Verbundene Unternehmen und Verrechnungspreise

Verrechnungspreise sind ein Teilgebiet des internationalen Steuerrechts. Hier finden Sie einen kurzen Überblick und weiterführende Fachinformationen zu diesem Thema.

Der Fremdvergleichsgrundsatz

Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen (zum Beispiel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Unternehmen unter derselben Kontrolle) sind auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes zu verrechnen. Das bedeutet, dass verbundene Unternehmen Verrechnungspreise ansetzen müssen, die jenen Preisen entsprechen, die zwischen unabhängigen Geschäftspartnern vereinbart worden wären. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus eines Unternehmens. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Artikel 7 bzw. Artikel 9 OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen sowie § 6 Z 6 EStG 1988.

Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) sowie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 (OECD-VPL) behandeln die Festsetzung von Verrechnungspreisen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Sie dienen als Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation sind außerdem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) und die Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Weiterführende Fachinformationen

Neben den VPR 2021 und den OECD-VPL dienen noch weitere Dokumente der OECD und der EU als Auslegungshilfe für den Fremdvergleichsgrundsatz. Die wichtigsten Links finden Sie hier:

Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung

Betriebsstättengewinnermittlung

Die folgenden OECD Berichte sind für die Betriebsstättengewinnermittlung relevant. Details zu diesem Thema finden Sie im 2. Teil der VPR 2021.

Sonstige Themen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024