FATCA  Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA sowie auch den weiterführenden Link zum Abkommenstext. 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA wurde am 29. April 2014 im Ministerrat beschlossen und am selben Tag in Wien von StS Danninger und US-Botschafterin Alexa Wesner unterzeichnet.

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wurde am 18. März 2010 vom US-Kongress mit der Zielsetzung erlassen, die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen von US-Personen mit Konten im Ausland zu gewährleisten. Das vorliegende Abkommen, welches dem amerikanischen „Modell 2“ entspricht,  sieht die Berechtigung und Verpflichtung österreichischer Kreditinstitute und sonstiger Finanzinstitutionen vor, anstelle eines automatischen abgabenbehördlichen Informationsaustausches, welcher dem „Modell 1“ entsprochen hätte, zusammengefasste Informationen (Sammeldaten) über die Konten von US-amerikanischen  "recalcitrant account holders" (d.s. Kundinnen und Kunden, die der Offenlegung ihrer Konten gegenüber der amerikanischen Steuerverwaltung nicht zustimmen) an die amerikanische Steuerbehörde (IRS) weiterzuleiten. Diese zusammengefassten Informationen stellen eine Grundlage für eine spätere Gruppenanfrage an den FATCA-Partnerstaat (Österreich) dar, auf Grund welcher seitens der zuständigen österreichischen Behörde die erforderlichen Detailinformationen an die amerikanische Steuerbehörde (IRS) weiter geleitet würden. Solche Gruppenanfragen sind seit der jüngsten Kommentarerweiterung zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die im Juli 2012 seitens des OECD-Rats beschlossen wurde, ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Nach dem Abkommen mit Österreich ist für die Beantwortung dieser Gruppenanfrage eine Frist von acht Monaten vorgesehen. Durch den Abschluss dieses Abkommens wird verhindert, dass seitens des amerikanischen Fiskus ab 1. Juli 2014 generell eine 30 prozentige Quellensteuer von nach Österreich fließenden Kapitalerträgen einbehalten würde.

Annex II des Abkommens enthält eine umfangreiche Liste von Finanzinstitutionen bzw. von Konten, die von der Berichtspflicht ausgenommen sind.

Tipp

Zur Unterstützung der Finanzinstitute bei Auskunftsverlangen zur Offenlegung von Pool-Meldungen an das IRS hat das BMF einen Fragen- und Antwortkatalog erstellt.

Weiterführende Dokumente:

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024