Zuzugsbegünstigung

Zuziehende Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen. Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten ist. 

Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG

Der Zuzugsfreibetrag ist die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung. Der Zuzugsfreibetrag beträgt gemäß § 103 Abs. 1a EStG 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG) versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Veranlagung berücksichtigt. 

Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen (§ 103 Abs. 1 EStG

Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 ZBV 2016 durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes auf die nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünfte (Auslandseinkünfte). Inlandseinkünfte sind gemäß § 103 Abs. 1 EStG nicht begünstigbar. Der pauschale Steuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der ausländischen Steuer der letzten drei Kalenderjahre und dem im Ausland erwirtschafteten Einkommen im selben Zeitraum. Nach dem zehnten Kalenderjahr wird die Steuer gemäß § 5 Abs. 3 ZBV 2016 schrittweise an das österreichische Besteuerungsniveau herangeführt.

Der pauschale Steuersatz muss vom Antragsteller korrekt ermittelt werden. Die Ermittlung erfordert regelmäßig eine Überleitung der ausländischen Einkünfte ins österreichische Steuerrecht. Es empfiehlt sich daher, einen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen des österreichischen Steuerrechts bei grenzüberschreitenden Fällen zu konsultieren. 

Antragstellung 

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen.

  • Per Post:
    Finanzamt Österreich
    Bereich KMU
    Postfach 260
    1000 Wien
  • Per Fax: +43 50 233 5913201

Alternativ ist auch die Antragstellung über FinanzOnline möglich; dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag an das Finanzamt Österreich übermittelt wird. Die Antragstellung per E-Mail ist rechtlich nicht möglich.

Aus dem formlosen Antrag (kein Formular) muss hervorgehen, ob er sich auf den Zuzugsfreibetrag, die Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen oder beides bezieht. Weiters ist dem Antrag ein separates Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 ZBV 2016 (gegliederte Ausführungen zu jedem Punkt sowie Verweis auf die jeweiligen Beilagen) beizulegen. Die Darstellung des pauschalen Steuersatzes erübrigt sich, wenn nur der Zuzugsfreibetrag beantragt wird. 

Ein Zuzug im Sinne des § 103 EStG setzt die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf einen inländischen Wohnsitz voraus. Für eine zeitnahe Bearbeitung des Antrags sind daher auch Angaben zu im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zweckmäßig.

Hinweis: Als Nachweise für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 ZBV 2016 (Wissenschaftler und Forscher) dienen in erster Linie Arbeitsvertrag, Lebenslauf, Publikationsliste sowie die Dokumentation der Mitarbeit und der Funktion bei Forschungsprojekten.

Rechtliche Grundlagen 

Weitere Informationen 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023