Steuerreporting für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Neue Bescheinigung für dem KESt-Abzug unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2025 (EStR 2000 Rz 7752b-7752j)

Überblick

Für Einkünfte, die ab dem Kalenderjahr 2025 zufließen, ist von den KESt-Abzugsverpflichteten (insb inländische Banken, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen. Das Steuerreporting enthält sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen einschließlich solcher, für die kein Verlustausgleich vorgenommen wurde (z.B. Zinsen aus Bankeinlagen, Einkünfte auf Gemeinschaftsdepots).

Steuerreportings sind alle für unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen auszustellen. Dabei ist grundsätzlich von jedem KESt-Abzugsverpflichteten ein Steuerreporting pro Person auszustellen. Ausnahmen bestehen für Gemeinschaftsdepots/Gemeinschaftskonten, betriebliche und treuhändig gehaltene Depots sowie für Einkünfte aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten; in solchen Fällen kann es zur Ausstellung von zusätzlichen Reportings kommen.

Fristen

Das Steuerreporting ist dem Steuerpflichtigen immer spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen kann darüber hinaus eine Ausstellung der Steuerreportings immer für die vergangenen fünf Kalenderjahre erfolgen (jedoch frühestens für das Jahr 2025).

Inhalt und Darstellung

Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen, dessen Erträge dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, eines Kalenderjahres zu enthalten. Kapitaleinkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind nicht im Steuerreporting enthalten. Die Struktur wurd durch die SteuerreportingVO vorgebeben.

Die im Steuerreporting angeführten Kennzahlen beziehen sich auf die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E 1kv) angeführten Kennzahlen. In den einzelnen Zeilen werden die einzelnen Arten der Kapitaleinkünfte aufgelistet (Zeilen 1 bis 4 sowie 7 bis 10), inkl. Hinweis auf die korrekte Erfassung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (E 1kv), in den Spalten wird zu jeder Subeinkunftsart (noch vor Verlustverrechnung) angeführt, wie hoch die dafür abgeführte Kapitalertragsteuer und wie hoch die darauf entfallende ausländische Quellensteuer ist.

Auch realisierte Verluste werden in eigenen Zeilen (Zeilen 5 und 6) ausgewiesen sowie – korrespondierend zur abgeführten Kapitalertragsteuer bei positiven Einkünften – die im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gutgeschriebene Kapitalertragsteuer als negativer Betrag. Ebenso wird in diesen Zeilen ausgewiesen, inwieweit sich durch eine automatische Verlustverrechnung das Ausmaß der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern reduziert hat.

Die letzte Zeile im Reporting stellt einen Saldowert aus allen anderen Zeilen dar, in denen die Summe der durch Verlustverrechnung bereits reduzierten Kapitalertragsteuer sowie die Summe der reduzierten angerechneten ausländischen Quellensteuer ausgewiesen wird. Diese Beträge können folglich nur dann in voller Höhe in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, wenn alle im Rahmen des Steuerreportings angeführten Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung miteinbezogen werden. Zudem darf der als Saldo ausgewiesene Wert der anrechenbaren Quellensteuer nur dann ungekürzt in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung nicht verrechnet werden. Werden die Einkünfte verrechnet, darf eine darauf entfallende Quellensteuer nicht in der Kennzahl 984 angeführt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2026