Korrektur eines unrichtigen KESt-Abzuges auf Veräußerungsgewinne von Aktien und Fondsanteilen

Hier erfahren Sie, wie eine Rückerstattung einer zu hohen KESt erfolgen kann, wenn die Anschaffungskosten der veräußerten Wertpapiere pauschal angesetzt wurden.

Handelt es sich um „Neuvermögen“ (Anschaffung erfolgte nach dem 31. Dezember 2010), unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Anteilen aus Investmentfonds und Immo-Investmentfonds, die nach dem 31. März 2012 erzielt worden sind, dem KESt-Abzug. Für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (grundsätzlich Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten) haben österreichische Banken aus EDV-technischen Gründen als Anschaffungskosten den gemeinen Wert (Kurswert) der Anteile zum 1. April 2012 angesetzt und den KESt-Abzug auf dieser Basis vorgenommen (zu den Rechtsgrundlagen siehe § 124b Z 185 lit a EStG iVm WP-Anschaffungskosten-VO, BGBl. II 2012/94).

Der Ansatz des gemeinen Wertes per 31. März 2012 kann aber zu einem zu hohen KESt-Abzug führen, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere höher sind als der für den KESt-Abzug herangezogene gemeine Wert per 31. März 2012. In diesem Fall hat der Anleger die Möglichkeit, sich die zu viel einbehaltene KESt im Wege der Einkommensteuerjahresveranlagung (§ 97 Abs 2 EStG) vom Finanzamt gutschreiben zu lassen. Dazu ist es erforderlich, die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Wertpapierverkäufen (Veräußerung bis 31.12.2015: Kennzahl 864 bzw. bei Verlust 891, Veräußerung ab 1. Jänner 2016: Kennzahl 981 bzw, bei Verlust 891) und die einbehaltene KESt (Kennzahl 899) in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv einzutragen. Beträgt die von der Bank einbehaltene KESt mehr als 25 Prozent bzw. ab 1. Jänner 2016 mehr als 27,5 Prozent der tatsächlichen Einkünfte (was auch dann der Fall ist, wenn die Einkünfte negativ sind), wird der übersteigende Betrag rückerstattet. 

Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss der Anleger in Folge die tatsächlichen Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt der Wertpapiere anhand geeigneter Unterlagen nachweisen können. Als Nachweise kommen insbesondere Abrechnungen der depotführenden Bank über die Anschaffung der Wertpapiere in Frage, aus denen Anschaffungskosten und –zeitpunkt zu ersehen bzw. Verkaufsabrechnungen der depotführenden Bank, aus denen die Grundlagen für die KESt-Berechnung ersichtlich sind.

Letzte Aktualisierung: 12. März 2024