Start-up-Paket: Start-up-Förderungsgesetz und Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz

Das Start-up-Förderungsgesetz wurde am 26. Mai 2023 gemeinsam mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt. Darin sind wesentliche steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Start-up Branche in Österreich enthalten.

Die aktuell größte Herausforderung für Start-ups und junge Unternehmen ist der Cashflow und die Liquidität. Vor diesem Hintergrund sind diese häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für dringend benötigte, hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten. Nahezu die Hälfte aller Start-ups wünscht sich eine Erweiterung der Möglichkeiten, die Mitarbeiter am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Eine Abgabe von Kapitalanteilen führt derzeit jedoch zur sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils und dadurch zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Arbeitnehmer.

Dabei tritt in der Praxis regelmäßig die „Dry Income“-Problematik auf: Im Hinblick auf die dem Arbeitnehmer gewährten Anteile, die die bestehende Steuerbefreiung übersteigen, muss der Arbeitnehmer Steuer entrichten, obwohl er keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält (Liquiditätsproblem).

Unter bestimmten Voraussetzungen soll künftig (im Rahmen des Start-up-Förderungsgesetzes) ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden. Die Besteuerung bei den Mitarbeitern erfolgt in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert.

Eckpunkte der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

  • Die Regelung zu Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen soll nur für die unentgeltliche (nicht jedoch verbilligte) Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein.
  • Die Besteuerung findet bei Eintreten folgender Umstände statt:
    • soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert;
    • bei Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei Unternehmenswert-Anteile an einer flexiblen Kapitalgesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen);
    • wenn die Vinkulierung der Anteile aufgehoben wird;
    • sobald der Arbeitnehmer mit mehr als 10 % am Kapital beteiligt ist;
    • im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers
    • wenn Umstände eintreten, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen würden.
  • Sofern Unternehmenswert-Anteile vorliegen, besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Möglichkeit des Arbeitgebers die sofortige Besteuerung abzuwenden, wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel erklärt und für die Entrichtung der Steuer haftet. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug.
  • Voraussetzung ist, dass die Anteile zumindest 5 Jahre gehalten wurden und das Dienstverhältnis zumindest 3 Jahre gedauert hat. Die 5-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Besteuerung auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt.
  • Die Besteuerung erfolgt sodann pauschal zu 75% mit einem festen Satz in Höhe von 27,5% , die restlichen 25% werden mit dem regulären Tarif besteuert.
  • Im Ausmaß von 75% gibt es auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag). Hinsichtlich der restlichen 25% erfolgt eine reguläre Einhebung. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelung werden zudem auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung begünstigende Bestimmungen vorgesehen.
  • Eine „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ setzt u.a. voraus, dass es sich um ein Unternehmen unter einer bestimmten Größe handelt:
    • Nicht mehr als 100 Arbeitnehmer
    • Nicht mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
    • Seit der Gründung sind nicht mehr als 10 Jahre vergangen
  • Die Regelung soll für Anteile gelten, die erstmals ab dem 01.01.2024 abgegeben werden.

Darüber hinaus wurden mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wichtige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen aus dem Regierungsprogramm umgesetzt. Dazu zählt die Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform, die auf internationalen Beispielen aufbauen und besonders für innovative Start-ups und Gründerinnen und Gründern in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Darüber hinaus soll zu Entlastung der Unternehmen das GmbH-Mindeststammkapital auf 10.000 Euro abgesenkt werden, was einen wichtigen Beitrag zur weiteren Vereinfachung von Unternehmensgründungen darstellt.

Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft"

  • Für die spezifischen Bedürfnisse von Start-ups und anderen innovativen Unternehmen eignet sich derzeit vor allem die Rechtsform der GmbH, die sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag bietet.
  • In manchen Bereichen (z.B. bei der Willensbildung der Gesellschafterinnen oder bei Kapitalmaßnahmen) wird von Start-ups eine größere Freiheit zur individuellen Ausgestaltung gewünscht, als sie das geltende GmbH-Recht bietet.
  • In jenen Bereichen, in denen bislang nur das Recht der Aktiengesellschaft Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die von Start-ups gefordert werden (z.B. eigene Anteile der Gesellschaft und flexible Kapitalmaßnahmen), sollen Bestimmungen aus dem Aktiengesetz übernommen und entsprechend angepasst werden.
  • Insbesondere ist auch die Ermöglichung der Abgabe von Unternehmenswertanteilen ein wesentliches Kernanliegen der Start-ups, um ihre Mitarbeiterinnen zu attraktiven Bedingungen am erwarteten Unternehmenserfolg teilhaben lassen zu können.

Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro

  • Die Absenkung soll auch einen Beitrag zur weiteren Vereinfachung von Unternehmensgründungen darstellen.
  • Damit einher geht auch eine Absenkung der Mindestkörperschaftsteuer um über 70%. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.
  • Damit wird die österreichische Wirtschaft um rund 50 Mio. Euro entlastet.