Allgemeine Informationen für Spenderinnen und Spender

Allgemeine Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden

Viele Menschen haben mit ihren Spenden bereits geholfen. Wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind, gibt es für jeden gespendeten Euro über die Steuerveranlagung Geld vom Finanzamt zurück.

Welche Spenden sind absetzbar?

Abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich. Ebenso sind Spenden an Vereine und andere Einrichtungen abzugsfähig, die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz fördern oder ein Tierheim betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln sowie gewisse Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes Österreich als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind.

Für die Aufnahme in die Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Ihre Spende richtig ankommt und andererseits soll damit Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende für die betreffende Organisation zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar.

Beachten Sie bitte: Ein Hinweis, wie beispielsweise "Ihre Spende ist steuerlich absetzbar" auf einem Flyer oder Folder ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf unserer Homepage, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist.

Welcher Betrag ist absetzbar?

Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt:

  • Geldspenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10-Prozent-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.

Datenübermittlung

Neben den Spenden sind auch andere Sonderausgabenkategorien von Änderungen ab 2017 betroffen. Für die Sonderausgabenkategorien

  • Spenden,
  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften und
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten

wird ab 1. Jänner 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden: Die/Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.

Aus Gründen der Einfachheit wird im gesamten Text nur auf Spenden Bezug genommen.

Wie funktioniert die automatische steuerliche Berücksichtigung Ihrer Spenden seit 1. Jänner 2017?

Die Spendenabsetzbarkeit ist seit 1. Jänner 2017 neu geregelt.
Ihre Spenden werden von den Spendenorganisationen seit 2017 verpflichtend direkt an das Finanzamt gemeldet und erstmals automatisch in Ihre (Arbeiternehmer/innen) Veranlagung für das Jahr 2017 übernommen.

Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Daten korrekt bekannt geben und insbesondere, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich. Spenderinnen/Spender können in FinanzOnline überprüfen, welche Organisationen welche Daten für sie übermittelt haben. Im Steuerbescheid wird zudem genau aufgeschlüsselt, welche Organisation welchen Betrag übermittelt hat.

Für Überweisungen gibt es spezielle Zahlungsanweisungen (Erlagscheine):

Zahlungsanweisung für Spenden

Sie können aber auch jede herkömmliche Zahlungsanweisung (Erlagschein) verwenden, indem Sie Ihren korrekten Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum im "Verwendungszweck" angeben. Beachten Sie bitte, dass diese Informationen nur übermittelt werden, wenn das Feld "Zahlungsreferenz" nicht ausgefüllt ist.

Das heißt, Sie brauchen Ihre Spendenzahlungsanweisung (Spendenerlagschein) nicht mehr aufzuheben und sich nicht mehr um die Eintragung Ihrer Spenden in Ihre (Arbeitnehmer/innen)Veranlagung zu kümmern, wenn Sie Ihre Spende steuerlich absetzen möchten.

Auch bezüglich Barspenden kann eine automatische Berücksichtigung in der Steuerveranlagung erfolgen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass der Spendenorganisation der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum der Spenderin/des Spenders bekannt gegeben werden.

Untersagung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung erfolgt im Interesse des Datenschutzes verschlüsselt über FinanzOnline. Außerdem wurden zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre vorgesehen.

Wer nicht möchte, dass seine Daten von der Spendenorganisation an die Finanzverwaltung übermittelt werden, muss seine Daten nicht bekannt geben. Anonyme Spenden sind daher weiterhin möglich. ACHTUNG: Die jeweilige anonyme Spende kann dann nicht von der Steuer abgesetzt werden!

Wer seine Daten einer Spendenorganisation bereits bekannt gegeben hat, für den erfolgt die Datenübermittlung auch für alle folgenden Spenden. Sie/Er kann einen weiteren Datenaustausch aber jederzeit untersagen. Diese Untersagung muss schriftlich gegenüber der betroffenen Organisation erfolgen. Die Zahlungen werden dann steuerlich nicht berücksichtigt.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie ausführlichere Informationen über die Abzugsfähigkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen benötigen, finden Sie diese hier:

Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022