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Ursprung und Präferenzen
Gegenüber den meisten Drittstaaten gelten Sonderregelungen, die eine zollfreie bzw. zollermäßigte Einfuhr von Waren ermöglichen.
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Voraussetzungen für Gewährung einer Zollpräferenz; Präferenznachweise; Ausnahmen vom förmlichen Präferenznachweis
Hier finden sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zollpräferenzen und die Arten der entsprechenden Präferenznachweise. mehr zu "Voraussetzungen für Gewährung einer Zollpräferenz; Präferenznachweise; Ausnahmen vom förmlichen Präferenznachweis"
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Definitionen
Nur die bloße Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der EG führt noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung. mehr zu "Definitionen"
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Ermächtigter Ausführer
Nahezu alle Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten sowie die autonomen Maßnahmen aufgrund des Zollkodex (ZK) enthalten eine Bestimmung, die es Ausführern unter Einhaltung besonderer Bestimmungen ermöglicht anlässlich der Ausfuhr oder auch nachträglich Präferenznachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen. mehr zu "Ermächtigter Ausführer"
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Registrierter Ausführer (REX)
Eine Registrierung von Ausführern (REX) ist nur im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Union und außerhalb des APS für zukünftige Abkommen der Union (– z.B. CETA, Abkommen mit Kanada), in denen statt eines Ermächtigten Ausführers ein Registrierter Ausführer (REX) vorgesehen ist, möglich. Nachdem für die vorgenannten Präferenzmaßnahmen kein zollamtlich bestätigter Präferenznachweis vorgesehen ist, dürfen nur mit einer Registrierung Präferenznachweise (Erklärung zum Ursprung bzw. Ursprungserklärung) für Ursprungswaren in einer Sendung mit einem Wert von über € 6000.- ausgestellt werden. Im Übergangszeitraum bis zum 31.12.2017 dürfen Ermächtigte Ausführer (EA) ihre EA Bewilligungsnummer für die CETA Ursprungserklärung anstelle der REX Nummer verwenden.
Für die Registrierung ist grundsätzlich das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
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Lieferantenerklärung (innergemeinschaftlich)
Die Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der der Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht. mehr zu "Lieferantenerklärung (innergemeinschaftlich)"
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Ursprungsauskunft
Ursprungsauskünfte, egal ob sie den präferenziellen oder den nichtpräferenziellen Warenursprung betreffen, können in rechtsunverbindlicher Form oder als verbindliche Auskünfte erfolgen. mehr zu "Ursprungsauskunft"
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Weitere Informationen
Hier finden Sie weiterführende Informationen und Links. mehr zu "Weitere Informationen"