Einleitung Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

Spendenbegünstigung (§ 4a EStG)

Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in §§ 4a iVm 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 geregelt. Der Spender kann seine freigebige Zuwendung nur als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet.

Zu den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs 2 EStG zählen insbesondere gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 und mildtätige Zwecke gemäß § 37 Bundesabgabenordnung (BAO).

Bei den begünstigten Einrichtungen gemäß § 4a Abs 6 EStG unterscheidet man zwischen Empfängern, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind (z.B. Universitäten, Museen, Feuerwehren) und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.) auf der Website des BMF aufscheinen. Dieser Bescheid wird nur auf Antrag der Einrichtung ausgestellt. Es wird vom zuständigen Finanzamt Österreich geprüft, ob die abstrakten gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Eine Spendenbegünstigung ist iW nur bei Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung, s.u.) und erst 1 Jahr nach der Gründung möglich. Die Bestätigung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4a Abs 4 EStG) muss jährlich von einem Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) gemeldet werden.

Spendenbegünstigte Empfänger von privaten Zuwendungen sind seit 2017 gemäß § 18 Abs 8 EStG verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen über die Spende und den Spender elektronisch zu übermitteln (Datenübermittlungspflicht). Dies hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Damit können Daten automatisiert in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden. Private Spender können ihre Spenden daher nicht mehr selbst in ihre Steuererklärung aufnehmen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen. Hier ist auf Verlangen des Zuwendenden eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG) auszustellen.

Steuerlich abzugsfähig sind auch Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung (§ 4b EStG) sowie Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c EStG).

Weiterführende Informationen

Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff BAO)

In der Bundesabgabenordnung ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft (z.B. Verein) nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

  • Die Körperschaft muss bestimmte begünstigte Zwecke (§§ 35 ff BAO) verfolgen.
    • Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
    • Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, (persönlich oder materiell) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
    • Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
  • Dies muss die Körperschaft auch ausschließlich (§ 39 BAO) tun, d.h. sie darf keine nicht begünstigten (eigennützigen) Zwecke verfolgen, sie darf keinen Gewinn erstreben und die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten und die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Außerdem muss der begünstigte Zweck unmittelbar (§§ 40 ff BAO) verfolgt werden. Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den begünstigten Zweck selbst erfüllt oder ausnahmsweise auch wenn sie Spenden für spendenbegünstigte Einrichtungen sammelt.
  • Dies muss in der Rechtsgrundlage der Körperschaft (z.B. Statuten) verankert sein und die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage und dem Gesetz entsprechen.

Steuerliche Begünstigungen stehen nur unter den genannten Voraussetzungen zu. Sind die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, sind die Gewinne bzw. Umsätze voll zu besteuern.

Es ist zu klären, ob die Körperschaft wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet (z.B. Vereinsfeste oder andere Veranstaltungen, Kantine) und wie hoch die Umsätze sein werden. Wenn durch die Körperschaft steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht werden, hat durch den Vertreter (z.B. Vereinsvorstand) eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Mitgliedsbeiträge, (echte) Spenden und Einnahmen aus sog. unentbehrlichen Hilfsbetrieben unterliegen bei gemeinnützigen Körperschaften weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb dagegen ist (isoliert betrachtet) körperschaftsteuerpflichtig. Jedoch kommt eine gemeinnützige Körperschaft in den Genuss des Freibetrags für begünstigte Zwecke in Höhe von maximal 10.000 Euro jährlich (§ 23 KStG 1988). Bei einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb entsteht Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht und die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins gehen insgesamt verloren, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. Bei Umsätzen von bis zu 100.000 Euro jährlich gilt eine Ausnahmegenehmigung von Gesetzes wegen als erteilt.

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024