Fragen und Antworten zum Verlustersatz und zur Verlängerung des Verlustersatzes
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines und Überblick
- Ermittlung des Verlustersatzes
- Antragsberechtigung – Begünstigte Unternehmen
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes
- Schadensminderungspflicht
- Verlängerung des Verlustersatzes Juli 2021 bis Dezember 2021
- Verlängerung des Verlustersatzes von Jänner 2022 bis März 2022
- Verordnungen
- FAQs im PDF-Format
Hinweis
Diese FAQ gelten sowohl für den Verlustersatz für Betrachtungszeiträume bis einschließlich Juni 2021, als auch für die Verlängerungen des Verlustersatzes für Betrachtungszeiträume im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 bzw. bis März 2022. Die Spezifika der Richtlinie über die Verlängerungen des Verlustersatzes sind weiter unten dargestellt.
Allgemeines und Überblick
Wenn das Unternehmen ein "Klein oder Kleinstunternehmen" gemäß der KMU Definition des Anhangs I zur AGVO ist und daher weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz bzw. die Bilanzsumme EUR 10 Mio. nicht übersteigen, stehen ihm 90% Verlustersatz zu (Punkt 4.3 der Richtlinien). In allen anderen Fällen stehen ihm 70% Verlustersatz zu.
Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 10 Mio. Euro begrenzt.
Bitte beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Daten eines Unternehmens (d.h. Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) zur Feststellung der Größenklasse "Klein- oder Kleinstunternehmen" auch die Daten von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen - jeweils gemäß Anhang I zur AGVO - zu berücksichtigen sind. Die Daten sind den (konsolidierten) Jahresabschlüssen zu entnehmen. Die Daten von Partnerunternehmen sind proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten zu berücksichtigen, die Daten von mit dem Unternehmen direkt oder indirekt verbunden Unternehmen sind zu 100% zu den Daten des Unternehmens zu addieren, sofern die Daten des verbundenen Unternehmens nicht bereits im konsolidierten Jahresabschluss berücksichtigt sind (vgl. dazu die näheren Ausführungen in Artikel 6 des Anhangs I zur AGVO).
Die näheren Details zur Frage, ob das Unternehmen ein "Klein oder Kleinstunternehmen" gemäß der KMU Definition des Anhangs I zur AGVO ist, entnehmen Sie bitte dem Dokument "Klein oder Kleinstunternehmen gemäß Anhang I zur AGVO - Erläuterung zur Berücksichtigung von Daten (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen und zur Berechnung der Mitarbeiterzahlen", hier (PDF, 143 KB) abrufbar.
Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden.
Die erste Tranche kann ab dem 16. Dezember 2020 beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
Ein Antrag im Rahmen der ersten Tranche ist bis spätestens 30. Juni 2021 einzubringen. Ein Antrag im Rahmen der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 eingebracht werden. Im Rahmen der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.
Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Kosten und Umsatzausfälle in den Betrachtungszeiträumen, gewählte Betrachtungszeiträume) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen.
Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Lockdown-Umsatzersatzes, eines Lockdown-Umsatzersatzes II oder einer Lockdownkompensation, die gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, gewährt wird.
Grundsätzlich ist keine Lücke zulässig.
Für Antragsteller, die einen Lockdown Umsatzersatz oder einen Lockdown-Umsatzersatz II für die Monate November und/oder Dezember beantragt haben, ist eine Lücke in diesen Monaten jedoch ausnahmsweise zulässig. Ebenso ist eine einmalige zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen dann zulässig, wenn während dieser zeitlichen Lücke durchgehend eine Lockdownkompensation (Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler) in Anspruch genommen wird.
Falls ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz oder einen Lockdown-Umsatzersatz II für einen ganzen Monat in Anspruch nimmt (z.B. November oder Dezember), kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.
Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz oder ein Lockdown- Umsatzersatz II in Anspruch genommen wird (z.B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Im entsprechenden Zuschussfeld ist jener Teil des Lockdown-Umsatzersatzes oder Lockdown-Umsatzersatzes II anzuführen, der auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfällt. Die Zuweisung des Lockdown-Umsatzersatzes auf die einzelnen Monate des Betrachtungszeitraumes erfolgt unter Anwendung einer tagesgenauen Berechnung. Sollte beispielsweise aufgrund der Richtlinien für den Lockdown-Umsatzersatz (November) ein Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum vom 17. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 bezogen worden sein, so ist der auf den Zeitraum vom 17. November 2020 bis 30. November 2020 entfallende Anteil des Lockdown-Umsatzersatzes beim Verlustersatz im Betrachtungszeitraum November 2020 zu berücksichtigen und der auf den Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 6. Dezember 2020 entfallende Anteil des Lockdown-Umsatzersatzes ist beim Verlustersatz im Betrachtungszeitraum Dezember 2020 zu berücksichtigen (Angabe im Antragsfeld „Verlustmindernde Erträge – COFAG Zuschüsse“).
Sofern der Antragsteller vom Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II zurücktritt und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z.B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt, um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen).
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz beantragt werden.
Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.
Sowohl der Antrag für die erste Tranche als auch für die zweite Tranche (Endabrechnung) sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.
Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz bis zu max. 36.000 EUR, können Aufwendungen für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter von höchstens 1.000 EUR in der zweiten Tranche verlusterhöhend angerechnet werden.
Sobald der Antrag in FinanzOnline abgesendet wird, erfolgt eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollte diese Rückmeldung übersehen werden, kann die Absendung des Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüft werden.
Nach Einbringung der Daten werden diese automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert. Zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG, sowohl im Zuge des Antragsprozesses (durch die zuständigen Finanzämter) als auch durch Prüfungen nach Auszahlung (durch die zuständigen Finanzämter) möglich.
Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Verlustersatz abhängt. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller denkbar.
Fehlen Vergleichswerte, weil für den Vergleichszeitraum im Jahr 2019 zwar grundsätzlich ein normaler Geschäftsbetrieb gegeben bzw vorgesehen war, aber aufgrund besonderer Umstände (zB aufgrund von Umbauarbeiten, Anlaufphase direkt nach Gründung des Unternehmens uä) keine Umsätze erwirtschaftet wurden, so kann dennoch der Verlustersatz beantragt werden. Für die Berechnung des Umsatzausfalles ist dabei – in Analogie zu Neugründungen – eine plausibilisierte Planungsrechnung heranzuziehen.
Fehlen hingegen Vergleichswerte für den Vergleichszeitraum oder einen Teil davon jedoch nur, weil in diesen Zeiträumen vom Unternehmen regelmäßig keine Umsätze erwirtschaftet werden, so ist bei der Berechnung des gesamten Umsatzausfalls der Umsatz für diese Zeiträume mit dem tatsächlichen Wert von null anzusetzen (zB ein Gastronomiebetrieb sperrt jedes Jahr zur selben Zeit wegen Betriebsurlaubs zu).“
Treten nach Erhalt der ersten Tranche Gründe auf, aufgrund derer zwar die erste Tranche nicht zurückgezahlt werden muss, aber kein Anspruch auf Auszahlung der zweiten Tranche mehr besteht – z.B., weil der Betrieb nach Erhalt der ersten Tranche aufgrund der Pensionierung des Einzelunternehmers eingestellt wurde oder weil aufgrund anderer Gründe keine operative Tätigkeit mehr vorliegt – so müssen für die Endabrechnung dennoch die IST-Werte und die gutachterliche Stellungnahme gemäß 5.6 der Richtlinien an die COFAG übermittelt werden.
Dies hat zum Zwecke einer automatisierten Abwicklung über FinanzOnline zu erfolgen, indem das Formular für die zweite Tranche mit den IST-Werten ausgefüllt – als bestünde noch eine Berechtigung für die Auszahlung der zweiten Tranche – und die gutachterliche Stellungnahme gemäß Punkt 5.6 der Richtlinien hochgeladen wird. Dabei ist aber in der Antragsmaske in FinanzOnline im Abschnitt „Allgemeine Daten“ die entsprechende Checkbox, mit der angegeben wird, dass das Unternehmen des Antragstellers „nicht mehr operativ tätig“ ist, anzukreuzen.
Diese Vorgehensweise gilt auch für den Liquidator, im Rahmen der Liquidation einer juristischen Person.
Ermittlung des Verlustersatzes
Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume:
Erträge sind:
a) Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse.
b) Bestandsveränderungen,
c) Aktivierte Eigenleistungen,
d) Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen
Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG, ausgenommen
a) Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) und,
b) Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen
Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- bzw.
Wirtschaftsjahres.
Die Prognoserechnung ist anhand folgender Werte bei der Beantragung der ersten Tranche in FinanzOnline darzustellen. Ein Leitfaden zur Berechnung der einzelnen Positionen findet sich in der nächsten Antwort:
- Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 der Richtlinien in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen
- sonstige Erträge
Hinweis: Bestandsveränderungen (+/-), Aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge
Ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen und unten gesondert anzugebende verlustmindernde Erträge.
- Personalaufwendungen
- Sonstige Aufwendungen
Hinweis: Inklusive Materialaufwand, bezogene Leistungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, planmäßige Abschreibungen und berücksichtigungsfähiger Zinsaufwand), ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.
Detailliertere Darstellungen sind unter diesen Punkten zu kumulieren.
Für die Beantragung der ersten Tranche sind - teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes bestmöglich zu schätzen. Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis von Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen erfolgen.
Folgendes Schema dient als Leitfaden für die Verlustprognose (die unterstrichenen Positionen sind eigene Positionen in der FinanzOnline Maske und haben die dazugehörigen Teilerträge bzw. Teilaufwendungen zu enthalten):
· Die prognostizierten Umsatzerlöse der antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume
· + sonstige Erträge, bestehend aus:
o +/- Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen können näherungsweise ermittelt werden.
o Sonstige betriebliche Erträge können durch Vorjahreswerte, umgerechnet auf die Betrachtungszeiträume (Erträge/Monate im Vorjahr, multipliziert mit Monaten in den Betrachtungszeiträumen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) prognostiziert werden. Ausgenommen sind Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen und jene Erträge, die in der FinanzOnline Antragsmaske gesondert verlustmindernd anzugeben sind.
· - Personalaufwendungen: diese Position kann prognostiziert werden, indem die Summe der laufenden Löhne und Gehälter der Betrachtungszeiträume mit dem Personalkostenzuschlagsatz 2019 (gesamter Personalaufwand 2019 dividiert durch Bruttolohnsumme excl. Sonderzahlungen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) multipliziert wird. Die Kurzarbeitsbeihilfe, welche das Unternehmen vom AMS bekommt, ist separat gegenzurechnen.
· - weitere Aufwendungen: diese Position umfasst alle weitere Aufwendungen (inkl. Materialaufwand, bezogene Leistungen, planmäßige Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen und berücksichtigbarer Zinsaufwand), ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen).
o Materialaufwand kann prognostiziert werden, indem der Materialaufwand 2019 durch die Umsätze, aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen 2019 dividiert wird, um einen Materialkoeffizienten zu erhalten. Dieser kann mit der Summe aus dem prognostizierten Umsatz, den aktivierten Eigenleistungen und Bestandsveränderungen des Betrachtungszeitraums multipliziert werden, um eine Prognose zu erhalten.
o Abschreibungen können durch Vorjahreswerte, umgerechnet auf die Betrachtungszeiträume (Aufwände/Monate im Vorjahr, multipliziert mit Monaten in den Betrachtungszeiträumen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) prognostiziert werden.
o Sonstige betriebliche Aufwendungen: können durch Vorjahreswerte, umgerechnet auf die Betrachtungszeiträume (Aufwände/Monate im Vorjahr, multipliziert mit Monaten in den Betrachtungszeiträumen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) prognostiziert werden.
o Zinsaufwand: Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres.
Die Bemessungsgrundlage wird in den weiteren verlustmindernden Angaben in gesonderten Feldern in der FinanzOnline-Antragsmaske um für die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume bereits bezogenen oder zu erwartenden Leistungen wie Versicherungsleistungen, Beteiligungserträge (nur wenn sie mehr als 50 % der Umsätze ausmachen), Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit COVID-19 oder Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz vermindert.
Dieses Schema soll einen Leitfaden darstellen. Sofern genauere Daten vorliegen bzw. dieses Schema zu unplausiblen Ergebnissen führt (z.B. aufgrund von saisonalen Schwankungen), kann der Verlust auch über andere Berechnungen prognostiziert werden.
Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die gemäß Punkt 4.4.6 der Richtlinie zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.
Aus Gründen der Vereinfachung spricht nichts dagegen, wenn Unternehmen, unter der Voraussetzung, dass sie den Verlust und Umsatzausfall nach dem Aufwands-/Ertrags-Prinzip ermitteln, vereinfacht die Erträge und Aufwendungen für den Kalendermonat September halbieren und auf diese Weise den Verlust für den Betrachtungszeitraum September 2020 (16. September 2020 bis 30. September 2020) berechnen.
Abschreibungen als auch Zuschreibungen von Forderungen des Umlaufvermögens sind entsprechend den Bestimmungen des § 6 EStG vorzunehmen, bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen sind zudem §§ 201 bzw. 206, 207 und 208 UGB zu beachten. Eine willkürliche Verschiebung von Abschreibungen in die Betrachtungszeiträume oder von Zuschreibungen aus den Betrachtungszeiträumen ist nicht zulässig. Bei der Bewertung der Forderungen ist die bisherige Bilanzierungspraxis beizubehalten, insbesondere ist auf die Bewertungsstetigkeit zu achten.
Pauschalwertberichtigungen können ab 1. Jänner 2021 berücksichtigt werden. Werden Pauschalwertberichtigungen gemäß § 124b Z 372 lit. a EStG für Wirtschaftsjahre gebildet, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen und gemäß § 124 b Z 372 lit. c EStG über 5 Jahre verteilt, so sind diese Fünftelbeträge für Zwecke des Verlustersatzes nicht aufwandswirksam zu berücksichtigen.
Die Abschreibungen und Zuschreibungen eines Geschäftsjahres sind durch die Anzahl der Monate des Geschäftsjahres (idR 12) zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate/Betrachtungszeiträume zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt. Für Betrachtungszeiträume, die nach dem Ende des Geschäftsjahres liegen, ist entsprechend vorzugehen. Die Abschreibungen und Zuschreibungen sind durch die Anzahl der Monate der jeweiligen Periode zu dividieren und mit der Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume zu multiplizieren.
Am Ende des Betrachtungszeitraumes ist ebenfalls eine Bewertung der Forderungen des Umlaufvermögens durchzuführen. Dies ist im Rahmen der Endabrechnung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Beispiel:
Das Geschäftsjahr eines Unternehmens endet am 31. Dezember 2020, und es beabsichtigt den Verlustersatz für den gesamten zulässigen Zeitraum von 16. September bis 30. Juni 2021 zu beantragen. Für eine bestehende Forderung iHv 200 wird zum 31. Dezember 2020 eine Wertberichtigung iHv 80 (40%) vorgenommen. Im März 2021 geht ein Betrag von 40 der Forderung ein. Für die Restforderung von 160 wird der Wertberichtigungsprozentsatz von 40% beibehalten, wodurch Ende März eine Auflösung der Wertberichtigung von 16 erfolgen kann. Zum 30. Juni 2021 ist nach wie vor die Forderung von 160 aushaftend. Zum Stichtag wird der Wertberichtigungsprozentsatz auf 90% erhöht, dies führt zu einer Erhöhung der Wertberichtigung um 80 auf 144.
- Die Wertberichtigung zum 31. Dezember 2020 ist durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate im Jahr 2020 zu multiplizieren. Das ergibt einen Betrag von 80/12*3,5= 23,33. Dieser Betrag kann berücksichtigt werden.
- Es erfolgte eine Zuschreibung für dieselbe Forderung in Höhe von 16 im Jahr 2021. Diese Zuschreibung ist zur Gänze in der Periode von Jänner 2021 bis Juni 2021 zu berücksichtigen.
Die weitere Erhöhung der Wertberichtigung iHv 80, die zum 30. Juni 2021 vorgenommen wurde, ist zur Gänze in der entsprechenden Periode von Jänner 2021 bis Juni 2021 zu berücksichtigen.
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 9 EStG, bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen ist auch zusätzlich § 198 (8) UGB zu beachten. Eine willkürliche Verschiebung der Dotierung von Rückstellungen in die Betrachtungszeiträume oder von Auflösungen von Rückstellungen aus den Betrachtungszeiträumen ist nicht zulässig. Bei der Dotierung und Auflösung von Rückstellungen ist die bisherige Bilanzierungspraxis beizubehalten, insbesondere ist auf die Bewertungsstetigkeit zu achten.
Die pauschale Bildung von Rückstellungen ist nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 EStG ab 1. Jänner 2021 möglich. Werden pauschale Rückstellungen gemäß § 124b Z 372 lit. b EStG für Wirtschaftsjahre gebildet, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen und gemäß § 124 b Z 372 lit. c EStG über 5 Jahre verteilt, so sind diese Fünftelbeträge für Zwecke des Verlustersatzes nicht aufwandswirksam zu berücksichtigen.
Die Dotierungen und Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch die Anzahl der Monate des Geschäftsjahres (idR 12) zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate/Betrachtungszeiträume zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt. Für Betrachtungszeiträume, die nach dem Ende des Geschäftsjahres liegen, ist entsprechend vorzugehen. Die Dotierungen und Auflösungen sind durch die Anzahl der Monate der jeweiligen Periode zu dividieren und mit der Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume zu multiplizieren.
Am Ende des Betrachtungszeitraumes ist eine Bewertung der Rückstellungen vorzunehmen und zu beurteilen ob Dotierungen oder Auflösungen vorzunehmen sind. Im Bereich der Rückstellungen für Sozialkapital (Abfertigungs-, Personal- und Jubiläumsrückstellungen) ist es zulässig die Werte zum 31. Dezember 2020 bis zum Endabrechnungszeitraum fortzuschreiben, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen der Berechnungsgrundlagen ergeben haben. In diesem Fall ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum 30. Juni 2021 nicht notwendig, sondern es kann im Rahmen der Endabrechnung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden, dass sich keine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen ergeben hat und daher die Werte zum 31. Dezember 2020 fortgeschrieben werden konnten.
Beispiel 1:
Zum 31. Dezember 2020 erfolgt eine Dotierung der Abfertigungsrückstellungen iHv 60. Dieser Wert ist durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der ausgewählten Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Jahr 2020 zu multiplizieren (der Betrachtungszeitraum September 2020 gilt dabei als halber Monat). Das ergibt einen Betrag von 60/12*3,5= 17,5. Dieser Betrag kann berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen sämtliche Betrachtungszeiträume bis 31. Dezember 2020 wählt.
Beispiel 2:
Zum 31.12.2020 besteht eine langfristige Rückstellung iHv 96,6, die bereits zum 31. Dezember 2019 dotiert wurde und deren Teilwert zum 31. Dezember 2019 mit 93,3 angesetzt wurde. Das Unternehmen beabsichtigt für die Betrachtungszeiträume von September 2020 bis April 2021 einen Verlustersatz zu beantragen. Die Dotierung der langfristigen Rückstellung in 2020 ist durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Jahr 2020 zu multiplizieren (der Betrachtungszeitraum September 2020 gilt dabei als halber Monat). Das ergibt einen Betrag von 3,3/12*3,5= 0,9. Dieser Betrag ist zu berücksichtigen. Im April 2021 tritt der Fall, für den vorgesorgt wurde, ein. Ein Teil der Rückstellung von 80 wird verwendet und der Restbetrag wird aufgelöst. Der Auflösungsbetrag von 16,6 ist zur Gänze in den Betrachtungszeiträumen von Jänner bis April 2021 zu berücksichtigen, da der Betrachtungszeitraum in diesem Fall mit dem Bewertungszeitraum (Jänner 2021 bis April 2021) zusammenfällt.
Variante zu Beispiel 2:
In Abänderung zu Beispiel 2 beträgt der Betrachtungszeitraum April 2021 bis Juni 2021 und der der Rückstellung zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zum 30. Juni 2021 noch nicht final erledigt. Im Rahmen der Bewertung der Rückstellung am Ende des Betrachtungszeitraumes (30. Juni 2021) kommt das Unternehmen zum Ergebnis, dass ein Betrag von 16,6 aufgelöst werden kann. In diesem Fall ist der Betrag von 16,6 durch die Anzahl der Monate, die bereits im Geschäftsjahr 2021 (Bewertungsperiode) angefallen sind, zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes, d.i. April 2021 bis Juni 2021, zu multiplizieren. Dies ergibt für den Betrachtungszeitraum einen zu berücksichtigenden Ertrag aus der Auflösung der Rückstellung von 8,3 (16,6/6 multipliziert mit 3).
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 9 EStG, bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen ist auch zusätzlich § 198 (8) UGB zu beachten. Eine willkürliche Verschiebung der Dotierung von Rückstellungen in die Betrachtungszeiträume oder von Auflösungen von Rückstellungen aus den Betrachtungszeiträumen ist nicht zulässig. Bei der Dotierung und Auflösung von Rückstellungen ist die bisherige Bilanzierungspraxis beizubehalten, insbesondere ist auf die Bewertungsstetigkeit zu achten. Die pauschale Bildung von Rückstellungen ist nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 EStG ab 1. Jänner 2021 möglich. Die Dotierungen und Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt. Für Betrachtungszeiträume, die nach dem Ende des Geschäftsjahres liegen, ist entsprechend vorzugehen. Die Dotierungen und Auflösungen sind durch die Anzahl der Monate der jeweiligen Periode zu dividieren und mit der Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume zu multiplizieren.
Am Ende des Betrachtungszeitraumes ist eine Bewertung der Rückstellungen vorzunehmen und zu beurteilen ob Dotierungen oder Auflösungen vorzunehmen sind. Im Bereich der Rückstellungen für Sozialkapital (Abfertigungs-, Personal- und Jubiläumsrückstellungen) ist es zulässig die Werte zum 31. Dezember 2020 bis zum Endabrechnungszeitraum fortzuschreiben, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen der Berechnungsgrundlagen ergeben haben. In diesem Fall ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum 30. Juni 2021 nicht notwendig, sondern es kann im Rahmen der Endabrechnung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden, dass sich keine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen ergeben hat und daher die Werte zum 31. Dezember 2020 fortgeschrieben werden konnten.
Beispiel 1:
Zum 31. Dezember 2020 erfolgt eine Dotierung der Abfertigungsrückstellungen iHv 60. Dieser Wert ist durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der ausgewählten Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Jahr 2020 zu multiplizieren (der Betrachtungszeitraum September 2020 gilt dabei als halber Monat). Das ergibt einen Betrag von 60/12*3,5= 17,5. Dieser Betrag kann berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen sämtliche Betrachtungszeiträume bis 31. Dezember 2020 wählt.
Beispiel 2:
Zum 31.12.2020 besteht eine langfristige Rückstellung iHv 96,6, die bereits zum 31. Dezember 2019 dotiert wurde und deren Teilwert zum 31. Dezember 2019 mit 93,3 angesetzt wurde. Das Unternehmen beabsichtigt für die Betrachtungszeiträume von September 2020 bis April 2021 einen Verlustersatz zu beantragen. Die Dotierung der langfristigen Rückstellung in 2020 ist durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Jahr 2020 zu multiplizieren (der Betrachtungszeitraum September 2020 gilt dabei als halber Monat). Das ergibt einen Betrag von 3,3/12*3,5= 0,9. Dieser Betrag ist zu berücksichtigen. Im April 2021 tritt der Fall, für den vorgesorgt wurde, ein. Ein Teil der Rückstellung von 80 wird verwendet und der Restbetrag wird aufgelöst. Der Auflösungsbetrag von 16,6 ist zur Gänze in den Betrachtungszeiträumen von Jänner bis April 2021 zu berücksichtigen, da der Betrachtungszeitraum in diesem Fall mit dem Bewertungszeitraum (Jänner 2021 bis April 2021) zusammenfällt.
Variante zu Beispiel 2:
In Abänderung zu Beispiel 2 beträgt der Betrachtungszeitraum April 2021 bis Juni 2021 und der der Rückstellung zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zum 30. Juni 2021 noch nicht final erledigt. Im Rahmen der Bewertung der Rückstellung am Ende des Betrachtungszeitraumes (30. Juni 2021) kommt das Unternehmen zum Ergebnis, dass ein Betrag von 16,6 aufgelöst werden kann. In diesem Fall ist der Betrag von 16,6 durch die Anzahl der Monate, die bereits im Geschäftsjahr 2021 (Bewertungsperiode) angefallen sind, zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes, d.i. April 2021 bis Juni 2021, zu multiplizieren. Dies ergibt für den Betrachtungszeitraum einen zu berücksichtigenden Ertrag aus der Auflösung der Rückstellung von 8,3 (16,6/6 multipliziert mit 3).
Grundsätzlich wird auf Punkt 3.1.10 der Richtlinien verwiesen, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Wurden Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgenommen, so sind nur jene Aufwendungen als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16. März 2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
Als nachweislich für den Betrachtungszeitraum geplant gelten all jene Erhaltungs-/Instandhaltungsaufwendungen, die bereits in einem Geschäftsplan/Budget/Forecast des Unternehmens (erstellt vor dem 16. März 2020) betraglich für den jeweiligen Betrachtungszeitraum enthalten sind und für die bereits eine vertragliche Verpflichtung zur Abnahme (abgeschlossen vor dem 16. März 2020) durch das Unternehmen besteht, die bei Vertragsauflösung zu einer wirtschaftlich relevanten Pönalzahlung führen würde. Kann dies nicht nachgewiesen werden, gilt der Median als Obergrenze.
Ist der Median als Obergrenze heranzuziehen, so sind Geschäftsjahre, die nach dem 31. März 2020 enden, für die Berechnung des Medians nicht mehr zu berücksichtigen. Liegen keine vollen fünf Geschäftsjahre vor, so ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum heranzuziehen. Wird in diesem Fall der Median auf Basis einer geraden Zahl ermittelt, ist der Durchschnitt der beiden mittleren Werte maßgeblich. Der Median stellt eine Obergrenze für ein gesamtes Geschäftsjahr dar und ist für die jeweils ausgewählten Betrachtungszeiträume daher aliquot zu berücksichtigen, d.h. durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate der ausgewählten Betrachtungszeiträume zu multiplizieren, wobei der September 2020 als halber Monat gilt.
Beispiel 1:
Ein Unternehmen hat folgende Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen von 2015 bis 2019 getätigt: Der Median der Zahlenreihe beträgt 100 und stellt somit grundsätzlich die Obergrenze dar. Darüberhinausgehende Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese waren bereits vor dem Beginn der COVID19-Krise für den Betrachtungszeitraum geplant.
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
Erhaltungs-/Instandhaltungsaufwendungen | 100 | 50 | 20 | 1.000 | 100 |
Ermittlung Median | 20 | 50 | 100 | 100 | 1.000 |
Beispiel 2:
Ein Unternehmen wurde im Jahr 2017 gegründet und hat die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen von 2017 bis 2020 getätigt. Die Obergrenze ist als Durchschnitt der beiden mittleren Werte der Zahlenreihe zu ermitteln, d.s. 250. Darüberhinausgehende Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese waren bereits vor der COVID-19-Krise für den Betrachtungszeitraum geplant.
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
Erhaltungs-/Instandhaltungsaufwendungen | 200 | 300 | 20 | 500 |
Ermittlung Median | 20 | 200 | 300 | 500 |
Verlustübernahmen erhöhen nicht den Verlust des empfangenden Unternehmens. Dieser Verlust kann durch das den Verlust generierende Unternehmen selbst geltend gemacht werden. Werden Gewinne im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen abgeführt, so sind diese nach Maßgabe von Punkt 4.2.3 als Beteiligungserträge zu behandeln und kürzen daher den Verlust.
Die AfA ist gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 7a EStG zu ermitteln, wobei auch die Sonderformen der AfA iSd § 8 EStG zu berücksichtigen sind. Insofern kann sowohl die vorgezogene AfA, als auch die degressive AfA berücksichtigt werden. Die AfA kann nur für den jeweils gewählten Betrachtungszeitraum in Anspruch genommen werden. Wird als Betrachtungszeitraum bspw. der März 2021 gewählt, so ist die AfA des gesamten Jahres 2021 durch 12 zu dividieren. Sollte nur eine Halbjahres-AFA in Anspruch genommen worden sein, hat eine Division durch 6, multipliziert mit der Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume bzw. Monate (der Betrachtungszeitraum September 2020 gilt bei diesen Berechnungen immer als halber Monat) zu erfolgen.
Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund ihrer zivilrechtlichen Rechtspersönlichkeit grundsätzlich selbständig antragsberechtigt ist (z.B. KG, OG), so ist die Gewinn- bzw. Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Berücksichtigung des Ergebnisses der Personengesellschaft. Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit nicht selbständig antragsberechtigt ist (z.B. GesbR), so ist die Gewinn- bzw. Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz mitzuberücksichtigen.
Antragsberechtigung – Begünstigte Unternehmen
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Das neu gegründete Unternehmen muss aber vor dem 1. November 2020 bereits Umsätze erzielt haben.
Ja, dies ist möglich. In diesem Falle ist auch gleichzeitig die Endabrechnung gemäß Punkt 5.3. lit. c der Richtlinien vorzunehmen. Klarstellend sei festgehalten, dass dadurch ein späterer Wechsel des Betrachtungszeitraumes nicht mehr möglich ist.
Dies ist danach zu beurteilen, ob eine gewerbliche Immobilienüberlassung in Österreich vorliegt, die zu Einkünften nach § 23 EStG führt. Führt die gewerbliche Immobilienüberlassung zu Einkünften nach § 23 EStG, dann kann der Zuschuss beantragt werden.
Durch das Abstellen auf eine operative Tätigkeit, die zu betrieblichen Einkünften führt, ist klargestellt, dass bloß vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften trotz der Einkünftetransformation gemäß § 7 Abs. 3 KStG nicht antragsberechtigt sind. Die Abgrenzung der operativen Tätigkeit von reiner Vermögensverwaltung hat in diesem Zusammenhang nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften sind daher nicht begünstigungsfähig.
Antragsteller ist immer das jeweilige rechtsfähige Unternehmen (somit der Einzelunternehmer, die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft) als solches. Das bedeutet, dass auf den Gesamtumsatz bzw. die Gesamtkosten der Betriebe des Einzelunternehmers, der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft abzustellen ist.
Für steuerliche Teilbetriebe eines Unternehmens können keine eigenen Anträge einbracht werden.
Wurden über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt, so führt das zum Ausschluss von der Antragsberechtigung. Dies gilt nicht für bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie für Fälle, in denen eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt wurde.
Nein. Verkürzungszuschläge iSd § 30a FinStrG sind kein Ausschlussgrund.
Ab dem Zeitpunkt, in dem sich ein Unternehmen zivilrechtlich in Abwicklung bzw. Liquidation befindet (sowohl Liquidationen im Rahmen von Konkursverfahren, als auch außergerichtliche Liquidationen), übt es keine operative Tätigkeit iSd Richtlinien mehr aus und ist daher von der Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Der Antragsteller muss als begünstigtes Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Punkt 3 der Richtlinien erfüllen. Dazu zählt auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein darf und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (ausgenommen sind Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren [Insolvenzordnung – IO]). Da der Verlustersatz zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten des begünstigten Unternehmens dient, muss das begünstigte Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten und der zweiten Tranche ausüben. Würde daher nach Auszahlung der ersten Tranche ein Insolvenzverfahren über den Antragsteller eröffnet (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO) oder die operative Tätigkeit des Antragstellers auf andere Weise eingestellt werden, hat keine Auszahlung der zweiten Tranche mehr zu erfolgen. War der Antragsteller bei Auszahlung der ersten Tranche noch operativ tätig, besteht aber keine Rückzahlungsverpflichtung der ersten Tranche.
Von der Antragstellung sind sämtliche Einrichtungen ausgeschlossen, die im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von einer oder mehreren Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen.
Steht eine Einrichtung im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts, so ist die Einrichtung dann von der Antragstellung ausgeschlossen, sofern die Einrichtung einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% hat.
Vereine haben keine Eigentümer, sondern nur Mitglieder. Auch (Privat-)Stiftungen sind eigentümerlose Rechtsgebilde. Für Zwecke der Gewährung des Zuschusses an (nicht gemeinnützige) Vereine und Stiftungen ist es daher irrelevant, ob deren Mitglieder bzw. Stifter Körperschaften öffentlichen Rechts sind oder ob deren Finanzierung überwiegend aus öffentlichen Geldern erfolgt.
Es ist grundsätzlich der Eigendeckungsgrad des Vorjahres heranzuziehen. Wenn der Eigendeckungsgrad des Vorjahres aber geringfügig unter 75% liegt, kann ein den Anforderungen der Richtlinien entsprechender betraglicher Eigendeckungsgrad von mindestens 75% auch mit einer durchschnittlichen Dreijahresbetrachtung nachgewiesen werden. Geringfügig unter 75% bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Vorjahr zumindest ein Eigendeckungsgrad von zumindest 70% vorgelegen ist.
Beispiel: Eine Gemeinde betreibt einen Seilbahnbetrieb in Form einer GmbH (die Gemeinde hält 99% der Geschäftsanteile an der Seilbahn GmbH – 1% wird von einem privaten Dritten gehalten). Die Seilbahn GmbH hatte im letzten Jahr einen Eigendeckungsgrad von 72% (somit nur geringfügig unter der Grenze von 75%). In einer Dreijahresbetrachtung wird ein durchschnittlicher betraglicher Eigendeckungsgrad von 75% erreicht. Die Seilbahn GmbH ist daher antragsberechtigt.
Existierende Treuhandverhältnisse sind nach steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Werden Anteile an Unternehmen im Rahmen einer Volltreuhandschaft gehalten, so sind diese für Zwecke der Beurteilung eines Anspruches auf Gewährung des Zuschusses grundsätzlich dem Treugeber zuzurechnen.
Nein. Es dürfen nur Erträge und Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens bei der Berechnung des Verlustersatzes miteinbezogen werden. Auch bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist der einer ausländischen Betriebstätte zuzurechnende Teil (des Umsatzes) nicht zu berücksichtigen.
Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.
Von der Gewährung des Zuschusses ausgeschlossen sind somit Vereine, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen (im abgabenrechtlichen Sinne gemeinnützige Vereine) bzw. Vereine, die Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen. Nicht im abgabenrechtlichen Sinne gemeinnützige Vereine, die auch keine Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen, sind daher von der Gewährung des Zuschusses nicht ausgeschlossen.
Ja. Der Ausschluss gilt auch für steuerpflichtige Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften.
Der Begriff „nachgelagerte Unternehmen“ bezieht sich ausschließlich auf „Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen“.
Wenn ohne die Kündigungen der Fortbestand des Unternehmens in hohem Maße gefährdet und Kurzarbeit für das Unternehmen nachteilig wäre, ist eine Antragsberechtigung ausnahmsweise gegeben. Diese Umstände muss das Unternehmen im Antrag darlegen und begründen. Über diese Voraussetzung des Antrags entscheiden je ein Vertreter der WKO und des ÖGB einvernehmlich.
Bei dieser Betrachtung ist immer auf das einzelne Unternehmen abzustellen.
Die Begriffe „Dividende“ bzw. „Gewinnausschüttung“ in Punkt 6 der Richtlinien sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine Gewinnausschüttung ist trotz der Einschränkung in Punkt 6.2.2 der jeweiligen Richtlinien zulässig, wenn der Gewinnausschüttungsanspruch eines Gesellschafters nicht erst mit einem Beschluss über die Ergebnisverwendung entsteht (z.B. im Anwendungsbereich des Vollausschüttungsgebotes gemäß § 82 Abs. 1 GmbHG). Entsteht ein Gewinnauszahlungsanspruch unabhängig von einem Ergebnisverwendungsbeschluss oder ähnlicher für die Ausschüttung erforderlicher Beschlüsse auf Ebene der Gesellschaft und kann dieser nicht ohne Zustimmung des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter geschmälert werden, liegt eine rechtlich zwingende Gewinnausschüttung vor, die getätigt werden darf.
a) Sofern ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Gewinnausschüttung
erfolgt ist, kann der Verlustersatz beantragt werden, vorausgesetzt der Gewinnausschüttungsbeschluss wird einstimmig durch die Gesellschafter wieder aufgehoben; erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.
b) Ist bereits eine Gewinnausschüttung erfolgt, kann der Verlustersatz beantragt werden, wenn die
an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgeführter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird; erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.
Das oben Gesagte gilt sinngemäß für Gewinnverteilungen und sonstige Entnahmen aus einer Personengesellschaft.
Eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte Verlustersatz oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem Verlustersatz und der Verlängerung des Verlustersatzes vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag:
a) den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
b) das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
nicht überschreitet.
Vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes (16. Dezember 2020) bzw. der Verordnung über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes (28. Juli 2021) vertraglich entstandene und gegenüber dem Unternehmen einklagbare Ansprüche auf Bonuszahlungen schließen eine Antragsberechtigung des Unternehmens nicht aus; das Unternehmen verstößt nicht gegen Punkt 6.1.5 der jeweiligen Richtlinien, wenn es derartige Bonuszahlungen auszahlt. Dies gilt auch für Bonuszahlungen nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Richtlinien, sofern ein einklagbarer Anspruch des Bonusberechtigten aufgrund einer vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der jeweiligen Verordnung bereits abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Bonusberechtigten entstanden ist.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Um eine Beihilfe in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Rahmenbedingungen (und damit in voller Höhe) zu erhalten, darf sich das antragstellende Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist auf den Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres abzustellen, das vor dem 31. Dezember 2019 endet. Entstehen Schwierigkeiten erst im Jahr 2020, sind diese für die Beihilfengewährung unbedenklich, solange das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahren ist oder bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (zum Antragstellungszeitpunkt aufrechte Sanierungsverfahren sind jedoch nicht schädlich). Die Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten", auf die sich alle österreichischen COVID-19-Richtlinien beziehen, findet sich in Art. 2 Z. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO). [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651]
Bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten (wie hier definiert) befindet, bleiben Daten von allfälligen Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen außer Betracht. Entscheidend ist, ob das einzelne Unternehmen die Kriterien des Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO erfüllt. Dabei sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken (wie beispielsweise Gesellschafterzuschüsse oder unbedingte Zuschussversprechen), zu berücksichtigen, sofern diese bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Zuschusses gesetzt werden. Durch solche eigenkapitalstärkende Maßnahmen können die Schwierigkeiten beseitigt und der Antragsteller damit wieder "förderfähig" werden.
Ist ein Unternehmen zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten, kann diesem nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden EU-De-minimis Verordnung ein Zuschuss gewährt werden. Der allgemeine Höchstbetrag bei De-minimis-Beihilfen beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000 EUR. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft) beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1388/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000.
Der Umstand, dass in diesem Fall eine Beihilfe auf Basis einer der De-minimis-Verordnungen vergeben wird, ist für das Unternehmen bei späteren Anträgen auf De-minimis-Beihilfen oder Förderungen wichtig. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags, der im Einzelfall als De- minimis-Beihilfe gewährt werden darf, sind nämlich alle in den letzten drei Steuerjahren vom Antragsteller oder von einem mit ihm konzernverbundenem Unternehmen erhaltenen De-minimis-Beihilfen einzubeziehen. Frühere De-minimis-Beihilfen, die der Antragsteller oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen erhalten hat, schmälern daher den Betrag, der in der COVID-Krise als De-minimis Beihilfe zur Verfügung steht.
Unternehmen in Schwierigkeiten müssen deswegen bei Antragstellung alle De-minimis- Beihilfen angeben, die sie oder ein mit ihnen konzernverbundenes Unternehmen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten haben. Durch die Angabe aller erhaltenen De-minimis-Beihilfen wird der noch verbleibende Höchstbetrag ermittelt. Alle De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums zusammengerechnet dürfen den jeweiligen Beihilfenhöchstbetrag nicht überschreiten. Auf die Art der Beihilfe, die Zielsetzung des Fördergebers sowie auf die Tatsache, ob die Förderung von Bund, Land, Gemeinde oder einer sonstigen ausgelagerten Einheit der öffentlichen Hand (wie Fördergesellschaften, Forschungsfonds, Mobilitätsagenturen usw.) gewährt wurde, kommt es dabei nicht an.
Klein- oder Kleinstunternehmen können unter gewissen Voraussetzungen COVID-19- Beihilfen in voller Höhe erhalten, obwohl sie am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren (siehe Ausführungen zu Frage [4.2, Unternehmen in Schwierigkeiten]). Auf diese kommen dann die, zu dieser Frage [4.1, Unternehmen in Schwierigkeiten] oben ausgeführten Sondervorschriften für De-minimis-Beihilfen nicht zur Anwendung.
Liegt zum 31. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt (also ein mittleres oder großes Unternehmen), so kann diesem Unternehmen eine Beihilfe nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.
Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO gilt folgendes:
(a) Ist am 31. Dezember 2019 kein Insolvenzverfahren anhängig (dazu zählen auch Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO)), so kann dem Unternehmen ausnahmsweise dennoch eine Beihilfe in voller Höhe gewährt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (wobei Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO zum Zeitpunkt der Antragstellung unschädlich sind, sodass dem Unternehmen auch in diesem Fall eine Beihilfe in voller Höhe gewährt werden kann). Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.
(b) Ist am 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig (dazu zählen auch Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO), so kann diesem Unternehmen eine Beihilfe nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (wobei auch hier Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO zum Zeitpunkt der Antragstellung unschädlich sind, sodass dem Unternehmen in diesem Fall auch eine Beihilfe in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-Minimis Verordnung gewährt werden kann). Ist das Unternehmen auch zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Daten eines Unternehmens (d.h. Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) zur Feststellung der Größenklasse "Klein- oder Kleinstunternehmen" auch die Daten von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen - jeweils gemäß Anhang I zur AGVO - zu berücksichtigen sind. Sehen Sie hierzu auch Frage 1.1. Die näheren Details zur Frage, ob das Unternehmen ein "Klein oder Kleinstunternehmen" gemäß der KMU Definition des Anhangs I zur AGVO ist, entnehmen Sie bitte dem Dokument "Klein oder Kleinstunternehmen gemäß Anhang I zur AGVO - Erläuterung zur Berücksichtigung von Daten (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen und zur Berechnung der Mitarbeiterzahlen", hier (PDF, 143 KB) abrufbar.
Zur Vorgehensweise bei Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung siehe auch die Ausführungen zu den Fragen Was ist, wenn der Antragsteller am 31. Dezember 2019 noch kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und bei Antragstellung aber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist? und Sind Beihilfen an Unternehmen möglich, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind?.
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten befunden haben, sind grundsätzlich berechtigt, eine Beihilfe in voller Höhe zu beantragen. Gerät das Unternehmen daher erst nach dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten, ist das Unternehmen dennoch antragsberechtigt und hat Anspruch auf eine Beihilfe in voller Höhe.
Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Insolvenzordnung (IO) sind oder die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO stellen hätten müssen. Diesen Unternehmen kann nur dann eine Beihilfe (in voller Höhe) gewährt werden, wenn über sie ein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO) eröffnet wurde. In diesem Fall hängt die Höhe der möglichen Beihilfe nicht von der Unternehmensgröße ab.
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO stellen hätten müssen, sind von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für solche Unternehmen, über die ein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO) eröffnet wurde. In diesem Fall kann dennoch eine Beihilfe gewährt werden, deren Höhe abhängig ist (i) von der Frage, ob das Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" war (war das nicht der Fall, siehe Ausführungen zur Frage Was ist, wenn der Antragsteller am 31. Dezember 2019 noch kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und bei Antragstellung aber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist?) und (ii) (wenn das zum 31. Dezember 2019 der Fall war) der Unternehmensgröße (siehe Ausführungen zu Frage Welche Rolle spielt die Unternehmensgröße für die maximale Beihilfenhöhe?).
Bei allen der genannten Hilfsinstrumente können nur De-minimis-Beihilfen ausbezahlt werden, wenn sich der Antragsteller bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befand (siehe Ausführungen in Frage Wann ist ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten („UiS“) und welche Konsequenzen hat das?). Beihilfen in voller Höhe kommen in diesem Fall – ausgenommen im Fall von Klein- und Kleinstunternehmen (siehe Ausführungen in Frage Welche Rolle spielt die Unternehmensgröße für die maximale Beihilfenhöhe?) – nicht in Betracht.
Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes
Der in Punkt 8.3. lit a der Richtlinien angeführte Prozentsatz von 3% für die Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes ist als Freigrenze zu verstehen. Werden im Rahmen einer nachträglichen Prüfung z.B. bestimmte geltend gemachte Aufwendungen als nicht förderfähig ausgeschieden, so kommt es erst zu einer Rückforderung (eines Teils) des Verlustersatzes durch die COFAG, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3% unterschreitet. Beträgt der Unterschreitungsbetrag nicht mehr als 3%, so erfolgt keine Rückforderung von Seiten der COFAG. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3%, ist der gesamte Unterschreitungsbetrag an die COFAG zurückzuzahlen (wenn der neuberechnete Gesamtbetrag für den Verlustersatz den bislang ausgezahlten Verlustersatz z.B. um 4% unterschreitet, sind 4% des ausgezahlten Verlustersatzes zurückzuzahlen).
War der ausgezahlte Verlustersatz zwar zu hoch, aber nicht um mehr als 3%, so ist die COFAG zwar nicht verpflichtet, aber grundsätzlich berechtigt, den Überschreitungsbetrag zurückzufordern (z.B. wenn der Überschreitungsbetrag eine gewisse Höhe erreicht). Zudem gibt es auch die Fälle des Punkt 8.4 der Richtlinien, in denen die COFAG den Verlustersatz zurückfordern kann. Wird beispielsweise von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die Abweichung zu dem tatsächlich zustehenden Zuschuss unter 3% liegt.
Die 3%-Grenze gilt ausschließlich für die COFAG. Unternehmen sind auch bei Überschreitungen von nicht mehr als 3% auf jeden Fall verpflichtet, einen etwaigen Korrekturbedarf des Verlustersatzes der COFAG zu melden und den Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen.
Schadensminderungspflicht
Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen setzen, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt in der Krise, zu dem die Maßnahme gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können (Betrachtung ex ante).
Das Unternehmen muss vor Antragstellung zumutbare Maßnahmen setzen, um die entstandenen Verluste zu reduzieren. Die Frage, ob das Unternehmen vor Antragstellung ausreichend zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, ist zu dem Zeitpunkt in der COVID-19 Krise zu beurteilen, in dem das Unternehmen die Maßnahme gesetzt hat oder setzen hätte können.
Zumutbar ist es beispielsweise, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Nicht zumutbar ist die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Aufwendungen, wenn damit das Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang verbunden wäre. Nicht zumutbar ist es auch, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, wenn das Vertragsverhältnis betriebsnotwendig für das Unternehmen ist, auch wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte.
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 228/2021, eigenständige Regelungen zum möglichen Ansatz von Bestandzinsen bei der Berechnung der Zuschüsse der COFAG (betroffen sind Fixkostenzuschuss, FKZ 800.000, und Verlustersatz) normiert, die vom Verordnungsgeber durch eine Anpassung der Richtlinien noch konkretisiert wurden. Wenn das Unternehmen bzw. das Bestandsobjekt direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, dürfen Bestandzinsen bei der Berechnung des Verlustersatzes nur insoweit berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Maßgeblich für die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Geltendmachung dieser Bestandzinsen ist somit die (abstrakte) tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes. Die Regelungen spiegeln die bis zur Novellierung des ABBAG-Gesetzes ergangene OGH-Judikatur zur Bestandzinsminderung aufgrund von behördlichen Betretungsverboten wider, schaffen aber eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Beurteilung, ob Bestandzinsen im Rahmen der Zuschüsse der COFAG geltend gemacht werden können. Sie gelten daher losgelöst von der (zukünftigen) Entwicklung der Rechtsprechung des OGH zur Bestandzinsminderung aufgrund behördlicher Betretungsverbote.
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 228/2021, eigenständige Regelungen zum möglichen Ansatz von Bestandzinsen bei der Berechnung der Zuschüsse der COFAG (betroffen sind Fixkostenzuschuss, FKZ 800.00 und Verlustersatz) in das ABBAG-Gesetz aufgenommen. Die Regelungen spiegeln die bis zur Novellierung des ABBAG-Gesetzes ergangene OGH-Judikatur zur Bestandzinsminderung aufgrund von behördlichen Betretungsverboten wider, schaffen aber eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Beurteilung, ob Bestandzinsen im Rahmen der Zuschüsse der COFAG geltend gemacht werden können. Da in § 3b Abs. 5 bis 8 ABBAG-Gesetz nicht zwischen Miet- und Pachtverträgen unterschieden wird, ist daher – losgelöst von der (zukünftigen) Entwicklung der Rechtsprechung des OGH zur Bestandzinsminderung aufgrund behördlicher Betretungsverbote – für Zwecke des Verlustersatzes nicht zwischen Miet- und Pachtverträgen zu unterscheiden.
Ja, es muss sich um eine rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung handeln (grundsätzlich neben schriftlichen Vereinbarungen auch mündliche Vereinbarungen bei entsprechendem Nachweis [z.B. anhand von Überweisungsbestätigungen] denkbar), die im Zeitpunkt der Einigung den (abgabenrechtlichen) Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht und sachgerechte Regelungen sowie bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit eine sachgerechte Bestandszinsminderung beinhaltet. Zur Orientierung hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Vereinbarung kann in diesem Zusammenhang die veröffentlichte Rechtsmeinung der Finanzverwaltung in den Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) und den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) herangezogen werden.
Wird eine Vereinbarung zwischen fremden Dritten abgeschlossen, so besteht eine – widerlegbare – Fremdüblichkeitsvermutung, weil natürliche wirtschaftliche Interessengegensätze zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer bestehen und damit auch vermutet wird, dass jede Vertragspartei das für sich beste wirtschaftliche Ergebnis erzielen will. Der Bestandnehmer als antragstellendes Unternehmen hat dabei aber zusätzlich auch die ihn gemäß Punkt 3.1.10 der Richtlinien treffende Schadensminderungspflicht zu beachten.
Besteht ein Naheverhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer, so ist darauf zu achten, dass die getroffene Vereinbarung auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen und mit demselben Inhalt abgeschlossen worden wäre und bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandobjektes auch eine sachgerechte Bestandzinsminderung beinhaltet. Als nahestehende Personen in diesem Sinn sind primär solche anzusehen, die persönlich (familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich) verbunden sind; auch intensive geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer können gegebenenfalls ein Naheverhältnis begründen.
Das Unternehmen hat im Zuge der Antragstellung oder spätestens über Anforderung durch die förderauszahlende Stelle schriftlich zu bestätigen, dass eine allfällige mit dem Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist.
Dieses Kriterium überschneidet sich mit der Fremdüblichkeit. Allerdings sind die beiden Kriterien nicht völlig deckungsgleich. Beispielsweise liegt keine (im Sinne der Richtlinien) sachgerechte Bestandzinsminderung für die Zeiträume der behördlichen Betretungsverbote vor, wenn ein Bestandnehmer mit seinem Bestandgeber vereinbart, über das ganze Jahr hinweg eine konstante (ev. dann höhere) Bestandzinsreduktion zu bekommen und im Gegenzug für die von einem behördlichen Betretungsverbot betroffene Zeiträume keine zusätzliche Bestandzinsminderung vereinbart wird (dieses Vorgehen könnte aber durchaus fremdüblich sein, wenn es von vergleichbaren Unternehmen ebenfalls so gehandhabt wird).
Ob eine Vereinbarung sachgerecht ist, ist immer anhand der Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu beurteilen (ex ante Betrachtung). Spätere Ereignisse (eine nicht zu erwartende Weiterentwicklung der einschlägigen OGH-Judikatur, unvorhergesehene Veränderungen im Zusammenhang mit dem Bestandsobjekt etc.) sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen.
Wenn eine Vereinbarung nicht zum Nachweis des Ausmaßes der tatsächlichen Nutzbarkeit während der Betretungsverbote geeignet ist – weil sie z.B. nicht fremdüblich oder sachgerecht ist – ist das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit auf andere Art und Weise nachzuweisen bzw. vereinfacht anhand des Umsatzausfalls zu ermitteln; erfolgt dies nicht, können keine Bestandzinsen für dieses Bestandsobjekt im Rahmen des Verlustersatzes angesetzt werden (bzw. sind dafür bereits erhaltene Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen).
Das Unternehmen hat im Zuge der Antragstellung oder spätestens über Anforderung durch die förderauszahlende Stelle schriftlich zu bestätigen, dass eine allfällige mit dem Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist. Die förderauszahlende Stelle sowie Organe der Finanzverwaltung, die nachträgliche Prüfungen nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG) durchführen, haben jedoch das Recht und die Möglichkeit, weitere Nachweise anzufordern, sofern trotz der schriftlichen Bestätigung Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung oder daran, dass die getroffenen Regelungen für den betroffenen Sachverhalt sachgerecht sind, bestehen.
Haben sich Bestandnehmer und Bestandgeber in der Vergangenheit lediglich auf eine vorläufige Bestandzinsminderung geeinigt (z.B., weil noch die weitere Entwicklung der OGH-Rechtsprechung abgewartet werden sollte) und es erfolgte bislang lediglich eine Zahlung des Bestandnehmers unter Vorbehalt, so kann diese (vorläufige) Vereinbarung im Rahmen des Verlustersatzes nicht für Zwecke des Nachweises der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandobjektes herangezogen werden. Wird eine neue – endgültige – Vereinbarung abgeschlossen bzw. die vorläufige Vereinbarung in eine endgültige Vereinbarung umgewandelt, so kann diese bei Erfüllen der in den Richtlinien vorgegebenen Kriterien für den Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandobjekts herangezogen werden. Ob diese „neue“ (endgültige) Vereinbarung die Kriterien (z.B. Fremdüblichkeit, Sachgerechtigkeit) erfüllt, ist dann anhand der Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der neuen endgültigen Vereinbarung (und nicht anhand der Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der ursprünglichen vorläufigen Vereinbarung) zu beurteilen. Erfüllt auch die neue Vereinbarung diese Kriterien nicht oder liegt überhaupt keine Einigung vor, hat der Nachweis einer tatsächlichen Nutzbarkeit auf andere Art und Weise, anhand geeigneter Aufzeichnungen bzw. vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls, zu erfolgen.
Der Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und damit auch die Höhe des im Rahmen der Antragstellung anzusetzenden Teiles der Bestandzinsen ist primär auf der Ebene des einzelnen Bestandobjektes zu erbringen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Geschäftslokale, so ist für jedes dieser Geschäftslokale ein gesonderter Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit – sei es beispielsweise durch entsprechende Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber oder vereinfachend auf der Basis des Umsatzausfalles – zu erbringen.
Beispiel:
Das Unternehmen betreibt ein Fitnesscenter und an anderer Adresse ein Lebensmittelgeschäft, der Bestandgeber ist bei beiden Bestandobjekten derselbe und es wurde ein einzelner Mietvertrag für beide Bestandobjekte abgeschlossen. Während das Fitnesscenter direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen und zur Gänze geschlossen war, war das Lebensmittelgeschäft geöffnet. Die tatsächliche Nutzbarkeit des Fitnesscenters beträgt Null, so dass das Unternehmen mangels tatsächlicher Nutzbarkeit gar keinen Bestandzins zu entrichten hatte. Für das Lebensmittelgeschäft bestanden keine Einschränkungen der tatsächlichen Nutzbarkeit, so dass hier der volle Bestandzins an den Bestandgeber zu entrichten war. Für Zwecke der Berechnung der Förderung können daher auch nur jene Teile des Bestandzinses angesetzt werden, die das Lebensmittelgeschäft betreffen.
Sind nur Teile eines Bestandobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass sich aus dem Bestandvertrag (etwa aufgrund eines existierenden Bestandplanes oder sonstiger ausdrücklicher vertraglicher Regelungen) klar und zweifelsfrei ergibt, welcher Teil des Bestandzinses in welcher Höhe jenem Teil des Bestandobjektes zuzurechnen ist, das nicht von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. Eine bloße Aufteilung auf der Basis einer flächenmäßigen Aliquotierung ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Liegt kein gesonderter Ausweis im Bestandvertrag vor, so können von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffene Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit nur dann außer Ansatz bleiben, wenn vom Unternehmen klar nachvollziehbar (z.B. anhand von Nebenvereinbarungen, Zusatzvereinbarungen zum Bestandsvertrag u.ä.) nachgewiesen werden kann, welcher Teil des Bestandzinses auf die vom behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen entfällt. Wird die tatsächliche Nutzbarkeit vereinfachend anhand des Umsatzausfalls ermittelt, so können von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen ausschließlich im Falle eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag außer Ansatz bleiben.
Beispiel:
Das Unternehmen betreibt ein Fitnesscenter und an derselben Adresse ein angeschlossenes Lebensmittelgeschäft. Im Bestandvertrag wird explizit ein Teil des Bestandzinses für das Lebensmittelgeschäft gewidmet. Während das Fitnesscenter direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen und zur Gänze geschlossen war, war das Lebensmittelgeschäft uneingeschränkt geöffnet. Teile des Fitnesscenters wurden zum Zweck der Lagerung von Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmittel) und für vorbereitende Tätigkeiten genutzt, so dass die tatsächliche Nutzbarkeit des Fitnesscenters 20% betrug. Der auf das Lebensmittelgeschäft entfallende Teil des Bestandzinses, der sich unmittelbar aus dem Bestandvertrag ergibt, kann rechnerisch neutralisiert und damit in voller Höhe als Aufwand angesetzt werden. Vom verbleibenden Bestandzins können – wenn die Lagerung von Lebensmitteln und die im Fitnesscenter durchgeführten sonstigen Tätigkeiten vertraglich bedungene betriebliche Zwecke sind – 20% (tatsächliche Nutzbarkeit des Fitnesscenters) angesetzt werden. Existiert eine Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber, die wirtschaftlich der Höhe nach diesem Ergebnis entspricht, so kann diese Vereinbarung als Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit herangezogen werden. Existiert keine Vereinbarung, so können bei einer vereinfachten Ermittlung der tatsächlichen Nutzbarkeit anhand des Umsatzausfalls der auf das Lebensmittelgeschäft entfallende Teil des Bestandzinses zur Gänze und zusätzlich ein Betrag, welcher auf der Basis des Umsatzausfalls des Fitnesscenters zu berechnen ist, konkret der auf das Fitnesscenter entfallende Teil des Bestandzinses abzüglich des Umsatzausfalles des Fitnesscenters in Prozent, als Aufwand geltend gemacht werden.
Wurde hingegen im Bestandvertrag lediglich ein Gesamtbestandzins für das gesamte Bestandsobjekt vereinbart und es liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung betreffend die Bestandzinsminderung vor, die herangezogen werden kann, so kann der auf das Lebensmittelgeschäft entfallende Teil des Bestandzinses nur dann für Berechnungszwecke neutralisiert werden, wenn der auf das Lebensmittelgeschäft entfallende Teil des Bestandzins vom Unternehmen klar nachvollziehbar nachgewiesen werden kann. Erfolgt der Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit vereinfachend auf der Basis des Umsatzausfalles, so kann der auf das Lebensmittelgeschäft entfallende Teil des Bestandzinses nicht neutralisiert werden.
Bei der vereinfachenden Ermittlung der tatsächlichen Nutzbarkeit ist in einem ersten Schritt der prozentuelle Umsatzausfall bezogen auf das einzelne Bestandsobjekt nach den Grundsätzen des Punktes 4.4 der Richtlinien für die Zeit des behördlichen Betretungsverbotes zu ermitteln. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Prozentsatz und 100% ergibt den Prozentsatz der tatsächlichen Nutzbarkeit, der auf den jeweiligen Bestandzins angewendet den Gesamtbetrag an anzusetzenden Aufwendungen ergibt.
Existiert keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber und liegen dem Unternehmen keine Daten zum auf das einzelne Bestandsobjekt entfallenden Umsatzausfall vor und können diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so kann die vereinfachende Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit unter Heranziehung des berechneten Umsatzausfalles auf der Ebene des antragstellenden Unternehmens erfolgen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Schadensminderungspflicht des Unternehmens hinzuweisen.
Wäre das Bestandsobjekt trotz behördlicher Betretungsverbote zumindest teilweise für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar gewesen (z.B. in der Gastronomie durch Anbieten von Take-away, sofern dies bei den Gegebenheiten des Einzelfalls möglich bzw. wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre), wurde aber dennoch nicht vom Bestandnehmer genutzt, so können für die betroffenen Zeiträume für das Bestandsobjekt im Rahmen des Verlustersatzes keine Bestandzinsen angesetzt werden. Zwar wäre eine (eingeschränkte) tatsächliche Nutzbarkeit gegeben und es könnte daher grundsätzlich ein entsprechender Teil der Bestandzinsen angesetzt werden, jedoch steht dem in diesen Fällen die in Punkt 3.1.10 der Richtlinien festgeschriebene allgemeine Schadensminderungspflicht entgegen, aufgrund derer das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Diese schadensmindernden Maßnahmen hat das Unternehmen aber durch den Verzicht auf eine Nutzung des Bestandobjekts unterlassen, weshalb die Bestandzinsen für das ungenutzte Bestandobjekt im Rahmen des Verlustersatzes nicht geltend gemacht werden können.
Eine Anspruchsberechtigung besteht auch, wenn das Unternehmen seinen Betrieb vorübergehend geschlossen gehalten hat oder hält, um so zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten bzw. übersteigen würden (Schadensminderungspflicht). Das Unternehmen hat seine Entscheidung aufgrund einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung zu treffen und laufend - abhängig von den jeweils aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten - neu zu bewerten.
Es sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen (wie etwa die Korrespondenz mit einem Vermieter oder Verpächter betreffend einen Antrag auf Aussetzung oder Reduktion des Miet- oder Pachtzinses).
Verlängerung des Verlustersatzes von Juni 2021 bis Dezember 2021
Das Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 50% erleiden.
Es können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:
- Betrachtungszeitraum 1: Juli 2021;
- Betrachtungszeitraum 2: August 2021;
- Betrachtungszeitraum 3: September 2021;
- Betrachtungszeitraum 4: Oktober 2021;
- Betrachtungszeitraum 5: November 2021;
- Betrachtungszeitraum 6: Dezember 2021;
Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Juli 2021 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Juli 2021 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Juli 2021 besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu betrachten.
Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30
%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
Die erste Tranche (für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes) läuft vom 16. August 2021 bis zum 9. Jänner 2022. Ab dem 10. Jänner 2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Ende der zweiten Tranche und damit Ende der Antragsmöglichkeit für den Verlustersatz ist der 30. Juni 2022.
Verlängerung des Verlustersatzes von Jänner 2022 bis März 2022
Das Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 40% erleiden.
Es können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:
- Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
- Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
- Betrachtungszeitraum 3: März 2022.
Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 besteht. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.