Zuzugsbegünstigung

Zuziehende Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, Forscherinnen/Forscher, Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen. Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Forscherinnen/Forschern vorbehalten ist. 

Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988

Der Zuzugsfreibetrag ist die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung. Der Zuzugsfreibetrag beträgt gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt. Er kann beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Veranlagung (durch Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärug) berücksichtigt werden. 

Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen (§ 103 Abs. 1 EStG

Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 ZBV 2016 durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes auf die nicht unter § 98 EStG 1988 fallenden Einkünfte (Auslandseinkünfte). Inlandseinkünfte sind gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 nicht begünstigbar. Der pauschale Steuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der ausländischen Steuer der letzten drei Kalenderjahre vor dem Zuzug und dem im Ausland erwirtschafteten Einkommen im selben Zeitraum. Nach dem zehnten Kalenderjahr wird die Steuer gemäß § 5 Abs. 3 ZBV 2016 schrittweise an das österreichische Besteuerungsniveau herangeführt.

Der pauschale Steuersatz muss vom Antragsteller korrekt ermittelt werden. Die Ermittlung erfordert regelmäßig eine Überleitung der ausländischen Einkünfte ins österreichische Steuerrecht. Es empfiehlt sich daher, einen/eine Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin (Steuerberater/Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin) oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit fundierten Kenntnissen des österreichischen Steuerrechts bei grenzüberschreitenden Fällen zu konsultieren. Entsprechende Nachweise, insbesondere ausländische Steuerbescheide, sind beizulegen. Fehlerhafte Berechnungen oder unvollständige Nachweise können zur Abweisung führen. 

Antragstellung 

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen.

(Voraussichtlicher) Hauptwohnsitz in Gerasdorf, Klosterneuburg, Purkersdorf, Schwechat oder Wien:

  • Per Post:
    Finanzamt Österreich
    Dienststelle Wien 1/23
    Postfach 260
    1000 Wien
  • Per Fax: +43 50 233 5910080

(Voraussichtlicher) Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde:

  • Per Post:
    Finanzamt Österreich
    Dienststelle Kirchdorf Perg Steyr
    Postfach 260
    1000 Wien
  • Per Fax: +43 50 233 5929080

Alternativ ist auch die Antragstellung über FinanzOnline möglich; dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag an das Finanzamt Österreich übermittelt wird. Die Antragstellung per E-Mail ist rechtlich nicht möglich.

Für den Antrag kann das Formular E103 verwendet werden. Damit gelingt Ihnen ein vollständiger Antrag am einfachsten.

Der Antrag ist in deutscher Sprache einzubringen, weshalb es keine englische Version des Formulars gibt.

Ein Zuzug im Sinne des§ 103 EStG 1988 setzt die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf einen inländischen Wohnsitz voraus. Als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist jener Ort zu verstehen, zu dem die engsten wirtschaftlichen und insbesondere persönlichen Beziehungen bestehen. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen. In der Regel setzt der Zuzug die Übersiedlung allfälliger Partner und/oder minderjähriger Kinder nach Österreich voraus.

Hinweis: Als Nachweise für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 ZBV 2016 (Wissenschaftler/innen und Forscher/innen) dienen in erster Linie Arbeitsvertrag, Nachweis über die kollektivvertragliche Einstufung, Lebenslauf, Publikationsliste sowie die Dokumentation der Mitarbeit und des Verantwortungsgrades in laufenden und abgeschlossenen Forschungsprojekten (insbesondere Projektleitungsverantwortung).

Rechtliche Grundlagen 

Weitere Informationen 

Fragen und Antworten zur Zuzugsbegünstigung

§ 103 EStG 1988 bietet die Möglichkeit der Beseitigung der durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen (bei Auslandseinkünften) sowie der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages (nur für Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen und Forscher/Forscherinnen).

Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt gemäß §  5 Abs. 1 ZBV 2016 durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes auf die nicht unter § 98 EStG 1988 fallenden Einkünfte (Auslandseinkünfte) unter Hinzurechnung der Hälfte des in § 102 Abs. 3 EStG 1988 genannten Betrages (€ 4.500). Inlandseinkünfte sind nicht begünstigbar. Die Berechnung des pauschalen Steuersatzes ist in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZBV 2016 geregelt. Danach ist zunächst die Summe sämtlicher im Ausland erhobener Steuern auf das Einkommen der letzten drei Kalenderjahren vor dem Zuzug zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die Summe der im Ausland bezogenen Einkommen für diesen Zeitraum nach den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften des EStG 1988 zu ermitteln (Anpassung an das österreichische Abgabenrecht), wobei auch endbesteuerte Einkünfte zu berücksichtigen sind. Zuletzt sind die beiden Summen ins Verhältnis zu setzen, woraus sich der pauschale Steuersatz ergibt; dieser beträgt jedoch mindestens 15 %. Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen wird ab dem Zuzugszeitpunkt zuerkannt. Nach Ablauf des zehnten Kalenderjahres ab Zuzug erhöht sich der pauschale Durchschnittsteuersatz jährlich um zwei Prozentpunkte und erlischt mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem er erstmalig mindestens 48% erreicht.

Die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes hat durch den Antragsteller zu erfolgen; in der Regel sind dafür fundierte Kenntnisse des österreichischen Steuerrechts erforderlich. Bitte wenden Sie sich an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte mit fundierten Kenntnissen des österreichischen Steuerrechts bei grenzüberschreitenden Fällen!

Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit. Er wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs zuerkannt.

Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Zuzug beim Finanzamt Österreich eingebracht werden. Sie dürfen den Antrag also auch vor Ihrem Zuzug stellen.

Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Für den Antrag kann das Formular E103 verwendet werden. Dieses können Sie via FinanzOnline, postalisch oder per Fax beim Finanzamt Österreich einbringen.

Ein Zuzug bedarf sowohl eines inländischen Wohnsitzes als auch der Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich. Ein Wohnsitz im abgabenrechtlichen Sinn erfordert gemäß § 26 Abs. 1 BAO das tatsächliche Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist jener Ort zu verstehen, zu dem die engsten wirtschaftlichen und insbesondere persönlichen Beziehungen bestehen. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen.

Da bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen den persönlichen Beziehungen zu einem Ort regelmäßig besondere Bedeutung zukommt, erfolgt der Zuzug bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen in der Regel erst dann, wenn auch der Partner und allfällige minderjährige Kinder ebenfalls nach Österreich übersiedelt sind.

Neben dem Antrag selbst ist jedenfalls ein Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016 samt entsprechender Beilagen (Nachweise) vorzulegen.

Hinweis: Das Formular E103 ist der einfachste Weg für einen vollständigen Antrag. Es kann hier heruntergeladen werden.

Antragsberechtigt hinsichtlich der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen sind Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen und Forscher/Forscherinnen, Künstler/Künstlerinnen und Sportler/Sportlerinnen, sofern sie die weiteren in der ZBV 2016 normierten Voraussetzungen erfüllen. Der Zuzugsfreibetrag kann nur von Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen und Forscher/Forscherinnen beantragt werden.

Nein, der Zuzug muss gemäß § 2 ZBV 2016 der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liegen. Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit (Forschung und experimentelle Entwicklung) ausgeübt wird. Zudem muss die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin hinreichend dokumentiert sein. Bei bestimmten in § 2 Abs. 2 ZBV 2016 genannten Personengruppen wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (zB Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 1 UG).

Eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der ZBV 2016 liegt vor, wenn diese auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Die wissenschaftliche Lehre (zB Universitätslektorinnen/Universitätslektoren) erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Im Bereich der akademischen Forschung erfüllen angehende Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen ohne Habilitation, wie beispielsweise Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Allgemeinen nicht. Auch bei einer internationalen und mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossenen Universitätsausbildung ist ein bloßes Doktoratsstudium (=mittlere wissenschaftliche Qualifikation) grundsätzlich noch keine hinreichend hohe wissenschaftliche Qualifikation. Zu Ausnahmen kann es beispielsweise bei besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten kommen (zB Leitung besonders großer und anspruchsvoller Forschungsprojekte).

Ja, Wissenschaft und Forschung können durch Tätigkeiten im universitären wie auch im außeruniversitären Bereich (zB Forschungsunternehmen) gefördert werden. Daher sind auch in der Industrieforschung tätige Personen grundsätzlich antragsberechtigt. Stellen die einer überwiegend wissenschaftlich tätigen Person zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen oder -ausgaben im Sinne des § 108c Abs. 1 EStG 1988 dar und betragen diese mindestens das gemäß § 12c AuslBG für die Blaue Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt, sieht § 2 Abs. 2 Z 3 ZBV 2016 das öffentliche Interesse am Zuzug als gegeben.

Einstiegspositionen (geringeres Gehalt als bei Blauer Karte EU gefordert und relativ niedrige kollektivvertragliche Einstufung) sprechen gegen die Begünstigungsfähigkeit, selbst wenn ein Doktoratsstudium mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde.

Vorgelegt werden sollten – neben Nachweisen hinsichtlich des Zuzuges als solches – ein allfälliger Arbeitsvertrag, allfällige Nachweise über die kollektivvertragliche Einstufung, ein Lebenslauf, eine Publikationsliste sowie gegebenenfalls Nachweise über vergangene und gegenwärtige Projektteilnahmen (inklusive Verantwortungsgrad). Wird der Antrag auf § 2 Abs. 2 Z 3 ZBV 2016 gestützt (siehe oben), ist eine Bestätigung vorzulegen, wonach die an die zuziehende Person zu bezahlenden Vergütungen Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des § 108c Abs. 1 EStG 1988 darstellen.

Die Geltendmachung des zuerkannten Zuzugsfreibetrages kann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung (Kennzahl 983) erfolgen. Außerdem kann der Zuzugsfreibetrag gemäß § 62 Z 9 EStG 1988 bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wobei aber auch in diesem Fall eine entsprechende Eintragung in der Einkommensteuererklärung erfolgen muss.

Wird die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen aus einem Zuzug durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes begehrt (siehe oben), ist das dafür vorgesehene Kästchen in der Einkommensteuererklärung anzukreuzen. Der Steuervorteil aus der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist als Abzugsposten (Kennzahl 375) geltend zu machen. Seine Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der fiktiven Einkommensteuer ohne Zuzugsbegünstigung und der tatsächlichen Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu gewährenden Zuzugsbegünstigung.

Letzte Aktualisierung: 9. August 2023