Steuersatz

Was ist der allgemeine Steuersatz?

Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dies gilt insbesondere bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen wenn diese Vorgänge nicht im Familienverband gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG stattfinden. Dies gilt für Grundstücke des Grundvermögens sowie für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Hier ist zu beachten, dass bestimmte Übertragungen von Grundstücken trotz Gegenleistung als unentgeltlich Erwerbsvorgänge zu behandeln sind und dann nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Der Stufentarif kommt bei Grundstücken des Grundvermögens zur Anwendung bei unentgeltlichen Erwerben sowie bei Erwerben, die als unentgeltlich gelten.

Dies gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur für unentgeltliche Erwerbsvorgänge, die außerhalb des Familienverbandes gemäß § 26a GGG stattfinden.

Die Steuer beträgt

  • für die ersten 250.000 Euro        0,5 Prozent
  • für die nächsten 150.000 Euro  2 Prozent
  • und darüber hinaus                      3,5 Prozent

des Grundstückwertes (beziehungsweise des gemeinen Werts).

Unentgeltlicher Erwerbsvorgang

Unter folgenden Voraussetzungen handelt es sich um einen unentgeltlichen Erwerbsvorgang oder wird ein Erwerbsvorgang als unentgeltlich definiert:

  • eine Gegenleistung ist nicht vorhanden oder beträgt nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswertes
  • bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbe)
  • bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG
  • Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG

Teilentgeltlicher Erwerbsvorgang

Ein teilentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Gegenleistung mehr als 30 Prozent, aber nicht mehr als 70 Prozent des Grundstückswertes beträgt. Im Ausmaß des unentgeltlichen Teiles kommt der Stufentarif, im Ausmaß des entgeltlichen Teiles der „Normaltarif“ in Höhe von 3,5 Prozent zur Anwendung.

Wann müssen Erwerbsvorgänge zusammengerechnet werden?

Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif werden alle unentgeltlichen Erwerbe bzw. unentgeltlichen Teile von teilentgeltlichen Erwerben berücksichtigt, die zwischen denselben Personen in dieselbe Richtung innerhalb von fünf Jahren stattgefunden haben. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch, wenn die Erwerbe gleichzeitig (z.B. mit einem Schenkungsvertrag) erfolgen. Der letzte Erwerbsvorgang, mit dem Erwerbe zu Lebzeiten zusammengerechnet werden müssen, ist der Erwerb von Todes wegen. Die Fristberechnung stellt auf den jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ab. Eine Zusammenrechnung erfolgt sowohl bei Erwerben durch und von natürlichen Personen als auch durch und von Personen- oder Kapitalgesellschaften. Allerdings werden nur Erwerbe „in die gleiche Richtung“ zusammengerechnet (also z.B. Elternteil an Kind).

Beispiel: Es werden innerhalb von 5 Jahren mehrere Grundstücke von einem Elternteil an ein Kind übertragen. Bei jedem Erwerbsvorgang werden die jeweils vorangegangenen Erwerbe als "Vorerwerbe" bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass die Vorerwerbe nicht noch einmal besteuert werden, sondern lediglich die Stufe des Steuersatzes im Stufentarif für den letzten Erwerbsvorgang höher wird.

Zusätzlich werden alle unentgeltlichen Erwerbe bzw. unentgeltlichen Teile von teilentgeltlichen Erwerben als Vorerwerb berücksichtigt, bei denen innerhalb von 5 Jahren Teile einer wirtschaftlichen Einheit an dieselben Personen übertragen werden. 

Beispiel: Es wird jeweils die Hälfte eines Grundstückes (wirtschaftliche Einheit) von den Eltern an ein Kind unentgeltlich übertragen. Die Steuer für die beiden Erwerbsvorgänge (Hälfte von Vater an Kind und Hälfte von Mutter an Kind) wird so berechnet, als ob das Kind das Grundstück unentgeltlich von einem Elternteil übertragen bekommen hätte. Es unterliegen somit nicht beide Erwerbsvorgänge separat dem Stufentarif, sondern es werden die Stufen entsprechend aufgefüllt.

Bei folgenden Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken beträgt die Grunderwerbsteuer 2 Prozent von der Bemessungsgrundlage (das ist der einfache Einheitswert):

bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG

bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbe) im Familienverband iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen (Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften, Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung bei Personen- und Kapitalgesellschaften) und bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt die Steuer 0,5 Prozent, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist (gilt also nicht bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, hier beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent).

Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß § 7 Abs. 1 GrEStG 1987 an, erhöht sich diese Steuer um 2,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023