Unerbetene Nachrichten (Spam)

Informationen zu unerbetenen Nachrichten (sogenannten Spamnachrichten) und unerbetenen Anrufen.

Unerbetene Nachrichten und unerbetene Anrufe (Spam)

Im neuen Telekommunikationsgesetz 2021 wird geregelt was unter unerbetenen Nachrichten und unerbetenen Anrufen verstanden wird. Dennoch tauchen vermehrt Fragen über den Umgang mit elektronischer Post, Direktwerbung und Anrufen, zum sogenannten Spam, auf. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus möchte mit dieser Information einen Beitrag zum Thema unerbetene Nachrichten (Spam) sowie unerbetene Anrufe leisten und Hinweise über den Umgang mit elektronischer Post, Direktwerbung und Anrufe geben.

Durch das Telekommunikationsgesetz 2021 geregelt werden unerbetene Anrufe beziehungsweise das Verbot dieser. Diese Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Darüber hinaus regelt das Telekommunikationsgesetz 2021 auch ausdrücklich, dass bei Telefonanrufen zu Werbezwecken die Rufnummer nicht unterdrückt und verfälscht werden darf.

Während früher elektronische Post ohne vorherige Zustimmung versendet werden durfte bedarf es nunmehr auch einer Zustimmung.  Die Zusendung einer elektrischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist sowohl für den Unternehmensbereich als auch im Nichtunternehmerbereich unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Die erteilte Einwilligung kann auch jederzeit widerrufen werden.

Nähere Erläuterungen: 

Was ist Direktwerbung und elektronische Post?

Um den Umfang der Regelung zu erfassen ist es notwendig, sich mit den Begriffen „Direktwerbung“ und „elektronische Post“ auseinanderzusetzen. Direktwerbung ist als weiter Begriff zu verstehen. Jegliches elektronisch versendete Angebot, sich beispielsweise eine Website anzusehen oder sich in einen Newsletter einzutragen erfüllt den Tatbestand der Direktwerbung ebenso wie Werbung für Produkte und Dienstleistungen. Unter elektronischer Post ist jegliche Kontaktaufnahme mit Dritten auf elektronischem Wege (E-Mail, SMS) zu verstehen. Nicht unter elektronische Post fallen Mitteilungen die von Firmen oder Organisationen etwa an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitgliederinnen und Mitglieder verteilt werden.

Ist eine Einwilligung immer notwendig?

Eine Einwilligung bzw. Zustimmung zum Empfang von elektronischer Post ist nicht notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und die Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt. In einem solchen Fall ist dem Kunden jedoch klar und deutlich die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Nutzung der Kontaktinformationen bei der Erhebung der selbigen und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Die Zusendung von Werbemails an eigene Kunden ist damit wie bisher weiterhin erlaubt. Weitere Ausnahmen für eine nicht erforderliche Einwilligung werden im Telekommunikationsgesetz geregelt (siehe § 174 Abs. 4 TKG 2021).

Welche Vorgangsweise ist bei Newslettern zu wählen?

Für Unternehmen als Herausgeber von Newslettern bietet sich folgender Weg an: Grundsätzlich werden Newsletter abonniert. Wird diese Praxis bei Unternehmen lückenlos gepflegt, ist davon auszugehen, dass der Datenbestand von der Zustimmung zur Zusendung des Newsletters getragen ist. Die Sammlung von Daten ohne Zustimmung – sofern dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht bereits unzulässig war – berechtigt nicht zur Zusendung eines Newsletters. Eine Zustimmung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der bisherigen Zusendung eines Newsletters ohne Zustimmung nicht widersprochen wurde.

Es wird daher empfohlen, nur jene Zusendungen von Newslettern fortzusetzen, bei denen eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung anzunehmen ist. Gleichzeitig sollte auf der jeweiligen Website die Möglichkeit zur Bestellung eines Newsletters eingeräumt werden.

Verbot der Verschleierung

Wie schon bisher ist die Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

Bei Verstößen zuständig:

Für das Verwaltungsstrafverfahren ist das österreichweit zuständige Fernmeldebüro zuständig.

Kontaktdaten: Fernmeldebüro, Radetzkystr. 2 - 1030 Wien

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen unerbetene Nachrichten von "nicht ausforschbaren" Absendern und solchen aus dem Ausland ein Verwaltungsstrafverfahren nicht Erfolg versprechend ist.

Weiterführende Informationen