Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Hier erfahren Sie mehr über die verschiedenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, die Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung – ebenso wie in einer Arbeitnehmerveranlagung – geltend machen können.
Sonderausgaben
Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für
- Personenversicherungen (z.B. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge).
- Wohnraumschaffung (z.B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung)
- Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.B. Fensteraustausch)
Weiters abzugsfähig sind:
- Kirchenbeiträge bis höchstens 400 Euro
- private Spenden an begünstigte Spendenempfänger auf der Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.), insbesondere an wissenschaftliche und an humanitäre Einrichtungen, für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime, Bildung, Sport und Feuerwehren. Der Abzug ist mit zehn Prozent des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) begrenzt (siehe dazu auch § 4a EStG und die Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.)
- Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzuziehen sind)
- bestimmte Leibrenten.
Hinweis
Für die Sonderausgabenkategorien
- Spenden,
- Kirchenbeiträge und
- freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten
wurde für Zahlungen ab 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Finanzverwaltung entlastet: Die Bürgerinnen und Bürger müssen die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Fragen und Antworten "Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben".
Spenden aus dem Betriebsvermögen stellen Betriebsausgaben und keine Sonderausgaben dar und unterliegen nicht dem Datenaustausch.
Weitere Informationen zu Sonderausgaben finden Sie hier.
Hinweis
Auch der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.
Weitere Informationen zu Sonderausgaben finden Sie hier.
Außergewöhnliche Belastungen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Normalerweise müssen diese Kosten aber einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um steuerlich wirksam zu werden. Ohne Selbstbehalt abziehbar sind jedoch Kosten aufgrund von Behinderungen-, sowie der Beseitigung von Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser). Für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern besteht ein Pauschale von 110 Euro pro Studienmonat.
Weitere Informationen zu außergewöhnlichen Belastungen finden Sie hier.