Rückvergütung

Eine Vergütung der NoVA ist innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt ausschließlich auf Antrag möglich. Der Anspruch auf eine Vergütung der NoVA besteht, wenn

  • das Kraftfahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird,
  • für das Kraftfahrzeug nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung im Inland eine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist
  • oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.

Die Vergütung kann nur dann erfolgen, wenn der unmittelbar vorangegangene Vorgang die Pflicht zur Leistung der NoVA auslöste. So muss bereits bei Verwirklichung des NoVA-pflichtigen Vorgangs die Verwendung des Kfz für einen nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck feststehen und nachweisbar sein. Ein Wechsel von nicht-begünstigter Verwendung (Privatnutzung) auf eine begünstigte Verwendung (bspw. als Miet-, Taxi- oder Gästewagen) stellt keinen NoVA-pflichtigen Vorgang dar, weshalb eine Vergütung der (Rest-)NoVA nicht möglich ist. 

Vergütungsanspruch hat in allen Fällen die Empfängerin/der Empfänger der NoVA-pflichtigen Leistung. Wird somit eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs 3 NoVAG 1991 in Anspruch genommen, ist derjenige vergütungsberechtigt, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, wenn diese Person auch Empfängerin/Empfänger der Leistung ist.
Davon abweichend kann die Vergütung auch dann von der Person, die das Kraftfahrzeug begünstigt verwendet, in Anspruch genommen werden, wenn eine Leasinggesellschaft (als Empfängerin der Leistung) lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschalten wird.

Der Nachweis über die Höhe der Vergütung hat nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach zu erfolgen. Als Nachweis kommt alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruches geeignet ist. Dies kann sein:

  • eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft über die Höhe der abgeführten NoVA
  • eine Rechnung mit gesondertem NoVA-Ausweis
  • ein Nachweis über den seinerzeit angewandten Steuersatz (Rechnung, Bescheinigung, ...)
  • Höhe des gemeinen Wertes (Zollwert, Eurotax-Listung, Händlerlistenpreis, etc.)

Beim Antrag auf Vergütung müssen dem zuständigen Finanzamt die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Kraftfahrzeuges bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die Vergütung ist auch die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank.

Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland wird die NoVA in folgenden Fällen anteilig rückvergütet:

  • Die/Der inländische Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer verbringt oder liefert nachweislich selbst ein Kraftfahrzeug ins Ausland.
  • Eine inländische Fahrzeughändlerin/Ein inländischer Fahrzeughändler verbringt oder liefert ein Kraftfahrzeug nachweislich ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
  • Nach der Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland wird ein Kraftfahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert.

Eine Lieferung ins Ausland liegt vor, wenn der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Inland tatsächlich aufgegeben wird (z.B. Verkauf).
Eine Verbringung ins Ausland liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug im Ausland weiterhin zur eigenen Verfügung steht, der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges jedoch jedenfalls im Inland aufgegeben wird (z.B. Übersiedlung).

Eine Vergütung ist nur auf Antrag, welcher innerhalb von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden kann, möglich.

Es kann kein höherer Betrag vergütet werden als tatsächlich entrichtet wurde.

Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen Kraftfahrzeuges in der Vergangenheit ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde und weiters, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung des § 12a NoVAG 1991 weiterhin mit NoVA belastet ist.

Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Im Zeitpunkt der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes muss ein Kraftfahrzeug im Sinne des NoVAG 1991 vorliegen. Es muss somit ein bestimmungsmäßer Gebrauch möglich sein und es darf kein Wrack vorliegen.
  • Bei einer fehlenden Begutachtungsplakette („Pickerl“), einer Eintragung in eine Wrackdatenbank oder einem voraussichtlichen Vergütungsbetrag von mehr als 1.000 Euro muss die Antragstellerin/der Antragsteller die Vergütungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ausfuhr nachweisen.
  • Es ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt (z.B. Ausfuhrnachweis § 7 Abs 4 UStG 1994, Zulassung im Ausland, etc.).
  • Dem zuständigen Finanzamt ist die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bekannt zu geben.
  • Weiters ist das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu sperren. Bei Lieferungen durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diese/n zu erfolgen. Diesfalls hat die Sperre in der Genehmigungsdatenbank bereits im Zeitpunkt des Antrages vorzuliegen. Bei anderen Unternehmerinnen und Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen.
  • Im Zeitpunkt des Antrages auf Vergütung darf das Kraftfahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen sein.

Bemessungsgrundlage

Die NoVA wird vom nachweisbaren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland gilt als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges im Inland.

Bei einer Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer kann grundsätzlich der Veräußerungspreis (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) angesetzt werden, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Fallen jedoch der Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges und der Zeitpunkt der Lieferung ins Ausland wesentlich auseinander, ist als gemeiner Wert zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges anzusetzen.

Bei einer Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler ist grundsätzlich als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis der Fahrzeughändlerin/des Fahrzeughändlers (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente), höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland heranzuziehen.

Bei der Lieferung bzw. Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland nach Beendigung der gewerblichen Vermietung ist als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel) anzusetzen.

Steuersatz

Als maßgeblicher Steuersatz ist jener Steuersatz anzuwenden, welcher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Abgabenschuld in Geltung war. Ein allenfalls bei Entstehung der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus ist unter Berücksichtigung einer achtjährigen Nutzungsdauer oder über das Wertverhältnis anteilsmäßig zu vergüten.
Näheres zur Berücksichtigung des Wertverhältnisses bei der Berechnung des Bonus/Malus und des Abzugsbetrags finden Sie unter Steuersatz.

(Wieder-)Einfuhr

Werden Kraftfahrzeuge, für welche eine Vergütung der NoVA nach § 12a NoVAG 1991 vorgenommen wurde, nach Österreich rückverbracht und neuerlich zum Verkehr im Inland zugelassen, ist die NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 neuerlich zu entrichten.

In § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 ist eine Regelung für Kraftfahrzeuge vorgesehen, bei denen nach der Lieferung durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird. Dazu kann es beispielsweise im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen mit Tageszulassung, Leasingfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen, die nach einer von der NoVA befreiten Nutzung an eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler zur Weiterlieferung verkauft werden, kommen.

Leasingfahrzeuge:

Bei der Lieferung eines Leasingfahrzeuges durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft handelt es sich um eine NoVA-pflichtige Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991). Gleiches gilt für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges im übrigen Unionsgebiet durch eine inländische Leasinggesellschaft. Bei diesen Vorgängen wird die NoVA nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinbezogen. Anschließend wird jedoch in der Regel die von der Leasinggesellschaft geleistete NoVA in die einzelnen Leasingraten miteinkalkuliert, welche zur Gänze der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Leasinggesellschaft hat somit als Erwerberin des Kraftfahrzeuges einen Anspruch auf Vergütung von 16,67 Prozent der vom Fahrzeughändler ursprünglich in Rechnung gestellten und abgeführten NoVA.

Tageszulassungen:

Die Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann auch im Zusammenhang mit Tageszulassungen in Anspruch genommen werden, wenn diese bis 30. Juni 2021 und damit bereits vor in Kraft treten der Befreiungsbestimmung für Tageszulassungen zugelassen wurden, oder in Fällen in denen die 3-Monats-Frist der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 überschritten wurde oder andere Voraussetzungen der Befreiung für Tageszulassungen nicht vorliegen. So muss bei diesen Vorgängen die NoVA bereits durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler aufgrund der Zulassung entrichtet werden. Wird in der Folge ein solches Kraftfahrzeug an eine Endkundin/einen Endkunden ausgeliefert, unterliegt dieser Vorgang zwar nicht erneut der NoVA, es ist jedoch Umsatzsteuer zu entrichten. Da nun die zuvor geleistete NoVA in der Regel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinkalkuliert wird, kann die Vergütung von 16,67 Prozent der ursprünglich von der Fahrzeughändlerin/vom Fahrzeughändler abgeführten NoVA beantragt werden. Den Antrag auf Vergütung kann nur die Endkundin/der Endkunde als Erwerberin/Erwerber des Kraftfahrzeuges stellen.

Weiterlieferung eines zuvor befreiten Kraftfahrzeuges:

Wird ein von der NoVA befreites Kraftfahrzeug (Vorführkraftfahrzeug, Taxi, Mietwagen, etc.) an eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler verkauft, wird mit der Lieferung in der Regel der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt. Die Lieferung unterliegt daher der NoVA. Wird das Kraftfahrzeug in der Folge durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler weiterverkauft, unterliegt dieser Vorgang der Umsatzsteuer. Die zuvor geleistete NoVA wird in das Entgelt miteinkalkuliert und daher der Umsatzsteuer unterworfen. Der Endkundin/Dem Endkunden steht als Erwerberin/Erwerber des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Vergütung von 16,67 Prozent der ursprünglich bei der Lieferung an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler abgeführten NoVA zu.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024