Steuerschuldner und Steuererhebung

Hier wird erläutert wer der Steuerschuldner ist und wie die Steuer erhoben wird

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.

Besondere Regelungen gibt es für Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs und für Versicherer aus Drittstaaten.

Steuererhebung

Der Versicherer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

  • Beispiel:
    Die Steuer für den Monat April ist spätestens bis zum 15. Juni selbst zu berechnen und zu entrichten.

Der Versicherer hat weiters bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen.

Der Versicherer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern, haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

Erstattung der Steuer

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer, die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023