Verordnungen

Die Links zu den Verordnungen führen auf die Website des Rechtsinformationssystems des Bundes zu den konsolidierten Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

Amateurfunkverordnung (AFV)

Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (BGBl. II Nr. 126/1999).

Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV)

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (BGBl. II Nr. 125/1999).

Betriebsfunkverordnung (BFV)

Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt (siehe BGBl. II Nr. 12/2012).

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung (BSFV)

In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt (siehe BGBl. II Nr. 320/2002).

Datensicherheitsverordnung (TKG-DSVO)

In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten und Vorratsdaten, zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung genannter Auskünfte sowie zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten getroffen (siehe BGBl. II Nr. 402/2011).

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden (BGBl. II Nr. 306/2015).

Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO)

Die Verordnung über Fernsprechentgeltzuschüsse regelt die Höhe der Zuschussleistungen sowie die Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages (siehe BGBl. II Nr. 90/2001).

Frequenznutzungsverordnung (FNV)

Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3.000 GHz die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.

Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind (siehe BGBl. II Nr. 63/2014).

Funker-Zeugnisgebührenverordnung (FZGV)

Verordnung über Gebühren im Funker-Zeugniswesen (BGBl. II Nr. 124/1999).

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung (FZV)

Verordnung zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes (siehe BGBl. II Nr. 85/1999).

Generelle Bewilligungen

Hinsichtlich der in der Anlage der Verordnung genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt. Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet. Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden (siehe BGBl. II Nr. 64/2014).

Identifikationsverordnung (IVO)

In dieser Verordnung werden die Verfahren zur Erhebung der Identität der Teilnehmer gemäß Telekommunikationsgesetz 2021 geregelt. Beim Neukauf einer Wertkarte beim jeweiligen Mobilfunkanbieter ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Hierfür gibt es unterschiedliche Verfahren (beispielsweise die Vorlage eines Lichtbildausweises) um die Identität des Teilnehmers nachzuweisen (siehe BGBl. II Nr. 7/2019).

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV)

Diese Verordnung regelt den Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 162 Absatz 2 TKG 2021) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 171 ff. TKG 2021 erforderlich sind (siehe BGBl. II Nr. 140/2023).

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung (KEV)

Ziel der Verordnung ist es, den Aufwand der Auskunftspflichtigen ebenso wie den Aufwand der Regulierungsbehörde so gering wie möglich zu halten (siehe BGBl. II Nr. 365/2004).

Um eine Überfrachtung der Anlagen zu vermeiden, werden die genaue Vorgangsweise bei der Datenerhebung, insbesondere Angaben bezüglich der relevanten Zeiträume bzw. Zeitpunkte in einem von der Regulierungsbehörde ausgearbeiteten Glossar bereitgestellt. Dieses Glossar steht als Teil der Erhebungsunterlagen zusammen mit den Fragebögen in elektronischer Form auf der Website der RTR-GmbH zur Verfügung.

Schnittstellenbeschreibungen

Diese Verordnung regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze bereitgestellten Schnittstellen (BGBl. II Nr. 336/2003).

Sitzungsgelder für die Telekom-Control-Kommission

Diese Verordnung regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze bereitgestellten Schnittstellen (BGBl. II Nr. 336/2003).

Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV)

Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation:
Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung Gebühren zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird (BGBl. II Nr. 29/1998).

Überwachungsverordnung

Diese Verordnung regelt die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (BGBl. II Nr. 418/2001).

Überwachungskostenverordnung

Verordnung über den Ersatz der Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation (BGBl. II Nr. 322/2004).

 

Zur zusätzlichen Information zu Verordnungen der RTR siehe Übersicht