FAQs - Steuersätze nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016
Hat der Steuersatz iHv 10 Prozent Vorrang gegenüber dem Steuersatz iHv 13 Prozent?
Der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent kommt gemäß § 10 Abs 3 UStG nur zur Anwendung, wenn Umsätze nicht vom ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent gemäß § 10 Abs 2 UStG erfasst sind.
Beispiel
Ein gemeinnütziger Verein betreibt einen Kinderhort. Wird bei dieser grundsätzlich nach § 6 Abs 1 Z 25 UStG unecht steuerfreien Tätigkeit gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996 zur Steuerpflicht optiert, unterliegt der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent. Da sich der Steuersatz schon nach § 10 Abs 2 Z 4 UStG idF StRefG 2015/2016 bestimmt, ist § 10 Abs 3 Z 10 UStG idF StRefG 2015/2016 nicht mehr zu prüfen.
Wie unterscheiden sich Beherbergungsleistungen von Wohnraumvermietung?
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes. Dazu zählen z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung. Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen (UStR 2000 Rz 1368).
Wie ist bei Umsätzen die zwischen 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2018 getätigt wurden vorzugehen, wenn ein Pauschalentgelt für eine Leistung verrechnet wird, die Beherbergung (Steuersatz 13 Prozent) und Verköstigung (Steuersatz 10 Prozent) beinhaltet (z.B. Halbpension)?
Für unter die Rechtslage von 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2018 fallende Umsätze für Leistungen, die eine Beherbergung und eine Verköstigung beinhalten kann eine Aufteilung notwendig sein. Die Aufteilung eines pauschalen Entgelts, das Beherbergung und Verköstigung beinhaltet (z.B. Halbpension), erfolgt bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen für die Leistungsteile im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen (dazu weiterführend mit detaillieren Beispielen UStR 2000 Rz 1369).
Wie wirkt sich die Änderung des Steuersatzes auf bereits erfolgte Anzahlung (Vorauszahlung) aus?
Ändert sich der Steuersatz, regelt grundsätzlich § 28 UStG ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgestellt.
Werden Anzahlungen (Vorauszahlungen) geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung.
Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. In diesem Fall ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes (z.B. von 10 Prozent auf 13 Prozent) auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Beispiele sind in UStR 2000 Rz 1476 zu finden.
Welche Tiernahrung ist von der Steuersatzänderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 betroffen?
Nach Z 6 b und Z 7 der Anlage 2 zu § 10 Abs 3 UStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016 gilt für zubereitetes Futter (zolltarifarisch Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur) und Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur) der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent.
Hingegen gilt bei der Lieferung von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, die zolltarifarisch in Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen sind, der Steuersatz von 10 Prozent nach Z 2 der Anlage 1 zu § 10 Abs 2 UStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016.
Für unter den Normalsteuersatz von 20 Prozent fallenden Produkte im Tiernahrungsbereich erfolgte durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 keine Änderung.