Zertifizierung von Bildungsleistungen nach der UStBLV Anfrage der WKO vom 11.6.2024

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 11a UStG sind u.a. von der Steuer befreit:

11 a) die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;

Mit der Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde die im zweiten Satz genannte Verordnung erlassen. Diese bestimmt, dass eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt bei einer aufrechten Zertifizierung als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, BGBl. II Nr. 269/2012 (§ 1 Z 7) jeder anderen vergleichbaren behördlichen Zertifizierung (§ 1 Z 9). Nun ist es so, dass neben der Ö-Cert-Zertifizierung auch Zertifizierungen von Bundesländern, wie z.B. Cert-Noe in Niederösterreich, bestehen. Die Frage, die zu klären wäre, ist, was unter „anderen vergleichbaren Zertifizierungen“ in Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung zu verstehen ist und ob insbesondere die Zertifizierungen der Bundesländer als solche angesehen werden können.

Beantwortung:

Zertifizierungen von Bundesländern wie z.B. Cert-Noe in Niederösterreich sind bereits durch die Art. 15a Vereinbarung, BGBl. II Nr. 269/2012, von § 1 Z 7 UStBLV umfasst. Zu § 1 Z 9 UStBLV hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2021/15/002 vom 6.9.2023, ausgesprochen, dass mit der Wortfolge „jede andere vergleichbare behördliche Zertifizierung“ einerseits eine Öffnung gegenüber vergleichbaren Zertifizierungsprogrammen anderer Mitgliedstaaten für Erwachsenenbildungseinrichtungen zum Ausdruck gebracht wird und andererseits eine Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung über den inhaltlichen Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen hinaus bei entsprechenden Zertifizierungsnachweisen ermöglicht wird. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung sachverhaltsbezogener Anfragen ausschließlich dem Finanzamt obliegt.