Familienbonus Plus - alle Informationen Hier finden Sie im Überblick die wichtigsten Informationen zum Familienbonus Plus und zum Kindermehrbetrag.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Er steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus ersetzt ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.

Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Antragsberechtigte können daher den Familienbonus Plus ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragen.

Der Familienbonus Plus beträgt von Jänner 2019 bis Dezember 2021 125 Euro monatlich (1.500 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 41,68 Euro monatlich (500 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus beträgt ab Jänner 2022 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 54,18 Euro monatlich (650 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus beträgt 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 58,34 Euro monatlich (700 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die zu zahlende Einkommensteuer höchstens auf null.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbonus Plus

Grundsätzlich steht der Familienbonus Plus nur dann zu, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Die Familienbeihilfe ist im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelt. Wird vom Finanzamt in Österreich eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung gewährt, gilt dies auch als Bezug von Familienbeihilfe.

Wohnt das Kind in Österreich und sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus auch zu.

Wenn Sie in Österreich arbeiten und Ihr Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung sind dem Grunde nach erfüllt, dann steht der Familienbonus Plus auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung daher betragsmäßig null beträgt.

Wird bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe direkt auf das Konto des Kindes überwiesen, bleibt für die Beantragung des Familienbonus Plus der Elternteil Familienbeihilfenberechtigter bzw. Familienbeihilfenbezieher. Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zusteht (zum Beispiel behinderte Kinder mit eigenständigem Haushalt, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten), steht der Familienbonus Plus nicht zu.

Beantragung des Familienbonus Plus

Antragsberechtigt für den Familienbonus Plus sind grundsätzlich die beiden Elternteile, also entweder:

  • Familienbeihilfenbezieher/in und (Ehe)Partner/in der familienbeihilfenbeziehenden Person oder
  • Familienbeihilfenbezieher/in und unterhaltsverpflichtete Person, die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Sie können den Familienbonus Plus beantragen:

  • Beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30. Bei einem Jobwechsel ist das Formular auch beim neuen Arbeitgeber abzugeben.
  • Im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung
    • über FinanzOnline oder
    • mit Papier-Formular:
      • mit der Beilage L 1k, wenn sich Ihre familiären Verhältnisse im Veranlagungsjahr nicht geändert haben
      • mit der Beilage L 1k-bF, wenn im Veranlagungsjahr besondere Verhältnisse vorliegen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus erforderlich machen

Achtung

Wenn Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Sie können in der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch eine andere Aufteilung als beim Arbeitgeber beantragen.

Die Beilage L 1k ist zu verwenden, wenn sich Ihre familiären Verhältnisse während des Jahres nicht geändert haben (z.B. Eltern sind das ganze Jahr 2022 verheiratet, Eltern leben das ganze Jahr 2022 in einer Lebensgemeinschaft, Eltern leben das ganze Jahr 2022 getrennt und die Unterhaltsverpflichtung wurde zur Gänze erfüllt). In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie Ihren aktuellen Personenstand (mit Datum) am Formular L 1 oder E 1 angeben.

Achtung

Sie müssen für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k ausfüllen.

Aufteilung des Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnerinnen/(Ehe)Partnern

(Ehe)Partner ist jene Person, mit der die Familienbeihilfenbezieherin/der Familienbeihilfenbezieher

  • verheiratet ist,
  • eine eingetragene Partnerschaft begründet hat oder
  • für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

(Ehe)Partner/innen haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:

  1. Die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den halben und die/der (Ehe)Partner/in beantragt ebenfalls den halben Familienbonus Plus oder
  2. die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den ganzen und die/der (Ehe)Partner/in beantragt keinen Familienbonus Plus oder
  3. die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt keinen Familienbonus Plus, die/der (Ehe)Partner/in beantragt den ganzen.

Diese Aufteilungsmöglichkeiten können nicht zur Anwendung kommen, wenn die Eltern getrennt sind und der unterhaltsverpflichtete Elternteil Unterhaltszahlungen (Alimente) leistet.

Hinweis

In Summe steht für ein Kind nicht mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Stimmen Sie sich daher mit dem anderen Elternteil ab, damit Sie nicht zu viel beantragen und es nicht zu einer unerwünschten Nachzahlung kommt. Wird zu viel beantragt, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.

Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern

Wenn die Unterhaltsverpflichtung im vollen Umfang erfüllt wurde:

1. Die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den halben und die/der Unterhaltszahler/in beantragt ebenfalls den halben Familienbonus Plus oder

2. die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den ganzen und die/der Unterhaltszahler/in beantragt keinen Familienbonus Plus oder

3. die/der Unterhaltszahler/in beantragt den ganzen und die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt keinen Familienbonus Plus.

In Summe steht für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Stimmen Sie sich daher mit dem anderen Elternteil ab, damit Sie nicht zu viel beantragen und es nicht zu einer unerwünschten Nachzahlung kommt. Wird ein zu hoher Betrag beantragt, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.

Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsverpflichtung NICHT in vollem Umfang erfüllt wurde:

Wurde die Unterhaltsverpflichtung nicht im vollen Umfang erfüllt, kann der Familienbonus Plus nicht mit der Beilage L 1k beantragt werden. Bitte verwenden Sie in diesem Fall die Beilage L 1k-bF, da eine monatliche Betrachtung erforderlich ist.

Tipp

Für weitere Informationen lesen Sie auch die Ausfüllhilfe L1k-bF-Erl.

Wurde die Unterhaltsverpflichtung im ganzen Kalenderjahr gar nicht erfüllt – also wenn die/der Unterhaltsverpflichtete überhaupt keine Zahlungen und auch keinen Naturalunterhalt leistete – steht der/dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu und die/der Familienbeihilfenbezieher/in kann den ganzen Familienbonus Plus beantragen oder diesen mit einem neuen (Ehe)Partner aufteilen.

Der/dem Unterhaltsverpflichteten steht der Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate zu, für die die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wurde der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus für das ganze Jahr zu.

Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen sind im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt während des Jahres die Zahlungen geleistet wurden. Für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus wird somit die jeweils zeitlich am weitesten zurückliegende offene Unterhaltsverpflichtung des Jahres in dem die Zahlung geleistet wird getilgt.

Wird bei getrennt lebenden Elternteilen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt (Sachleistungen) erfüllt, steht der unterhaltsverpflichteten Person der Unterhaltsabsetzbetrag ebenso zu. Der Naturalunterhalt muss auf Verlangen schriftlich nachgewiesen werden, entweder durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils, in dem die getroffene Unterhaltsvereinbarung bestätigt wird. Die Erfüllung des Naturalunterhalts kann durch Bestätigung des anderen Elternteils nachgewiesen werden.

Nur dann, wenn keine behördliche Festsetzung, kein schriftlicher Vertrag und keine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden, vorliegen, kommen die Regelbedarfsätze zur Anwendung.

Beantragung des Familienbonus Plus in besonderen Fällen (Beilage L 1k-bF)

Die Beilage L 1k-bF ist (wenn Sie nicht FinanzOnline nutzen) zu verwenden, wenn besondere Verhältnisse eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus erfordern, wie insbesondere bei:

  • Trennung der (Ehe)Partner
  • Begründung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
  • Begründung einer Lebensgemeinschaft, die während des Kalenderjahres mehr als sechs Monate bestanden hat
  • Unterhaltszahlungen für das Kind wurden nicht in vollem Umfang geleistet
  • Tod des (Ehe)Partners/der (Ehe)Partnerin

Die Beilage L 1k-bF ist für die Jahre 2019 bis 2021 auch zu verwenden, wenn getrennt lebende Eltern die 90 Prozent/10 Prozent-Aufteilung des Familienbonus Plus beantragen wollen. Bei einem Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe ist es nicht erforderlich, das Formular L1k-bF auszufüllen (zum Beispiel weil das Kind bereits über ein eigenes Einkommen verfügt).

Achtung

Sie müssen für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k-bF ausfüllen.
Lesen Sie für weitere Informationen auch die Ausfüllhilfe L 1k-bF-Erl.

90 Prozent/10 Prozent Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrennt Lebenden bis 2021

Im Rahmen einer Übergangsfrist ist für die Jahre 2019 bis 2021 für getrennt lebende Eltern eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese Aufteilungsvariante kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die/der Antragsteller/in hat während des Kalenderjahres mehr als die Hälfte der Kinderbetreuungskosten für das Kind und zumindest 1.000 Euro gezahlt.
  • Das Kind war am 1. Jänner des Jahres noch nicht 10 Jahre alt (erheblich behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe noch nicht 16 Jahre alt).
  • Die Kinderbetreuung erfolgte in einer dem Gesetz entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
  • Die/der Unterhaltsverpflichtete kann die 90 Prozent des Familienbonus Plus nur dann beantragen, wenn der gesetzliche Unterhalt vollständig geleistet wurde und darüber hinausgehend Kinderbetreuungskosten geleistet wurden.

Anspruch auf 90 Prozent des Familienbonus Plus kann immer nur ein Elternteil haben. Dem anderen Elternteil stehen dann nur 10 Prozent zu. Werden die 90 Prozent von beiden Elternteilen beantragt, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären, welcher Elternteil die Voraussetzungen erfüllt. Ein bereits ergangener Bescheid des anderen Elternteils wird gegebenenfalls nachträglich abgeändert.

Hinweis

Diese Aufteilungsvariante (90 Prozent/10 Prozent) kann ausschließlich bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung für die Jahre 2019 bis 2021 beantragt werden.

Beantragung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber

Für die Beantragung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber haben Arbeitnehmer das Formular E 30 und die entsprechenden Nachweise über den Familienbeihilfenbezug bzw. die Unterhaltsleistung dem Arbeitgeber zu übermitteln, damit der Familienbonus Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und die zu zahlende Lohnsteuer monatlich reduziert wird. Bei einem Jobwechsel ist das Formular E 30 auch dem neuen Arbeitgeber zu übermitteln.

Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, hat der Arbeitgeber die Berücksichtigung des Familienbonus Plus einzustellen. Wird für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen, kann der (reduzierte) Familienbonus Plus neuerlich beim Arbeitgeber mit einem Formular E 30 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beantragt werden.

Wird der Familienbonus Plus bereits vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt und ändern sich die der Antragstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse, hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber zu melden. Eine Änderungsmeldung mittels Formular E 31 ist beispielsweise erforderlich, bei:

•          Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten

•          Wegfall der Familienbeihilfe

•          Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft

•          Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag 

Achtung

Wenn Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus - auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben - nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.

Tipp

Für weitere Informationen lesen Sie auch die Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge.

Kindermehrbetrag

Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre  2019 bis 2021 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.

Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:

  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
  • für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und
  • die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.

Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind.

Wird für 330 oder mehr Tage im Jahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er Ihnen zusteht, wird er bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn Sie bestätigt haben, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 13.749 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 16.499 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
    • Bei drei Kindern 18.769 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
    • Bei vier Kindern 20.461 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
      *vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2023 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2023 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2023 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 14.438 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 17.188 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
    • Bei drei Kindern 19.670 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
    • Bei vier Kindern 21.503 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen

*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Ab dem Jahr 2024 kommt es zu einer Erhöhung des Differenzbetrages in Höhe von 700 Euro, sodass die Differenz von 700 Euro auf die anfallende Einkommensteuer als Kindermehrbetrag erstattet wird.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2024 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2024 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Bei einem Kind 16.316 Euro (Einkommensteuer unter 700 Euro*)
  • Bei zwei Kindern 19.816 Euro (Einkommensteuer unter 1.400 Euro*)
  • Bei drei Kindern 22.483 Euro (Einkommensteuer unter 2.100 Euro*)
  • Bei vier Kindern 24.817 Euro (Einkommensteuer unter 2.800 Euro*)
  • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 700 Euro zu berücksichtigen

*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Tipp

Wenn Sie das Papier-Formular L1 für die Jahre 2019 bis 2021 ausfüllen, vergessen Sie nicht, unter Punkt 5.4 des Formulars zu bestätigen, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Damit der Kindermehrbetrag ab dem Jahr 2022 im Steuerbescheid berücksichtigt werden kann, müssen Sie in der Steuererklärung bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Dafür ist der Punkt 5.2 im Formular L 1 bzw. der Punkt 4.2 im Formular E 1 vorgesehen.

Weiterführende Informationen zum Familienbonus Plus 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024