Fragen und Antworten: Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben    

Wie Sonderausgaben (vor allem Spenden, der Kirchenbeitrag und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten) einfach automatisch für Ihre Arbeitnehmerveranlagung gemeldet werden.

Für Spenden, aber auch für Kirchenbeiträge und die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten), ist seit 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt das eine deutliche Entlastung mit sich: Künftig müssen die betroffenen Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung bekannt gegeben werden, denn die Finanzverwaltung kann – wenn die Spenderin bzw. der Spender das möchte – die übermittelten Daten automatisiert in den Bescheid übernehmen.

Allgemeine Informationen zur Datenübermittlung

1. Datenaustausch statt Selbsterklärung

Sonderausgaben wurden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung wurde für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Datenaustausch ist § 18 Abs 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die dazu ergangene Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV).

1a. Was muss ich tun, damit es zur Datenübermittlung kommt?

Wer die betroffenen Sonderausgaben (siehe Punkt 2) absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum (korrekt) bekannt geben (siehe auch Punkt 7). Diese Datenbekanntgabe muss bis Ende des Jahres erfolgen. Der Zahlungsempfänger hat dann in datenschutzkonformer Verschlüsselung (siehe dazu Punkt 7b) alle im Jahr erfolgten Zahlungen und die der Folgejahre zu übermitteln; sie werden dann in der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Die Übermittlung kann aber jederzeit wieder untersagt werden (siehe Punkt 17).

1b. Muss ich Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bei jeder Zahlung und jedes Jahr neu bekannt geben?

Haben Sie Ihren Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum einmal dem Zahlungsempfänger bekannt gegeben, bewirkt das, dass auch alle nachfolgenden Zahlungen gemeldet werden (siehe Punkt 11). Sie brauchen daher Ihre Daten nicht noch einmal bekannt geben. Sie können aber jederzeit eine weitere Datenübermittlung untersagen (siehe Punkt 17).

1c. Bis wann muss ich meine Daten bekannt geben?

Damit die Zahlungen des jeweiligen Jahres gemeldet werden, müssen Sie Ihre Daten spätestens bis Jahresende bekannt geben. Eine Datenbekanntgabe erst nach Jahresende bewirkt, dass alle Zahlungen des Jahres, in dem Sie Ihre Daten bekannt gegeben haben, und die der Folgejahre gemeldet werden. Für Zahlungen des Vorjahres besteht in diesem Fall für die empfangende Organisation keine Übermittlungspflicht; sie kann aber auch für diese Zahlungen eine Datenübermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen.

1d. Was passiert mit den Beträgen, die dem Finanzamt gemeldet werden?

Die Übermittlung der Informationen über die Zahlungen hat zur Folge, dass diese in einer (Arbeitnehmer)Veranlagung automatisch berücksichtigt werden. Sie brauchen daher die Beträge nicht mehr selbst in der Steuererklärung anzugeben.

Die Datenübermittlung bewirkt aber NICHT, dass die Beträge automatisch - ohne Steuerveranlagung - gutgeschrieben werden. Ihre Entlastung durch die Absetzbarkeit wirkt sich stets über einen Einkommensteuerbescheid aus; denn die übermittelten Beträge vermindern Ihre Bemessungsgrundlage für die Steuer – Sie zahlen weniger Steuer.

Wenn Sie daher eine Einkommensteuererklärung abgeben (Formular E1 oder L1), wird eine Veranlagung durchgeführt, Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid und in diesem werden die übermittelten Beträge automatisch als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt.

Im Rahmen der „antragslosen Arbeitnehmerveranlagung“ kann es ab 2017 dazu kommen, dass auch übermittelte Sonderausgabenbeträge mitberücksichtigt werden. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie finden Informationen dazu unter „Antragslose Arbeitnehmerveranlagung - einfach automatisch“.

2. Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung erfasst?

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgabenkategorien (§ 18 EStG):

  • Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (siehe dazu auch Punkt 3),
  • Freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a Einkommensteuergesetz (Spenden an begünstigte Spendenempfänger, siehe dazu auch Punkt 3),
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b Einkommensteuergesetz,
  • Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetz (§ 4c Einkommensteuergesetz) sowie
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (siehe dazu auch Punkt 3).

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind z.B. Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben selbstverständlich unverändert als Sonderausgaben abzugsfähig und können ab der Veranlagung 2017 weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Belegnachweispflicht durch den Steuerpflichtigen wird nur auf diese Fälle eingeschränkt.

3. Welche Organisationen sind zur Datenübermittlung verpflichtet?

Die unter Punkt 2 genannten Sonderausgaben betreffen insbesondere folgende Organisationen, die von der Datenübermittlungsverpflichtung erfasst sind, sofern sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben:

  • Organisationen, die in der auf der Website des BMF geführten Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.) als begünstigte Spendenempfänger erfasst sind.
  • Pensionsversicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen (betreffend freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten)

    • Gesetzliche Pensionsversicherungsanstalten:

      • Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
      • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
      • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
      • Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
    • Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (z.B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer(n), pharmazeutische Gehaltskasse, Tierärztekammer)
    • Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie bestimmter ausgegliederter Rechtsträger bezüglich Nachkauf von Versicherungszeiten im öffentlichen Dienst
  • Kirchen und Religionsgesellschaften mit verpflichtenden Beiträgen

4. Wie kann man sich als Zahler informieren, welche konkreten Organisationen Daten übermitteln?

Bislang war für bestimmte Organisationen (z.B. karitative Organisationen, Umweltschutzorganisationen oder Tierheime) vorgesehen, dass sie auf der Website des BMF in einer Liste als begünstigte Spendenempfänger (§ 4a Abs 8 EStG) ausgewiesen werden.

Da die Verpflichtung zur Datenübermittlung über diesen Kreis hinausgeht, werden alle Organisationen, die zur Datenübermittlung in FinanzOnline zugelassen werden, zusätzlich auf der Website des BMF veröffentlicht werden. Dementsprechend werden z.B. auch spendenbegünstigte (inländische) Museen oder (inländische) Universitäten, die Daten übermitteln, konkret angeführt. Dadurch kann man sich als Bürgerin/Bürger auf der Website des BMF wesentlich umfassender als bisher über die begünstigten Organisationen informieren.

5. Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung nicht erfasst?

Nicht betroffen sind:

  • Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b EStG, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (siehe dazu Punkt 6).
  • Folgende weitere Sonderausgaben:
    • Rentenzahlungen,
    • Steuerberatungskosten,
    • Zahlungen an Empfänger, die über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügen (z.B. Spende an eine Universität in Deutschland).

Alle derartigen Zahlungen werden (weiterhin) ausschließlich im Wege der Steuererklärung berücksichtigt.

6. Sind auch Spenden betroffen, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind?

Die Datenübermittlung betrifft ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigende Beträge, somit sind insbesondere Spenden (Zuwendungen gemäß § 4a EStG), die aus dem Betriebsvermögen geleistet werden und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht erfasst. Derartige Spenden sind (weiterhin) als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen (z.B. den Kennzahlen 9243 bis 9246 in der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige schließt die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe aus, wenn er seine Identifikationsdaten (siehe dazu Punkt 7) der empfangenden Spendenorganisation nicht bekannt gibt.

Beispiel

  • A spendet als Privatperson 100 Euro an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Nur so kann die Spende automatisch in die Einkommensteuererklärung übernommen werden. 
  • Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 Euro an die mildtätige Organisation Y. Die Spende stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche berücksichtigt werden soll. B gibt der Organisation seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Spende ist bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Formular E 1a) in der betreffenden Kennzahl (9244) zu erfassen.

7. Welche Verpflichtungen sind für den zahlenden Steuerpflichtigen und die empfangende Organisation vorgesehen?

Die Regelung sieht die Mitwirkung des Zahlers und des Zahlungsempfängers vor:

  • Der Zahler, der Sonderausgaben absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben, damit der Zahlungsempfänger auf Grundlage des für den Zahler ermittelten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA, siehe dazu Punkt 8 und Punkt 9) die Übermittlung vornehmen kann.
    Beachten Sie bitte: Der Name wird mit der Schreibweise im Zentralen Melderegister verglichen. Daher ist wichtig, dass die Daten richtig bekannt gegeben werden, insbesondere, dass der (erste) Vorname und der Zuname so angegeben werden, wie sie im Zentralen Melderegister gespeichert sind. Sie sehen das auf Ihrem Meldezettel oder dem Ausdruck Ihrer gespeicherten Daten, den Sie bei einer Anmeldung nach dem 1. März 2002 erhalten haben.
  • Der Zahlungsempfänger muss auf Grundlage des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA), das auf Grundlage des Namens und des Geburtsdatums für den Zahler ermittelt worden ist, der Finanzverwaltung bis Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge übermitteln.

7a. Wie gebe ich meine Daten auf einer Zahlungsanweisung (einem Erlagschein) bekannt?

Sie können dazu eine spezielle Zahlungsanweisung für Spenden („Spendenerlagschein“) verwenden, auf dem strukturierte Eingabefelder für Ihr Geburtsdatum und Ihren Vor- und Zunamen vorgegeben sind. Sie können aber auch jede herkömmliche Zahlungsanweisung verwenden, indem Sie Ihren korrekten Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum im „Verwendungszweck“ angeben. Beachten Sie bitte, dass diese Informationen nur übermittelt werden, wenn das Feld „Zahlungsreferenz“ nicht ausgefüllt ist. 

7b. Ich habe Sorge, dass meine Daten missbräuchlich verwendet werden. Wie ist der Datenschutz gewährleistet?

 Die Sicherheit personenbezogener Daten hat in Österreich einen besonders hohen Stellenwert. Dementsprechend sieht das österreichische Datenschutzrecht besonders hohe Schutzmaßnahmen vor, um Datenmissbrauch zu verhindern.

Diese hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen werden selbstverständlich auch bei der Übermittlung von Sonderausgaben berücksichtigt:

  • Die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt (verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuer und Abgaben, siehe Punkt 8). Das bewirkt, dass nur die Finanzverwaltung die Daten wieder entschlüsseln kann.
  • Die Übermittlung erfolgt ausschließlich im Wege von „FinanzOnline“, dem (international ausgezeichneten) elektronischen Übermittlungsmedium der Finanzverwaltung, über das täglich eine Vielzahl hochsensibler Steuerdaten transferiert wird.
  • Schließlich sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre vorgesehen (siehe Punkt 10).

Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und nach menschlichem Ermessen ist höchster Schutz der Daten gewährleistet.

8. Was versteht man unter dem „verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ (vbPK-SA)?

Im Interesse des Datenschutzes für Bürgerinnen und Bürger wird im österreichischen E‑Government nicht für alle Verfahren ein einheitliches Personenkennzeichen verwendet, sondern je nach „Bereich“ unterschiedliche Personenkennzeichen (daher die Bezeichnung „bereichsspezifisches Personenkennzeichen - bPK“). Für den Bereich Steuern und Abgaben wird daher das so genannte vbPk SA (SA = Steuern und Abgaben) verwendet. Durch einen Datenaustausch mit Hilfe dieses verschlüsselten Kennzeichens ist ausschließlich für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten oder ein Zugriff durch andere Personen, Behörden oder Einrichtungen (z.B. Sozialversicherung). Damit wird höchster Schutz der persönlichen Daten gewährleistet.

Nähere Informationen zum „bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ finden Sie hier.

9. Warum erfolgt die Übermittlung über das bereichsspezifische Personenkennzeichen und nicht mittels Sozialversicherungsnummer?

Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den hohen datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Auf die Sozialversicherungsnummer trifft dies nicht zu. Es wird damit in datenschutzkonformer Weise die eindeutige Subjektidentifikation des Zahlers sichergestellt und verhindert, dass Unbefugte auf die Daten zugreifen. Das ermöglicht der Finanzverwaltung eine durchgängig automationsunterstützt ablaufende Verarbeitung von der Meldung bis hin zur Berücksichtigung im Rahmen der Bescheiderstellung.

10. Sind neben der Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens noch andere Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre vorgesehen?

Mehrfach wurde die Befürchtung geäußert, dass die Finanzverwaltung durch die automatische Übermittlung Zugang zu Informationen erhält, die sie bislang in dieser Form nicht hatte. Der Steuerpflichtige würde auf diese Weise zum „gläsernen Spender“, dessen Spendenverhalten ausgeforscht werden könnte. Um dieser Befürchtung vorzubeugen, wird auf Grundlage der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung sichergestellt, dass dem Finanzamt nicht mehr Informationen elektronisch zugänglich werden, als für die Fallbearbeitung im konkreten Fall erforderlich sind. Dementsprechend wird etwa die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Religionsbekenntnis oder die Bezeichnung der jeweils konkret spendenempfangenden Organisation dem Bearbeiter ausschließlich für Zwecke der Überprüfung der konkreten Sonderausgaben zugänglich sein. Diese Informationen waren schon bisher dem Finanzamt gegenüber im Überprüfungsfall offenzulegen. Erfolgt keine konkrete Überprüfung, bekommt das Finanzamt daher hinsichtlich des Empfängers zugewendeter Beträge keine anderen Kenntnisse, als es auch schon derzeit aus den Kennzahlen in der Steuererklärung (Formular E 1 und L 1) erlangt. Die elektronische Datenübermittlung führt somit gegenüber der Geltendmachung in der Steuererklärung zu keinem Mehr an Information hinsichtlich des konkreten Empfängers abgesetzter Beträge.

Für die Bürgerin/den Bürger werden in FinanzOnline (siehe Punkt 12) und im Abgabenbescheid die konkreten Zahlungsempfänger und die übermittelten Jahresbeträge dargestellt. Damit können sämtliche Übermittlungen – bezogen auf die jeweiligen Organisationen – vom Betroffenen nachvollzogen werden. Das Finanzamt hat darauf nur bei einer Überprüfung der konkreten Sonderausgaben Zugriff.

11. Welche Folgen ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger, wenn Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum nicht bekannt gegeben werden?

Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Veranlagung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gibt. Die Datenbekanntgabe bewirkt, dass sämtliche (weiteren) Zahlungen übermittelt werden, solange keine Untersagung der Datenübermittlung erfolgt. Möchte die/der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und damit die automatische Berücksichtigung in der Veranlagung, ist sie/er nicht gehindert, Zahlungen zu leisten; in diesem Fall ist allerdings die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe bei im Inland ansässigen Organisationen grundsätzlich ausgeschlossen. Die/Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung, was ihr/ihm bisher auch frei gestanden ist. Es ist daher auch nicht vorgesehen, die Sonderausgaben bei im Inland ansässigen Organisationen selbst über die Steuererklärung in der Veranlagung geltend zu machen (zu den Ausnahmen bei Übermittlungsfehlern siehe Punkt 13).

Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, dem Empfänger die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen. Dann darf in weiterer Folge so lange keine Übermittlung erfolgen, bis dies vom Zahler wieder zugelassen wird (siehe auch Punkt 17).

11a. Für welche Person und für welchen Zeitraum erfolgt die Datenübermittlung?

Die empfangende Organisation übermittelt immer die Daten in Bezug auf diejenige Person, die ihr bekannt gegeben wurde. Sie berücksichtigt daher bei Zahlungen mittels Zahlungsanweisung (Erlagschein) nicht, von welchem Konto die Zahlung stammt. Die Zahlungen werden von der Organisation immer dem Jahr zugeordnet, in dem sie bei ihr eingehen. Für Zahlungen zum Jahreswechsel gibt es eine Sonderregelung: Zahlungen, die bis 3. Jänner auf dem Konto der empfangenden Organisation gutgeschrieben werden, werden noch dem Vorjahr zugeordnet, da sie in der Regel auch im Vorjahr vom Konto des Zahlers steuerlich abgeflossen sind. Sollte ausnahmsweise der 3. Jänner kein Banktag sein (Wochenende), ist – entsprechend der steuerlichen Regelung für eine Fristverlängerung – der nächstfolgende Werktag maßgebend.
Sollte die Zahlung dennoch (ausnahmsweise) nicht dem Vorjahr zuzuordnen sein, wenden Sie sich bitte an die Organisation.

12. Wie kann man als Bürgerin oder Bürger erfahren, welche Beträge von der empfangenden Organisation der Finanzverwaltung übermittelt wurden?

Die von den jeweiligen Empfängern bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen können in FinanzOnline eingesehen werden; für die Finanzverwaltung besteht diese Möglichkeit nicht. Sie können sich damit schon vor Abgabe der Steuererklärung informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Auch im Steuerbescheid erfolgt die Bekanntgabe der konkreten Organisationen und die Bekanntgabe der von Ihnen übermittelten und berücksichtigten Beträge. Zur Entlastung der Organisationen entfällt die Verpflichtung, für private Spenden auf Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen.

13. Welche Möglichkeiten bestehen für den Steuerpflichtigen, wenn die übermittlungspflichtige Organisation der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermittelt?

Hat die/der Steuerpflichtige ihre/seine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Vor- und Zunamen und Geburtsdatum erfüllt, soll sie/er sich darauf verlassen können, dass eine korrekte Übermittlung durch die empfangende Organisation erfolgt. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden; dies wäre der Fall, wenn die empfangende Organisation überhaupt keine oder falsche Daten übermittelt.

In diesen Fällen soll die empfangende Organisation den Fehler beheben. Die übermittlungspflichtige Organisation ist daher angehalten, auf Veranlassung durch den Steuerpflichtigen, den Fehler zu sanieren. Ist dies der Fall, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt.

Beispiel 1

A hat eine Spende an die begünstigte Umweltschutzorganisation X in Höhe von 300 Euro und eine Spende an die begünstigte Umweltschutzorganisation Y in Höhe von 200 Euro geleistet und jeweils seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben. A beantragt nach Ablauf des Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung zur Berücksichtigung von Werbungskosten und der geleisteten Spenden.

Vor Abgabe der Steuererklärung informiert sich A über die von den spendenempfangenden Organisationen übermittelten Beträge und erkennt, dass die Organisation Y einen falschen Betrag (100 Euro statt 200 Euro) gemeldet hat. A wendet sich an die Organisation mit der Bitte um Korrektur; diese nimmt eine Berichtung der Meldung vor, indem sie den korrekten Betrag bekannt gibt. Nach der Korrektur gibt A seine Steuererklärung ab; im Bescheid werden die Spenden mit dem Betrag von 500 Euro berücksichtigt.

Kann die/der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, bleibt aber jedenfalls gewährleistet, dass die von ihr/ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. In diesem Fall bleibt daher (ausnahmsweise) die Geltendmachung beim Finanzamt möglich.

Erfolgt keine Korrektur vor Einbringung der Steuererklärung, kann eine fehlerhafte Berücksichtigung in einem ergangenen Bescheid im Rahmen einer Bescheidbeschwerde (Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids) oder eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (Frist: 1 Jahr ab Bekanntgabe des Bescheids) korrigiert werden:

Beispiel 2

Angaben betreffend Spenden wie Beispiel 1.

Im Bescheid werden die Spenden auf Grund der fehlerhaften Übermittlung nur in einem Betrag von insgesamt 400 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt. A erhebt Beschwerde gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die Spenden zu Unrecht nicht im Betrag von 500 Euro berücksichtigt wurden. Er wendet sich an die Organisation mit der Bitte um Korrektur; diese nimmt eine Berichtigung durch Übermittlung des korrekten Betrages vor. Im Rahmen der Beschwerdeerledigung werden die Spenden mit dem Betrag von 500 Euro berücksichtigt.

14. Wie ist vorzugehen, wenn der übermittelte Versicherungsbetrag nicht in voller Höhe, sondern auf mehrere Jahre verteilt, berücksichtigt werden soll?

Im Einkommensteuergesetz besteht die Möglichkeit, Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten auf zehn Jahre zu verteilen (§ 18 Abs 1 Z 1a EStG). Für diese Fälle ist Folgendes vorgesehen:

Ist auf Grund der Inanspruchnahme dieser Zehnjahresverteilung gewünscht, einen anderen Betrag als den übermittelten zu berücksichtigen, muss dies dem zuständigen Finanzamt von der betroffenen Person in der Steuererklärung bekannt gegeben werden. Verwenden Sie dazu die Beilage L1d; beachten Sie dazu die Ausfüllanleitung L1d-Erl. Die Verteilungsregelung wird nicht von der übermittlungspflichtigen Organisation berücksichtigt.

14a. Wie ist vorzugehen, wenn der übermittelte Betrag bei einer anderen Person berücksichtigt werden soll, wie das bei Beiträgen an Kirchen und Religionsgemeinschaften und bei der freiwilligen Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten möglich ist?

Im Einkommensteuergesetz besteht die Möglichkeit, Zahlungen im Rahmen des "erweiterten Personenkreises" bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen, nämlich beim (Ehe-)Partner oder bei einem Elternteil zu berücksichtigen (§ 18 Abs 3 Z 1 EStG). Das betrifft Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften und die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten. Dabei gilt für den Kirchenbeitrag Folgendes:

Bei einem gemeinsamen Beitragskonto wird der (gemeinsam vorgeschriebene) Kirchenbeitrag so aufgeteilt gemeldet, wie die Berechnung der Anteile vorgenommen wurde. Wenn daher das Ehepaar A und B Mustermann 500 Euro vorgeschrieben erhalten und sich dieser Betrag nach der Berechnung auf A mit 300 Euro und auf B mit 200 Euro verteilt, dann wird der gezahlte Betrag von 500 Euro in der Weise gemeldet, dass 300 Euro für A und 200 Euro für B gemeldet werden.

Das Finanzamt berücksichtigt das dann grundsätzlich so in der Veranlagung. Sie können aber in der Steuererklärung eine abweichende Berücksichtigung verlangen. Verwenden Sie dazu die Beilage L1d; beachten Sie dazu bitte die Ausfüllanleitung L1d-Erl. Die Kirche kann eine abweichende Berücksichtigung nicht bei der Übermittlung der Daten wahrnehmen. 

Wenn daher A statt seiner 300 Euro auch noch 100 Euro für B bezahlt hat, kann er in der Beilage L1d beantragen, dass bei ihm 400 Euro berücksichtigt werden.

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn von der Kirche oder Religionsgesellschaft kein gemeinsames Beitragskonto geführt wird. Auch hier kann eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung in der Beilage L1d beantragt werden.

15. Wie wird sichergestellt, dass die übermittlungspflichtigen Organisationen ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung auch tatsächlich nachkommen?

Die empfangenden Organisationen müssen für die Datenübermittlung die entsprechenden technischen Vorkehrungen schaffen. Für Organisationen, die durch Eintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger die Qualifikation als begünstigte Einrichtung erhalten, ist daher ab dem Jahr 2017 vorgesehen, für die Listeneintragung glaubhaft zu machen, dass entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden. Die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht anfallenden Kosten sind auf die 10 Prozent-Grenze für die eigenen Verwaltungskosten der Organisation nicht anzurechnen.

Werden von einer in der Liste aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich unterlassen - also in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben - wird die Organisation zunächst von der Finanzverwaltung aufgefordert, das nachzuholen. Unterbleibt dies, wird für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid widerrufen und damit die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft mit dem Widerrufsdatum begrenzt. Das heißt, die Organisation verliert ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.

Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich nicht aus der Listeneintragung ergibt (z.B. Museen oder freiwillige Feuerwehren), ist für die gänzliche Nichterfüllung der Umsetzungsverpflichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 Prozent der zugewendeten Beträge vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall Körperschaftsteuer zu entrichten hat. Die Begrenzung der Geltungsdauer der Spendenbegünstigung in der Liste wie auch die im Ermessen des Finanzamtes stehende Verhängung eines Zuschlages wird allerdings nur in Fällen erfolgen, in denen die betreffenden Organisationen die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht notwendigen Instrumente überhaupt nicht implementiert bzw. wieder gänzlich entfernt haben. Allfällige technische Fehler sind zu beheben, sollen aber keine derartigen Rechtsfolgen auslösen.

16. Ab wann gilt die automatische Datenübermittlung?

Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig waren daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln.

Für jeden Zahler ist dabei einmal der Gesamtbetrag aller im vorhergehenden Jahr geleisteten Zahlungen zu melden. Die Datenübermittlung kann von der Organisation für verschiedene Zahler auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden.

17. Kann der Zahler nach Bekanntgabe seiner Daten eine weitere Datenübermittlung verbieten?

Ja. Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, einem Empfänger, dem er seine Daten bekannt gegeben hat, die Übermittlung zu untersagen. Diese Untersagung muss gegenüber der betroffenen Organisation erfolgen. Unterbleibt infolge der Untersagung eine Datenübermittlung, erfolgt keine Berücksichtigung der Zahlung(en) in der Veranlagung.

Im Fall einer Untersagung darf die Organisation in weiterer Folge so lange keine Übermittlung vornehmen, bis das vom Zahler wieder zugelassen wird. (siehe auch Punkt 11).

18. Was passiert, wenn die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung nicht rechtzeitig (bis Ende Februar des Folgejahres) erfolgt?

Erfolgt die Übermittlung verspätet und wurde noch kein Einkommensteuerbescheid erlassen, kann der betroffene Zahler in seinem Steuerakt in FinanzOnline erkennen, dass die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist und diese bei der betreffenden Organisation urgieren. Erfolgt sodann die Übermittlung vor Bescheiderlassung, wird diese mit berücksichtigt.

Sollte mittlerweile aber ein Bescheid schon ergangen sein, ist dieser in der Regel unrichtig, weil die von der verspäteten Übermittlung betroffene Zahlung nicht berücksichtigt wurde. Der Bescheid kann aber geändert werden: Sie können innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde einbringen oder innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Bescheidänderung nach § 299 BAO stellen. Auch hier müssen Sie die Nachholung der Übermittlung bei der Organisation veranlassen; wird die Übermittlung  nachgeholt, wird die Zahlung vom Finanzamt in einem neuen Bescheid berücksichtigt.

19. Was passiert, wenn die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung fehlerhaft ist?

In diesem Fall hat durch die jeweilige Organisation eine Korrekturübermittlung zu erfolgen, siehe auch Punkt 13.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024