Angabe des Ursprungslandes in Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen
Bei der Ausstellung von Präferenznachweisen wird empfohlen, zur Bezeichnung des Ursprungslandes den ausgeschriebenen Staatenamen zu verwenden. Aus Sicht der EU bestehen für die Verwendung von Kurzbezeichnungen, die dem ISO-Alpha-2-Code (Verordnung (EU) Nr. 1106/2012) entsprechen, keine Bedenken.
Anstatt der ausgeschriebenen Bezeichnung „Europäische Union“ kann die Abkürzung „EU“ verwendet werden. Im Falle von Abkommen, die noch von der Europäische Gemeinschaft mit dem jeweiligen Partnerland abgeschlossen wurden, könnte die Abkürzung „EU“ im Partnerland zu Problemen führen. In derartigen Fälle wären die Abkürzungen „EEC“, „CEE“ oder „CE“ zu verwenden. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Abkürzungen „EG = Ägypten“ oder „EC = Ecuador“ für Ursprungswaren der EU nicht zulässig sind.
Im Rahmen eines Warenverkehrs auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird nur ein Zonenursprung festgestellt und als Ursprungsland ist „Europäischen Wirtschaftsraum“ beziehungsweise abgekürzt „EWR“ bzw. „EEA“ anzugeben.
Im Abkommen der EU mit Kanada (CETA) ist die Ursprungslandangabe „Kanada/EU“ vorgesehen. Von den Vertragspartnern wir aber auch akzeptiert, wenn nur „EU“ oder nur „Kanada“ als Ursprungsland angegeben wird. Für Kanada sind die Abkürzungen „CA“ oder „CAN“ zulässig.
Ursprungslandangaben wie z.B. „EFTA“, „EUR-MED“, „Regionales Übereinkommen“ oder ein einzelner Mitgliedstaat der EU (z.B. „Österreich“) sind unzulässig.
Sinngemäß gilt das Vorgenannte auch für Lieferantenerklärungen, wobei hier gegebenenfalls auch ein einzelner Mitgliedstaat wie "EU (Österreich)" zusätzlich angegeben werden darf. Die alleinige Angabe eines einzelnen Mitgliedstaats wie "Österreich" ist nicht ausreichend.