Energieabgabenvergütung

Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können einen Teil der entrichteten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen. Die Energieabgaben werden vergütet, soweit sie 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen und die Mindeststeuerbeträge der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union eingehalten werden. Der entsprechende Betrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von 400 Euro vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt vergütet.

Weiterführende Informationen

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

Energieabgabenvergütung (USP)

Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2023