Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale

Überblick über die wichtigsten Informationen

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Von der Homeoffice-Regelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird.

Parks oder andere öffentliche Flächen, Restaurants oder Cafés, Vereinslokale, etc fallen nicht darunter

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekannt geben. Er hat die Anzahl der Homeoffice-Tage im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzuführen (ab 2021).

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Homeoffice-Tag vor.

Aufwendungen für Homeschooling (z.B. ein Notebook oder Tablet, das von einem Kind für die Schule verwendet wird) können in der Arbeitnehmerveranlagung nicht geltend gemacht werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich – wie bisher – um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Diese werden beispielsweise durch die Familienbeihilfe, die zur verstärkten Förderung im Jahr 2020 um eine Einmalzahlung von 360 Euro erweitert wurde, abgegolten.

Nein, der Tag einer Dienstreise stellt keinen Homeoffice-Tag dar

Ja, weil die gesamte berufliche Tätigkeit dieses Tages ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Wird die gesamte berufliche Tätigkeit an diesem Arbeitstag im Homeoffice verbracht, gilt dieser Tag als „Homeoffice-Tag“ unabhängig von der täglichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

Dies kann sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine individuelle Vereinbarung  oder eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sein. Auch eine Homeoffice-Tätigkeit auf Basis einer Dienstanweisung durch den Arbeitgeber ist - insbesondere im Rahmen der COVID-Pandemie - als Vereinbarung zu werten.

Für die Jahre 2020 und 2021 gilt, dass insgesamt 300 Euro und davon für das Jahr 2020 maximal 150 Euro geltend gemacht werden dürfen. Betragen die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2020 weniger als 150 Euro, kann der Differenzbetrag auf 300 Euro für Ausgaben im Jahr 2021 verwendet werden. Übersteigen die Ausgaben im Jahr 2020 den Betrag von 150 Euro, kann der übersteigende Betrag bei der Veranlagung für 2021, insgesamt für beide Jahre aber begrenzt mit 300 Euro, geltend gemacht werden.

Beispiele:

a) Die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar betragen im Kalenderjahr 2020 70 Euro und im Kalenderjahr 2021 230 Euro.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 können 70 Euro und bei der Veranlagung für das Jahr 2021 können 230 Euro geltend gemacht werden, sodass in Summe für beide Jahre 300 Euro berücksichtigt werden.

b) Die Ausgaben für ergonomische Büromobiliar betragen im Kalenderjahr 2020 230 Euro und in Kalenderjahr 2021 70 Euro.
Bei der Veranlagung für das Jahr 2020 können 150 Euro und bei der Veranlagung für 2021 ebenfalls 150 Euro geltend gemacht werden, sodass in Summe für beide Jahre 300 Euro berücksichtigt werden.

Das Homeoffice-Pauschale ist zweifach begrenzt: Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Homeoffice-Tage und pro Homeoffice-Tag maximal 3 Euro berücksichtigt werden. Auf Grund welcher arbeitsrechtlichen Bemessung sich dies ergibt, ist für die steuerrechtliche Ermittlung des maximalen Homeoffice-Pauschale nicht relevant, solange der sich aus der Berechnung Homeoffice-Tage (maximal 100) x 3 Euro resultierende Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Das heißt, in diesem Falle darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung 300 Euro als Homeoffice-Pauschale berücksichtigen.

Vorweg muss es eine Vereinbarung über die Arbeitsleistung im Homeoffice geben. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann in der Lohnverrechnung 100 Homeoffice-Tage im Jahr mit maximal 3 Euro pro Tag, also maximal 300 Euro pro Kalenderjahr steuerbegünstigt berücksichtigen. Daher sind die tatsächlichen Homeoffice-Tage zusammenzuzählen und dem erhaltenen Pauschale gegenüberzustellen. Wurde weniger Tage im Homeoffice gearbeitet, ist das den Betrag von tatsächlichen Homeoffice-Tagen x 3 Euro übersteigende Pauschale bereits von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerpflichtig zu behandeln.

Aufgrund der COVID-19-Krise gibt es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während des Homeoffice zusteht. Diese Regelung läuft mit 30. Juni 2021 aus, was bedeutet, dass danach die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2021) anzuwenden sind.

Aufgrund der COVID-19-Krise kam es in Bezug auf das Pendlerpauschale zu einer Weitergewährung wie im bisherigen Ausmaß bis zum 30. Juni 2021, auch wenn aufgrund der Krise nicht tatsächlich gependelt wurde. Wird nun beispielsweise im Mai 2021 zusätzlich zu dem COVID-19-bedingt weitergewährten Pendlerpauschale ein Homeoffice-Pauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt, stehen bis 30. Juni 2021 sowie in den Monaten November und Dezember 2021 sowohl das Pendlerpauschale als auch das Homeoffice-Pauschale unabhängig voneinander zu.

Büromöbel, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für das Homeoffice zur Verfügung stellt und die ausschließlich beruflich genutzt werden, stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die im Handel angebotenen Büromöbel ergonomisch geeignet sind. Daher können diese Kosten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abgesetzt werden.

Finanzielle Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für einen auf die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer laufenden Vertrag sind steuerpflichtig, jedoch kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Internetkosten im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Werbungskosten geltend machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung mindestens 40% beträgt. (siehe LStR 2002 Rz 339f)

Nein, Urlaubstage gelten nicht als Homeoffice-Tage. Es gelten nur die tatsächlichen Arbeitstage.

Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2020

Für die Veranlagung 2020 ist neu, dass bis zu 150 Euro an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Schreibtischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Als ergonomisch geeignetes Mobiliar können auch andere Gegenstände als ein Drehsessel, ein Schreibtisch oder die Beleuchtung angesehen werden, wenn sie eindeutig dazu dienen, das Arbeiten in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (z.B. Fußstütze, Vorlagehalterung).

Ja, die Kosten können bis zu 150 Euro bereits für das Jahr 2020 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

Grundsätzlich beträgt der Höchstbetrag im Jahr 2020 150 Euro. Wird dieser nicht ausgeschöpft, kann die Differenz auf 150 Euro zu den maximal 150 Euro im Jahre 2021 hinzugerechnet werden. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro geltend gemacht werden können.

Beispiel:
Im Jahr 2020 wird ein Drehsessel um 50 Euro angeschafft und in der Veranlagung geltend gemacht. Im Jahr 2021 kann daher Büromobiliar um maximal 250 Euro geltend gemacht werden.

Andere Arbeitsmittel (wie z.B. Werkzeug, Berufskleidung, Drucker, Bildschirmbrille) können wie bisher verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Werden Arbeitsmittel nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden. Alternativ können Arbeitsmittel, die nicht mehr als 800 Euro kosten (geringwertige Wirtschaftsgüter) zur Gänze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Beispiel:
A arbeitet überwiegend am Computer. Dafür hat er am 5.10.2020 eine spezielle Bildschirmbrille um 500 Euro angeschafft. A kann die 500 Euro zur Gänze im Jahr 2020 geltend machen oder über die Nutzungsdauer von 5 Jahren verteilen. Der jährliche AfA-Jahresbetrag beträgt dann 100 Euro; für 2020 können 50 Euro berücksichtigt werden. (Halbjahres-AfA).

Aufwendungen für Computer und Zubehör (z.B. Drucker, Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten eines Computers sind über die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis einer zumindest dreijährigen Nutzungsdauer abzuschreiben. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Werden Zubehörteile – wie Maus, Kopfhörer, Drucker oder Scanner – unter 800 Euro nachträglich angeschafft, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (nach Abzug eines Privatanteils) sofort zur Gänze steuerlich abgesetzt werden.

Beispiel:
A kauft sich am 30.06.2020 einen PC inkl. Monitor und Tastatur für insgesamt 1.200 Euro. Zusätzlich kauft A einen Drucker um 150 Euro. Ohne besonderen Nachweis können bei beruflicher Nutzung 60% der Kosten für den PC verteilt über mindestens 3 Jahre, also 1.200 Euro / 3 Jahre x 60% = 240 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Für den Drucker können, da der Anschaffungspreis die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, bereits im Anschaffungsjahr die vollen der beruflichen Nutzung zurechenbaren Kosten von 150 Euro x 60% = 90 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2020 kann A also 330 Euro (240 Euro + 90 Euro) steuerlich geltend machen und in den beiden darauffolgenden Jahren jeweils 240 Euro.

Nein, dies ist (außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers) nicht möglich.

Nein, hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Nein, im Jahr 2020 sind Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für das Homeoffice steuerpflichtig.

Werden digitale Arbeitsmittel von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, können dafür keine Kosten abgesetzt werden. Kosten für digitale Arbeitsmittel, die eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer selbst getragen hat, können berücksichtigt werden.  

Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt einen Laptop zur Verfügung, aber keinen Drucker. Der Arbeitnehmer kauft im Jahr 2020 einen Drucker um 300 Euro, den er zu 60% beruflich nutzt. Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2020 den Betrag von 180 Euro (60% von 300 Euro) als Werbungskosten (Arbeitsmittel) geltend machen.

Nein, ein solches Pauschale ist erst für 2021 vorgesehen.

Ein belegmäßiger Nachweis aus dem Jahre 2020 ist erforderlich, damit das Finanzamt gegebenenfalls die Anschaffung im Jahr 2020 prüfen kann.

Wollen Sie derartige Ausgaben geltend machen, beachten Sie bitte:

  • Verwenden Sie KEINE der bisherigen Kennzahlen der Steuererklärung L 1, E 1 oder E 7 für 2020, da es sonst zu Fehlern im Bescheid kommen kann.
  • Die entsprechenden Ausgaben sind in einem eigenen Betragsfeld (Kennzahl 158) einzugeben.
    • Wenn Sie die Steuererklärung als Papierformular abgeben, beachten Sie bitte:
      • Haben Sie das Formular L 1/E 1 oder E 7 für 2020 noch nicht abgegeben, fügen Sie der Steuererklärung die Beilage L 1 HO-2020 an, die für derartige Ausgaben vorgesehen ist.
      • Haben Sie bereits einen Einkommensteuerbescheid für 2020 erhalten, können Sie mit der Beilage L 1 HO-2020,  beantragen, dass die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar zusätzlich berücksichtigt werden. In diesem Fall wird die Veranlagung für 2020 vom Finanzamt noch einmal unter Berücksichtigung der Ausgaben durchgeführt.
    • Wenn Sie die Steuererklärung über FinanzOnline abgeben, beachten Sie bitte:
      • Haben Sie das Formular L 1/E 1 oder E 7 für 2020 noch nicht abgegeben, können Sie die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar bei den Werbungskosten in einem eigenen Betragsfeld (Kennzahl 158) eintragen.
      • Haben Sie bereits einen Einkommensteuerbescheid für 2020 erhalten, können Sie beantragen, dass die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu gehen Sie bitte wie folgt vor:
        • Wählen Sie unter „Weitere Services“ den Menüpunkt „Bescheidänderung“. Wählen Sie „Änderung gem. § 295a BAO“. In der nachfolgenden Eingabeseite können Sie die Werbungskosten geltend machen.

Die Anschaffungskosten bis maximal 150 Euro kann nur die Person als Werbungskosten absetzen, die sie bezahlt hat und die den Schreibtisch beruflich nutzt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen den ergonomischen Schreibtisch und den Sessel nutzen.

Nein, dies ist nicht möglich. Nur Anschaffungen aus dem Jahr 2020 können geltend gemacht werden.

Pendlerpauschale

Nein. Es wurde eine eigene gesetzliche Bestimmung geschaffen, die vorsieht, dass das Pendlerpauschale auch während der Zeit zusteht, in der COVID-19-bedingt Telearbeit geleistet wurde.

Ja, sofern die grundsätzlichen allgemeinen Voraussetzungen für das Pendlerpauschale auch vor der COVID-19-Krise vorgelegen sind. Die COVID-19-Krise allein begründet keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung ab 2021

Steuerfreies Homeoffice-Pauschale und Differenzwerbungskosten

Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, können zukünftig für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden.

Beispiel
A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Er erhält dafür zwei Euro steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Arbeitnehmerveranlagung kann er den Betrag von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 84 Euro.

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Zudem können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 150 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel

Auch Ausgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Homeoffice-Pauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann bis zu 3 Euro pro geleistetem Homeoffice-Tag steuerfrei für maximal 100 Tage ersetzen. Somit kann der Arbeitgeber bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen.

In dem Fall können Sie für 70 Tage die Differenz auf drei Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Ihre/Ihr Arbeitgeber/Arbeitgeberin hat bereits 140 Euro an Sie steuerfrei gezahlt. Da gesetzlich ein Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag möglich ist, können Sie 70 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Ja, wenn Sie 50 Tage im Homeoffice tätig waren, können Sie 150 Euro (50 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie 100 Tage im Homeoffice tätig waren, können Sie 300 Euro (100 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen.

Neben den Kosten für das ergonomische Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe) und dem Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel (z.B. Drucker), wie bisher geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung des Homeoffice-Pauschales und allfälliger Differenzwerbungskosten (siehe nächstes Beispiel). Andere Kosten, wie anteilige Stromkosten, Miete, Wasserverbrauch, Kaffee, etc… können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Grundsätzlich müssen digitale Arbeitsmittel mit dem Homeoffice-Pauschale gegengerechnet werden und nur der darüber hinausgehende Teil kann zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel 1:
Der Arbeitgeber hat 60 Euro (3 Euro an 20 Tagen) an Homeoffice-Pauschale steuerfrei gezahlt. Der Drucker hat 200 Euro gekostet. Da der Drucker zu 60% beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von 120 Euro zu berücksichtigen. Davon ist das Homeoffice-Pauschale abzuziehen, sodass 60 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Beispiel 2 (Ergänzung zu Beispiel 1):
Hätte der Drucker 100 Euro gekostet, könnten Sie keine zusätzlichen Werbungskosten geltend machen, weil dieser Betrag durch das Homeoffice-Pauschale gedeckt ist.

Ob die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale auszahlt, ist für das Pendlerpauschale nicht relevant. Für das Pendlerpauschale kommt es darauf an, wie oft Sie in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit fahren. Homeoffice-Tage sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil Sie an diesen Tagen zu Hause arbeiten.

  • Wenn Sie mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale für den Monat ungekürzt zu.
  • Wenn Sie mehr als 7, aber nicht mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.
  • Wenn Sie mehr als 3, aber nicht mehr als 7 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Ja, ab dem 1. Juli 2021 gelten die allgemeinen Regeln (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2021) für das Pendlerpauschale. Ein Homeoffice-Tag kann nicht für das Pendlerpauschale herangezogen werden.

Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Ja, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat zu erfassen, an welchen Tagen seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Homeoffice tätig sind. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) angeführt werden.

Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt, ist es vertretbar, dass diese/r für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, angibt.

Für steuerliche Zwecke ist für das Homeoffice-Pauschale die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr ausreichend.

Eine Aufrollung ist grundsätzlich zulässig, aber nicht verpflichtend. Die Homeoffice-Tage können alternativ auch am Jahresende abgerechnet werden.

Für die steuerliche Berücksichtigung des Homeoffice-Pauschales reicht die Erfassung der Summe der Tage am Jahreslohnzettel.

Bei Abrechnung des Homeoffice-Pauschales auf Grund der tatsächlichen Homeoffice-Tage im Kalendermonat ist das Homeoffice-Pauschale, wenn der Betrag 3 Euro pro Homeoffice-Tag maximal für 100 Tage somit insgesamt 300 Euro übersteigt ab diesem Zeitpunkt als steuerpflichtiger Bezug abzurechnen. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn im Voraus ein monatliches Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlt wird und im Rahmen der Aufrollung am Jahresende auf Grund der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage eine Versteuerung vorgenommen wird, wenn mehr als 3 Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage nicht steuerbar ausbezahlt wurden.

Am Formular L 16 gibt es ein eigenes Feld für die Anzahl der Homeoffice-Tage und eines für die Höhe des Homeoffice-Pauschales. Dort sind die Anzahl der im Jahr im Homeoffice verbrachten Tage, sowie die Jahressumme des nicht steuerbaren Homeoffice-Pauschales (maximal 300 Euro) einzutragen.

Nein, das steuerpflichtige Homeoffice-Pauschale ist mit dem laufenden Lohn zu versteuern.

Das Homeoffice-Pauschale ist unter § 26 Z 9 EStG 1988 am Lohnkonto, gemäß § 2 Z 2 Lohnkontenverordnung auszuweisen.

Ja, auch auf den Auslandslohnzetteln sind das Homeoffice-Pauschale und die Homeoffice-Tage zu erfassen.

Grundsätzlich wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.