Fahrzeugimport aus Drittstaaten

Wird ein Kraftfahrzeug aus einem Drittstaat nach Österreich importiert, entsteht, unabhängig davon ob zuvor ein Erwerbsvorgang gesetzt wurde, die Pflicht zur Leistung der NoVA mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges in Österreich (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Außerdem muss in diesen Fällen in Österreich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent sowie ein Zoll entrichtet werden.

Die NoVA ist von der Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird, selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Erst nach Entrichtung der NoVA kann die Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland erfolgen. Für die Abfuhr der NoVA ist von Unternehmerinnen und Unternehmern das Formular „NoVA 1“, von Privatpersonen das Formular „NoVA 2", zu verwenden.

Da beim Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittstaat die Pflicht zur Leistung der NoVA erst durch die Zulassung im Inland entsteht, bemisst sich die NoVA nach dem gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges (ohne Umsatzsteuer).

Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Privatperson im Drittstaat käuflich erworben, kann grundsätzlich der Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden. Ist jedoch dieser Wert geringer als die inländische Fahrzeugbewertungslisten-Notierung (z.B. Eurotax-, Autopreisspiegel-Mittelwert), ist der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert für die Bemessung der NoVA heranzuziehen.

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittstaat ist die NoVA grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland, und somit nach der aktuellen Rechtslage, zu berechnen.

Bei der Berechnung ist der ganze CO2-Malus und Abzugsposten anzusetzen. Die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges wird nicht berücksichtigt.

Näheres dazu finden Sie unter Steuersatz.

Für die Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittstaat sind nachstehende Unterlagen bzw. Zollformalitäten erforderlich:

  • Wertnachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
  • Versandschein T1 (Begleitdokument von der Grenzübertrittsstelle zur Bestimmungszollstelle, Formular Za 58a)
  • Einfuhranmeldung (Verzollungsantrag, Formular Za 58a)
  • wenn vorhanden: EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
  • wenn möglich: Ausfuhrerklärung
    Mit einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung kann eine eventuell bezahlte Umsatzsteuer von dem ausländischen Händler refundiert werden.
  • gegebenenfalls Präferenznachweis zur Erlangung eines begünstigten Zollsatzes (Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder bis zu einem Wert von 6.000 Euro Ursprungserklärung auf der Rechnung)

Tipp:

Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar).

A erwirbt für private Zwecke ein Gebrauchtfahrzeug in Serbien und importiert es nach Österreich. Nachdem das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen wurde, möchte A es im Jänner 2024 in Österreich zulassen.

A hat für das Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 15.000 Euro (netto) bezahlt. Die Notierung auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (Eurotax/Autopreisspiegel) liegt bei 16.000 Euro (netto). Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A zuvor die NoVA beim Finanzamt anmelden (Privatperson – Formular NoVA 2) und abführen. Neben der NoVA muss ein Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.

Kann A das Vorliegen eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht nachweisen (z.B. durch ein Gutachten), bildet die Fahrzeugbewertungslisten-Notierung in Höhe von 16.000 Euro die Bemessungsgrundlage. Gelingt der Nachweis, kann der bezahlte Kaufpreis von 15.000 Euro herangezogen werden. Die NoVA ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung (Jänner 2024) zu berechnen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024