Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165 und 278d StGB). Unter Geldwäscherei versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten, den sogenannten Vortaten. Jeder Finanzplatz birgt in sich das Risiko, für Geldwäscherei missbraucht zu werden. Schwerer als Geldwäscherei ist der Umfang der Terrorismusfinanzierung festzumachen. Darunter versteht man das Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes. In Anlehnung an die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung bestehen internationale Standards zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung, da auch die Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen eine ernsthafte Gefahr für den internationalen Frieden darstellt.

Rechtsgrundlagen in Österreich

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Mit Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich wurden die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Kredit- und Finanzinstitute erstmals in einem Gesetz, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zusammengefasst, wodurch die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine einheitliche und übersichtliche rechtliche Basis für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat. Daneben gibt es Bestimmungen u. a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll.

In Österreich muss sich jede Kundin/jeder Kunde identifizieren, der:

  • eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht (im klassischen Fall die Eröffnung eines Sparbuchs);
  • eine Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt;
  • eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro ist;
  • den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt und wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen.

Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Auch im Treuhandverhältnis ist die Identität der Treugeberin/des Treugebers bekannt zu geben.

Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres erstattet werden.

Rechtsgrundlagen in der EU

Eine EU-Richtlinie kann nicht direkt angewandt, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden.  

Die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäsche-Richtlinie) wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und war bis 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Dies ist im Finanzsektor einerseits durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, welches am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, und andererseits durch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erfolgt. Die Umsetzung für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors erfolgte durch die Novellierung der Rechtsanwaltsordnung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, der Notariatsordnung, des Glücksspielgesetzes, der Gewerbeordnung, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes. Zur Ergänzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie werden mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1675, (EU) 2018/105 und (EU) 2018/212 der Kommission Drittländer mit hohem Risiko, welche strategische Mängel aufweisen, ermittelt.

Die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist innerhalb der allgemeinen Umsetzungsfrist bis zum 10. Jänner 2020 umzusetzen. Die Umsetzung ist mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (Artikel 16 bis 18), BGBl. I Nr. 62/2019, erfolgt.

Die Verordnung 2015/847/EU über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und gilt ab 26. Juni 2017. Die Geldtransfer Verordnung ersetzt die Auftraggeberdaten Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 und bestimmt die Übermittlung und Überprüfung bestimmter Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten im Zahlungsverkehr. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wurde die FATF-Sonderempfehlung IX umgesetzt. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.

Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterbinden.

Die Financial Action Task Force (FATF) wurde am G7 Gipfel in Paris 1989 als unabhängige Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegründet. Heute umfasst sie 37 Mitglieder, darunter die wichtigsten Finanzzentren Europas, Nord- und Südamerikas sowie Asiens.

Ziel der FATF ist es, weltweit einheitliche Standards in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu etablieren. Nicht-Mitgliedstaaten werden einerseits durch Regionalgruppen in die Arbeit der FATF eingebunden, andererseits wird politischer Druck auf Staaten mit mangelhaften Regelungen ausgeübt.

Im Jahr 2008 wurde das Mandat der FATF um den Bereich der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen erweitert.

Die FATF veröffentlichte 1990 erstmals 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Diese wurden laufend aktualisiert und entwickelten sich zum anerkannten internationalen Standard. Wenige Wochen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde das Mandat der FATF auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgedehnt. Dazu wurden inzwischen neun Sonderempfehlungen verabschiedet.

Im Jahr 2012 erfolgte eine weitere Aktualisierung der FATF-Empfehlungen, welche die Erweiterung des FATF Mandates für den Bereich der Verhinderung der Proliferationsfinanzierung berücksichtigt, eine Verschmelzung der Sonderempfehlungen mit den 40 Empfehlungen vorsieht und wichtige Erkenntnisse aus den Länderprüfungen einfließen lässt.

Länderprüfungen der FATF

Im Zuge von Länderprüfungen wird von der FATF - mit Unterstützung durch die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds - die Einhaltung der Standards - auch in Nicht-Mitgliedstaaten - bewertet.

Österreich wurde 2015/2016 durch die  FATF geprüft.

Der Prüfungsbericht wurde im September 2016 veröffentlicht und steht auf der Internetseite der FATF zur Verfügung.

Derzeit befindet sich Österreich im Enhanced Follow-up Prozess. Der erste Bericht wurde im Dezember 2017 veröffentlicht und steht auf der Internetseite der FATF zur Verfügung. 

Nationale Risikoanalyse Österreich

Unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die FATF und die 5. Geldwäsche-Richtlinie hat Österreich die Nationale Risikoanalyse 2021 (PDF, 1 MB) erstellt. Sie identifiziert die Risiken der betroffenen Sektoren anhand der Analyse der vorherrschenden Gefahren und Schwachstellen und soll es Behörden und Verpflichteten ermöglichen, ihre Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und effektive Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Die Nationale Risikoanalyse ist das gemeinsame Ergebnisdokument aller mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Österreich befassten Behörden. Sie wurde auf Basis ausführlicher Sektoranalysen verfasst.

Nationale Strategie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Die nationale Strategie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (PDF, 800 KB) repräsentiert gesamthaft die aufeinander abgestimmten strategischen Zielsetzungen der zuständigen Behörden, die sich mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung befassen.

Auf Basis der Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse und der zugrundeliegenden Sektoranalysen haben die zuständigen Behörden in ihrem Wirkungsbereich Risiken identifiziert und priorisiert sowie strategische Ziele formuliert, wie diese Risiken adressiert werden können. Die Erreichung der übergeordneten Ziele kann durch Erreichung der Teilziele erfolgen. Jedem Ziel liegen Maßnahmenbündel zugrunde, welche sicherstellen, wie die (Teil-) Ziele erreicht werden

Veröffentlichung von Statistiken gemäß Artikel 44 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-Richtlinie

Auf Basis des Art. 44 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-Richtlinie hat Österreich in Zusammenhang mit Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsolidierte Statistiken zu veröffentlichen (Excel, 81 KB).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020