anderen Unternehmers vertrieben und ist der Portalbetreiber als Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden anzusehen, obliegen dem Portalbetreiber die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für die Leistung gegenüber dem Endkunden. Der Kleinunternehmer hat in diesem Fall nur eine Leistung an den Portalbetreiber, die bei Ansässigkeit des Portalbetreibers im Inland der Kleinunternehmerbefreiung, bei dessen Ansässigkeit im Ausland dem Übergang der Steuerschuld auf den Portalbetreiber unterliegt. Eine Registrierung für den MOSS ist in diesem Fall also nicht notwendig.

Wann kann ein Unternehmer Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen?

Betreibt ein Unternehmer in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung. Betreibt ein Unternehmer außerhalb der EU sein Unternehmen und hat er innerhalb EU nur eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann er als MSI einen der Betriebsstättenstaaten wählen (jeweils EU-Schema).

Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen außerhalb der Europäischen Union und hat weder eine Betriebstätte in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU und ist er nicht verpflichtet sich aus umsatzsteuerlichen Gründen in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, kann der Unternehmer Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen (Nicht-EU-Schema).

Beispiel

  • Ein Unternehmer, der sein Unternehmen in Österreich betreibt, erbringt elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in Deutschland und Italien. Der Unternehmer hat eine Betriebsstätte in der Slowakei. Möchte der Unternehmer den MOSS in Anspruch nehmen, ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung (EU-Schema).
  • Ein Unternehmer, der sein Unternehmen von der Schweiz aus betreibt, unterhält eine Betriebstätte in Österreich. Möchte der Schweizer Unternehmer den MOSS in Anspruch nehmen, ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung. Hätte der Schweizer Unternehmer neben der österreichischen Betriebsstätte auch eine Betriebstätte in Deutschland, dürfte der Schweizer Unternehmer als Mitgliedstaat der Identifizierung zwischen Deutschland und Österreich wählen. An die Wahl ist der Unternehmer für das laufende sowie die zwei darauf folgenden Kalenderjahre gebunden (jeweils EU-Schema).
  • Ein Unternehmer, der sein Unternehmer von den USA aus betreibt, keine Betriebstätten in der EU hat und nicht verpflichtet ist, sich in der EU umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, kann Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen (Nicht-EU-Schema).

Wann kommt das EU-Schema (Art 25a UStG) und wann das Nicht-EU-Schema (§ 25a UStG) des MOSS zur Anwendung?

Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlandsunternehmer mit Betriebsstätten in Österreich können Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen (EU-Schema). Das Nicht-EU-Schema kommt zur Anwendung, wenn weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte innerhalb der Europäischen Union besteht. Diesfalls kann der Mitgliedstaat der Identifizierung frei gewählt werden.

Wie kann sich ein Unternehmer für den MOSS (EU-Schema) registrieren?

Die Antragstellung für eine Registrierung zum MOSS (EU-Schema) erfolgt elektronisch über FinanzOnline.

Wie kann sich ein Unternehmer für den MOSS (Nicht-EU-Schema) registrieren?

Die Antragstellung für eine Registrierung zum MOSS (Nicht-EU-Schema) erfolgt elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal.

Bis wann muss der Registrierungsantrag für MOSS (EU-Schema und Nicht-EU-Schema) erfolgen?

Möchte der Unternehmer den MOSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der MOSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.

Beispiel

Will ein Unternehmer den MOSS ab 1. Jänner 2015 verwenden, muss er einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 31. Dezember 2014 abgeben.

Im Falle der erstmaligen Leistungserbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden.

Beispiel

Ein Unternehmer erbringt am 12. Oktober 2015 erstmals Leistungen, die unter die Sonderregelung fallen. Der Unternehmer muss den Antrag auf Registrierung bis spätestens 10. November 2015 abgeben, damit er den MOSS ab dem Datum der ersten Leistungserbringung nutzen kann.

Wie ist bei der Antragstellung durch Organschaften vorzugehen?

Für Organschaften gelten spezielle Auslegungsregelungen, die nur für den MOSS Anwendung finden. Die Organschaft darf nur eine einzige UID-Nummer verwenden. Dabei ist die UID-Nummer des inländischen Organträgers oder – falls der Organträger im Ausland ist – die UID-Nummer des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils im Inland zu verwenden. Weiters gelten Betriebstätten des inländischen Organträgers oder der inländischen Organgesellschaften für die Zwecke des MOSS als eigenständige Unternehmer.

Was kann über den MOSS erklärt werden?

Erklärt werden können steuerpflichtige Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. 

Kann der MOSS auch nur für einzelne Mitgliedstaaten gewählt werden?

Wenn sich der Unternehmer für die Nutzung des MOSS entscheidet, sind alle seine steuerpflichtigen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat über den MOSS zu erklären.

Beispiel

Ein österreichisches Unternehmen ohne Betriebsstätte in einem anderen EU Mitgliedsstaat erbringt elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in Deutschland und Frankreich. Wenn sich der Unternehmer für die Nutzung des MOSS entscheidet, sind die deutschen und die französischen Umsätze über den MOSS zu erklären und die Steuer abzuführen. Eine Verwendung des MOSS z.B. nur hinsichtlich der deutschen Umsätze ist nicht möglich.

Gilt dies auch für das Nicht-EU-Schema?

Auch im Nicht-EU-Schema müssen sämtliche steuerpflichtige Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in der EU über den MOSS erklärt werden, wenn sich der Unternehmer für dessen Inanspruchnahme entscheidet. Eine Beschränkung der Anwendung auf einzelne Mitgliedstaaten ist nicht möglich. Anders als im EU-Schema sind jedoch Umsätze, die in jenem Mitgliedstaat, den der Unternehmer als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt hat, ausgeführt werden, über den MOSS zu erklären.

Beispiel

Ein Unternehmen hat seinen Sitz in den USA und keine Betriebsstätte in der EU. Es nimmt den MOSS in Anspruch und wählt Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung. Die an Nichtunternehmer in Österreich und Deutschland ausgeführten elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sind über den MOSS zu erklären.

Können auch Leistungen in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist über den MOSS erklärt werden?

Eine Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat ist – anders als eine Betriebsstätte in diesem Staat – nicht schädlich.

Beispiel

Ein österreichisches Unternehmen, das den MOSS verwendet, erbringt elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ua in der Slowakei. Das Unternehmen ist in der Slowakei zwar für umsatzsteuerliche Zwecke registriert und hat auch eine slowakische UID-Nummer, verfügt aber in der Slowakei über keine Betriebsstätte. Die Umsätze sind in die MOSS-Erklärung aufzunehmen.

Wie sind Umsätze in Ländern zu erklären, in denen der Unternehmer eine Niederlassung hat?

Im Land von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt und in Ländern, in denen der Unternehmer eine Betriebstätte hat, erfolgt die Erklärung nach allgemeinen Vorschriften (z.B. UVA und Jahreserklärung).

Wie kann die Erklärung abgegeben werden?

Die Erklärung wird elektronisch eingereicht. Im EU-Schema erfolgt die Erklärung über FinanzOnline; im Nicht-EU-Schema über das beim BMF dafür eingerichtete Portal (https://non-eu-oss-evat.bmf.gv.at/).

Erklärungen können auch als XML hochgeladen werden. XSD und XML Muster für den File-Upload der Erklärungen für MOSS (EU-Schema) und eVAT (Non-EU Schema) können hier in der jeweils aktuellen Version heruntergeladen werden.
Das Hochladen der Erklärungs-XML erfolgt direkt im MOSS-Portal bzw. im eVAT-Portal  unter dem Menüpunkt "Erklärung einreichen" mit der Funktion "Erklärung hochladen" (kein Webservice von FinanzOnline).

Was ist der Erklärungszeitraum?

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Beispiel

Alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die zwischen 1. Jänner 2015 und 31. März 2015 ausgeführt werden, sind mit der Erklärung für das erste Kalendervierteljahr 2015 zu erklären.

Bis wann ist die Erklärung abzugeben?

Die Erklärung ist bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben.

Beispiel

Die Erklärung für das erste Kalendervierteljahr 2015 ist spätestens am 20. April 2015 abzugeben.

Müssen Erklärungen auch für Erklärungszeiträume abgegeben werden, in denen der Unternehmer keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze erbringt?

Entscheidet sich der Unternehmer für die Anwendung des MOSS, müssen Erklärungen auch dann eingereicht werden, wenn keine unter den MOSS fallende Leistungen erbracht werden (Nullmeldungen). Unterlässt der Unternehmer dies wiederholt, kann es zum Ausschluss aus dem MOSS und zu einer Sperre für acht Kalenderquartale kommen.

Was ist in die Erklärung aufzunehmen?

In die Erklärung aufzunehmen sind:

  • Die UID-Nummer (EU-Schema) oder die dafür vom Finanzamt erteilte Identifikationsnummer (Nicht-EU-Schema),
  • die unter den MOSS fallenden Umsätze,
  • die darauf anwendbaren Steuersätze,
  • die zu entrichtende Steuer aufgegliedert nach Mitgliedstaaten und
  • die gesamt zu entrichtende Steuer.

Umsätze von Betriebsstätten, die in anderen Mitgliedstaaten liegen, sind gesondert in die Erklärung aufzunehmen.

In welcher Währung sind die Beträge anzugeben?

Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Wie ist bei Berichtigungen der Erklärung bzw. der Bemessungsgrundlage vorzugehen?

Berichtigungen sind in den ursprünglichen Erklärungen durchzuführen und wirken auf den ursprünglichen Zeitraum zurück. Berichtigungen sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag möglich, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war. Danach richtet sich die Berichtigung nach den Regeln des Mitgliedstaates dessen Steuer geschuldet wird (Mitgliedstaat des Verbrauchs).

Wie erfolgt die Zahlung der geschuldeten Steuer?

Die Entrichtung der Steuer für die über MOSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für die Zwecke des MOSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Bis wann ist die Steuer zu entrichten?

Die Zahlung hat bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.

Beispiel

Die Steuerschuld der in der Erklärung für das erste Kalendervierteljahr 2015 erklärten Umsätze ist spätestens am 20. April 2015 zu entrichten.

Welche Berichtspflichten hat ein Unternehmer im Rahmen des MOSS?

Im Rahmen des MOSS haben Unternehmer bestimmte Berichts- und Aufzeichnungspflichten. So hat der Unternehmer den Mitgliedsstaat der Identifizierung elektronisch über die Beendigung seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, über jegliche Änderung, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie über Änderungen seiner zuvor mitgeteilten Angaben zu unterrichten. Dies hat spätestens am 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats zu geschehen. Die Berichtspflichten sind elektronisch über FinanzOnline (EU-Schema) oder das dafür zur Verfügung gestellte Portal (Nicht-EU-Schema; https://non-eu-oss-evat.bmf.gv.at/) wahrzunehmen.

Welche Aufzeichnungspflichten hat ein Unternehmer im Rahmen des MOSS?

Die Aufzeichnungen müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und folgende Informationen enthalten (Art 63c VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 967/2012):

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
  • Art der erbrachten Dienstleistung;
  • Datum der Dienstleistungserbringung;
  • Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
  • jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
  • anzuwendender Umsatzsteuersatz;
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
  • alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
  • Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt;
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes oder der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Kann die Nutzung des MOSS freiwillig beendet werden?

Eine freiwillige Beendigung des MOSS ist jederzeit möglich, selbst wenn der Unternehmer seine diesbezüglichen Leistungen weiterhin erbringt. Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung. Bei freiwilliger Beendigung wird der Unternehmer zwei Kalendervierteljahre von der Teilnahme am MOSS gesperrt (Sperrfrist).

Wann kann ein Unternehmer von der Nutzung des MOSS ausgeschlossen werden?

Neben der freiwilligen Beendigung, kommt es in folgenden Situationen zum zwingenden Ausschluss:

  • Der Unternehmer teilt mit, dass keine Leistungen mehr erbracht werden, die unter die Sonderregelung fallen: Sperrfrist von zwei Kalendervierteljahren;
  • Es werden über einen Zeitraum von acht Kalendervierteljahren keine MOSS-Umsätze erbracht: keine Sperrfrist;
  • Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des MOSS sind nicht mehr erfüllt: keine Sperrfrist
  • Wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften: Sperrfrist von acht Kalendervierteljahren (der Ausschluss wirkt sowohl für das EU-Schema als auch für das Nicht-EU-Schema).

Was gilt als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften?

Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften gilt jedenfalls:

  • Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat den Unternehmer die vorhergehenden drei Kalendervierteljahre an die Abgabe einer Erklärung erinnert und die Erklärung wurde nicht binnen 10 Tagen nach Erinnerung abgegeben;
  • Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat den Unternehmer die vorhergehenden drei Kalendervierteljahre an die Zahlung erinnert und die Zahlung wurde nicht binnen 10 Tagen nach Erinnerung nachgeholt (ausgenommen Zahlungen, deren Betrag jeweils weniger als 100 Euro beträgt);
  • Der Unternehmer kommt der wiederholten Aufforderung durch den Mitgliedstaat der Identifizierung oder den Mitgliedstaat des Verbrauchs zur elektronischen Übersendung von Aufzeichnungen nicht binnen eines Monates nach.

In anderen Fällen liegt es im Ermessen des Mitgliedstaates der Identifizierung zu beurteilen, ob ein wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt.

Der wiederholte Verstoß führt zum Ausschluss vom MOSS und einer (für das EU- und Nicht-EU-Schema wirkenden) Sperre von acht Kalendervierteljahren.

Ab wann wirkt der Ausschluss?

Die Ausschlussentscheidung wird dem Unternehmer elektronisch zugestellt und entfaltet ab dem ersten Tag des auf die Zustellung der Ausschlussentscheidung folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.

Was passiert bei einer Sitz- bzw Betriebsstättenverlegung?

Verlegt der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine Betriebstätte und kommt es dadurch zum Ausschluss aus dem MOSS, ist der Ausschluss mit dem Tag der Verlegung gültig. Möchte der Unternehmer den MOSS im neuen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, muss der Unternehmer dies rechtzeitig melden. Die Meldung gilt als rechtzeitig, wenn alter und neuer Mitgliedstaat der Identifizierung bis zum 10. Tag des auf die Verlegung folgenden Monats darüber informiert werden.

Kann ein Vorsteuerabzug über den MOSS geltend gemacht werden?

Der Vorsteuerabzug ist nicht über den MOSS möglich. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder – falls ausgeschlossen – im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024