Fahrzeugeigenimport

Beim Eigenimport von Fahrzeugen müssen Sie die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen beachten, die bei der Einfuhr aus einem EU-Staat oder einem Nicht-EU-Staat anzuwenden sind. Auf die Formalitäten zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) möchten wir Sie besonders hinweisen.

Import aus einem Drittland

Für die Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland sind nachstehende Unterlagen bzw. Zollformalitäten erforderlich:

  • Wertnachweis (Rechnung mit Zahlungsvermerk, Kaufvertrag)
  • Versandschein T1 (Begleitdokument von der Grenzübertrittsstelle zur Bestimmungszollstelle, Formular Za 58a)
  • Einfuhranmeldung (Verzollungsantrag, Formular Za 58a)
  • gegebenenfalls Präferenznachweis zur Erlangung eines begünstigten Zollsatzes (Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder bis zu einem Wert von 6.000 Euro Ursprungserklärung auf der Rechnung)

An Abgaben sind zu entrichten:

  • 10 % Zoll vom Wert des Kraftfahrzeuges (Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt) bis zur Zollgrenze (Kaufpreis plus Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze)
  • Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern (zB Schweiz, Norwegen) besteht bei Vorliegen eines Präferenznachweises Zollfreiheit
  • 20 % Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Kraftfahrzeuges frei Bestimmung (Kaufpreis + Lieferungskosten + Zollbetrag)
  • die Normverbrauchsabgabe (NoVA). Diese ist im Falle der Zulassung des Kraftfahrzeuges beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. 

Import aus einem EU-Mitgliedstaat

Für die Einfuhr benötigen Sie aus zollrechtlicher Sicht keine Unterlagen und müssen keinerlei Zollformalitäten erfüllen. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland unterliegt der Normverbrauchsabgabe.

Die Höhe der Normverbrauchsabgabe hängt vom Kraftstoffverbrauch des Wagens sowie von dessen Wert ab und ist unabhängig davon, ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen handelt, vor der Zulassung zum Verkehr zu entrichten.

Diese Unterscheidung ist aber von Bedeutung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Erwerbsteuer:

Der Import neuer Kraftfahrzeuge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch eine Person, die nicht Unternehmer ist, unterliegt in Österreich gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung der Erwerbsteuer (Umsatzsteuer), hingegen ist beim Gebrauchtwagenimport durch einen Nichtunternehmer in Inland keine Erwerbsteuer zu entrichten. Die Lieferung des gebrauchten Kfz bleibt mit der Mehrwertsteuer des Ursprungslandes (Mitgliedstaat des Verkaufes) belastet.

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt dann als neu, wenn die Erstinbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder die Fahrleistung 6.000 km nicht überschritten hat.

Beim Erwerb durch eine Unternehmerin/einen Unternehmer kommen, unabhängig davon, ob es sich um ein gebrauchtes oder neues Kfz handelt, die allgemeinen Regelungen für innergemeinschaftliche Warenumsätze zur Anwendung. Die liefernde Unternehmerin/der liefernde Unternehmer tätigt beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung nach Österreich und die Abnehmerin/der Abnehmer des Kfz hat als Unternehmerin/Unternehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland zu versteuern.

Wieweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich des gekauften Fahrzeuges besteht, richtet sich nach Art. 12 UStG 1994.

Hinweis

Erwerbe von Neufahrzeugen durch sog. Schwellenerwerber wie zB Kleinunternehmer unterliegen nach Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 stets der Erwerbsteuer in Österreich. Beim Import eines gebrauchten Kfz ist hingegen die geltende Erwerbschwelle zu beachten.

Die Beförderung oder Versendung des Kfz in das Inland kann sowohl durch den Lieferer als auch durch die Abnehmerin/den Abnehmer erfolgen.

Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Entgelt. Entgelt ist grundsätzlich der in der Rechnung ausgewiesene Zahlungsbetrag. Zur Bemessungsgrundlage gehören aber auch Nebenkosten (zB Beförderungskosten oder Provisionen), die Ihnen der Lieferer berechnet. Zu beachten ist, dass die NoVA nicht mehr in die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Der Erklärung ist eine Kopie der vom Lieferer ausgestellten Rechnung anzuschließen.

Der Steuersatz beträgt 20 % (Normalsteuersatz).

Mit dem Vordruck NOVA 2 können Sie für die bezeichneten motorbetriebenen Landfahrzeuge sowohl die Normverbrauchsabgabe als auch die Erwerbsteuer gemeinsam erklären.

Auskünfte über die NoVA und die Erwerbsteuer erteilt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt.

Das Formular U 10 erhalten Sie in der Formulardatenbank und weiterführende Informationen siehe Rz 3660 ff UStR 2000.