Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Grundlage des österreichischen Bergrechts ist das Mineralrohstoffgesetz - MinroG aus dem Jahre 1999.

Es gilt im Wesentlichen für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (das sind Erdöl und Erdgas) verwendet werden sollen, für unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

Das Mineralrohstoffgesetz gilt weiters sinngemäß für die bergbautechnischen Aspekte bestimmter in diesem Gesetz genannter Tätigkeiten wie beispielsweise für das Suchen und Erforschen von geothermischer Energie sowie das Gewinnen dieser Energie oder für das Betreiben von "Schaubergwerken".

Unter den bergfreien mineralischen Rohstoffen werden mineralische Rohstoffe verstanden, die, von einigen Ausnahmen abgesehen, dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen sind und von jedem, der bestimmte berggesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden dürfen. Zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählen zum Beispiel Eisen, Gips, Kohle und Magnesit.

Bundeseigene mineralische Rohstoffe stehen im Eigentum des Bundes. Zu ihnen gehören unter anderem Steinsalz und Kohlenwasserstoffe.

Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle übrigen mineralischen Rohstoffe.

Zur Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen genügt eine Anzeige bei der Behörde.

Für das Erschließen und Untersuchen aufgefundener natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe werden Schurfberechtigungen benötigt. Um Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe abbauen zu können und zu deren Aneignung sind Bergwerksberechtigungen erforderlich.

Das Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, das Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, sowie das Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen sind dem Bund vorbehalten. Dieser kann die Ausübung seiner Rechte an Personen, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Hierüber ist vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag zu schließen.

Die Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Steinsalz und den mit diesem vorkommenden Salzen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe wurde von Gesetzes wegen der Salinen Austria Aktiengesellschaft überlassen.

Für das Gewinnen beziehungsweise für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe (ausgenommen Kohlenwasserstoffe) sind Gewinnungsbetriebspläne zu erstellen, welche der behördlichen Genehmigung bedürfen. Die Inhaberin/Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigte/Bergbauberechtigter.

Die Ausübung der Bergbauberechtigungen ist mit besonderen Befugnissen und Pflichten verbunden, die im Mineralrohstoffgesetz näher geregelt sind.

Abschlussbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes oder eines größeren Teiles davon.

Die Bergbauberechtigte/Der Bergbauberechtigte hat einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle (="Berge/taubes Gestein") aufzustellen und der Behörde anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsbetriebsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Zur Herstellung und unter bestimmten Voraussetzungen zum Betrieb von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Für sogenannte "IPPC-Anlagen" gelten Sondervorschriften, insbesondere zur Begrenzung von Emissionen von Schadstoffen.

Desgleichen gelten Sondervorschriften bzw. zusätzliche Vorschriften für Bergbauanlagen, die der Entsorgung bergbaulicher Abfälle dienen ("Abfallentsorgungsanlagen", wie Halden, Klärteiche etc.).

Die/der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb eine Betriebsleiterin/einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Aufsicht des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher/Betriebsaufseherinnen zu bestellen. Desgleichen hat die/der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb eine verantwortliche Markscheiderin/einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen.

Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken zur Ausübung einer Bergbautätigkeit hat die/der Bergbauberechtigte die Zustimmung der Grundstückseigentümerin/des Grundeigentümers einzuholen.

Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, gelten von Gesetzes wegen als Bergbaugebiete. Bergbaugebiete sind im Grundbuch ersichtlich zu machen. In Bergbaugebieten dürfen Bauten und andere Anlagen als Bergbauanlagen nur mit besonderer Bewilligung der Behörde errichtet werden.

Wenn durch die Bergbautätigkeit ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, so liegt ein Bergschaden vor. Für Bergschäden besteht eine Gefährdungshaftung. Weist die/der Bergbauberechtigte nach, dass er den Bergschaden nicht verursacht hat, ist er von der Haftung befreit.

Zuständige Behörde für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Für alle anderen Tätigkeiten, für die das MinroG gilt, ist der Bundesminister für Finanzen (Montanbehörde) zuständig. Zu den Aufgaben der Behörden zählt unter anderem auch die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen, wenn Personen, fremde Sachen oder die Umwelt durch Bergbautätigkeiten gefährdet werden.

Wichtige bergrechtliche und sonstige für den österreichischen Bergbau maßgebende Vorschriften des Bundes (Stand Februar 2020)

Der Wortlaut der aktuellen Fassung der unterstehenden Vorschriften findet sich im Internet (Rechtsinformationssystem des Bundes) unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/.

Bergrecht

  1. Die Grundlage des geltenden Bergrechts ist das am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 184/1999, BGBl. I Nr. 98/2001, BGBl. I Nr. 21/2002, BGBl. I Nr. 85/2005, BGBl. I Nr. 84/2006, BGBl. I Nr. 113/2006, BGBl. I Nr. 115/2009, BGBl. I Nr. 65/2010 BGBl. I Nr. 111/2010, BGBl. I Nr. 144/2011, BGBl. I Nr. 129/2013, BGBl. I Nr. 40/2014, BGBl. I Nr. 80/2015, BGBl. I Nr. 95/2016 und BGBl. I Nr. 104/2019 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003. Durch § 15 des Artikels XXXII des Außerstreit-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2003, wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Entschädigung bei einer zwangsweisen Grundüberlassung vom Bezirksgericht zum Landesgericht verlagert.
     
  2. Bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung gelten auf Grund einer Übergangsbestimmung im MinroG folgende Verordnungen als Bundesgesetze weiter:
  • Verordnung über die beim Bergbaubetrieb zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung), BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010
  • Verordnung über die in Seilfahrtanlagen des Bergbaues zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt), BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002
  • Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002
  • Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
  • Verordnung über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen im Bergbau (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik - BPV Elektrotechnik), BGBl. Nr. 737/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 und der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004 (vergleiche auch § 16 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012)

  3.  Aufgrund des Mineralrohstoffgesetzes wurden folgende Verordnungen erlassen:

  • Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Errichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken oder vergleichbaren Benutzungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. II Nr. 209/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln und über grundlegende Sicherheitsanforderungen an Sprengmittel (Sprengmittelverordnung), BGBl. II Nr. 27/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011
  • Verordnung über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung) BGBl. II Nr. 367/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012
  • Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 56/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015
  • Verordnung, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung), BGBl. II Nr. 298/2006
  • Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. II Nr. 6/2007
  • E-PRTR-Begleitverordnung - EPRTR-BV, BGBl. II Nr. 380/2007
  • Verordnung, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV), BGBl. II Nr. 60/2009
  • Verordnung, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung), BGBl. II Nr. 130/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2013
  • Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017), BGBl. II Nr. 96/2017
  • Verordnung über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung - B-SprLV), BGBl. II Nr. 459/2011
  • Verordnung über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen (Markscheideverordnung 2013), BGBl. II Nr. 437/2012
  • Verordnung über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015– Bergbau-UV 2015), BGBl. II Nr. 304/2015
  • Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 2015 – ExSV 2015), BGBl. II Nr. 52/2016
  • Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 - EMVV 2015, BGBl. II Nr. 22/2016
  • Niederspannungsgeräteverordnung 2015 - NSpGV 2015, BGBl. II Nr. 21/2016

Sonstige

  • Bundesgesetz über das Grubenwehrehrenzeichen, BGBl. Nr. 63/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001; hiezu die Verordnung betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren, BGBl. Nr. 198/1954
  • Lagerstättengesetz, BGBl. Nr. 246/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001
  • Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011
  • Energie-Infrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 4/2016

Rechtliche Grundlagen:

Mineralrohstoffgesetz - MinroG