Lieferantenerklärung (innergemeinschaftlich)

Die Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der der Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Union macht.

Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen, Erklärungen zum Ursprung, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung-MED.

Für bis 30.4.2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen gelten nachfolgende Rechtsgrundlagen:

Für ab 1.5.2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen gelten als Rechtsgrundlagen die Artikel 61 bis 66 und Anhänge 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015) – UZK-IA.

Die Artikel 61 (Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung) und Artikel 62 (Langzeit-Lieferantenerklärung) und die Anhänge 22-15 bis 22-18 wurden wie folgt geändert:

  • Artikel 62 (Geltungsdauer), Anhang 22-16 (Fußnote 7) und Anhang 22-18 (Fußnote 8) mit Wirkung vom 14. Juni 2017 (Durchführungsverordnung EU 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017; ABl. Nr. L 149 vom 13. Juni 2017)
  • Artikel 61 und 62 („Durchlässigkeit“ zwischen PEM- Übereinkommen und Übergangsregeln), Anhang 22-15 (Fußnote 3), Anhang 22-16 (Fußnote 5), Anhang 22-17 (Fußnoten 4 und 5) und Anhang 22-18 (Fußnoten 5 und 6) mit Wirkung vom 1. September 2021 (Durchführungsverordnung EU 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022; ABl. Nr. L 309 vom 30. November 2022)
  • Artikel 61 und 62 („Durchlässigkeit“ zwischen PEM- Übereinkommen und Übergangsregeln), Anhang 22-15 (Fußnote 3), Anhang 22-16 (Fußnote 5), Anhang 22-17 (Fußnoten 4 und 5) und Anhang 22-18 (Fußnoten 5 und 6) mit Wirkung vom 31. August 2025 rückwirkend ab 1. Jänner 2025 (Durchführungsverordnung EU-ABl. L 2015/2447 der Kommission vom 11. August 2025; ABl. Nr. L 1728 vom 8. August 2025)

"Durchlässigkeit“ zwischen dem PEM-Übereinkommen und den Revised Rules von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025:

Mit 31. August 2025 tritt die Durchführungsverordnung EU-ABl. L 2025/1728 rückwirkend ab 1. Jänner 2025, zur Änderung der Durchführungsverordnung EU-ABl. L 2015/2447 in Kraft. Mit in Kraft treten ist vom Lieferanten auf Lieferantenerklärungen der Rechtsrahmen anzugeben, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass in der Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung (C-Konvention) zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurden.

Ausführer können Lieferantenerklärungen als Nachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung gemäß dem PEM-Übereinkommen (in der durch Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung - „REVISED RULES“) verwenden, sofern in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3, 16 (verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung (C-Konvention) angegeben ist.

  • Die Durchlässigkeit ist nicht zulässig, wenn der Ursprung durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien (oder Bearbeitungen) mit Ursprung in einem PEM-Land erworben wird, mit dem eine Kumulierung nicht möglich ist. 

Die nachfolgenden Dokumente sind konsolidierte Fassungen der Artikel 61 und 62 sowie der Anhänge 22-15 bis 22-18. Sie dienen lediglich zu Informationszwecken und haben keine Rechtswirkung. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte.

Details zur Lieferantenerklärung können Punkt 6 der Arbeitsrichtlinie UP-3000 entnommen werden.