EuGH-Urteil betreffend die Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages des Familienbonus Plus und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Mit dem BGBl. I Nr. 135/2022 wurde eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes beschlossen, mit der die Indexierungsbestimmungen bereinigt wurden und eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen geschaffen wird.

Achtung

Die Nachzahlung, wenn zu niedrige Beträge berücksichtigt wurden, erfolgt automatisch. Sie brauchen diesbezüglich keinen Antrag zu stellen oder mit dem Finanzamt Österreich oder anderen Behörden in Kontakt zu treten.

Detaillierte Informationen zur Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages finden Sie auf der Website des BKA.

Staaten mit höherem Indexfaktor als Österreich (nach oben indexierte Beträge):

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich

Staaten mit niedrigerem Indexfaktor als Österreich (nach unten indexierte Beträge):

Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Indexfaktor ident mit Österreich (gleicher Betrag wie Österreich):

Liechtenstein

Der EuGH hat am 16. Juni 2022 entschieden, dass die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages ebenso wie des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Aus diesem Grund sind die Indexierungsbestimmungen nicht mehr anzuwenden.

Wir bitten Sie, im Moment von einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Österreich und anderen österreichischen Behörden abzusehen und keine Anträge zu stellen.

Wenn Sie für das Veranlagungsjahr 2019, 2020 und/oder 2021 bereits einen Einkommensteuerbescheid der österreichischen Finanzverwaltung bekommen haben, in welchem aufgrund der Indexierung „nach unten“ zu geringe Absetzbeträge steuerlich berücksichtigt worden sind, erhalten Sie eine allfällige Nachzahlung automatisch.

Mit dem BGBl. I Nr. 135/2022 wurde eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes beschlossen, mit der die Indexierungsbestimmungen bereinigt wurden und eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen geschaffen wird.

Ja, für alle in der EU/im EWR/in der Schweiz lebenden Kinder, für die ein Anspruch in einem Anspruchszeitraum ab 1. Jänner 2019 bestand/besteht.

Ja, der Kinderabsetzbetrag wurde auch indexiert. Die Indexierung des Kinderabsetzbetrages wurde ebenso vom EuGH als nicht mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft. Allfällige Nachzahlungen erfolgen gemeinsam mit der Familienbeihilfe.

Ja, es werden automatisch neue Bescheide erstellt. Die Differenz zwischen den bisher berücksichtigten und den richtigen Beträgen wird nach der Erstellung des Bescheides auf Ihr Konto überwiesen bzw. auf Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Wenn bisher noch kein Bescheid erstellt wurde, dann werden bei der Bescheiderstellung bereits die richtigen (höheren) Werte berücksichtigt.

Wenn Sie für die abgelaufenen Kalenderjahre noch keinen Einkommensteuerbescheid bekommen haben, werden bei der Arbeitnehmerveranlagung bereits die richtigen (nicht mehr nach unten indexierten) Beträge berücksichtigt.

Der Arbeitgeber kann ab August 2022 in der Lohnverrechnung bereits die richtigen Beträge berücksichtigen. Für die Monate des Jahres 2022, für die der Monatsbezug bereits ausgezahlt wurde, muss er eine so genannte Aufrollung durchführen, wodurch die korrekten Werte in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Die richtigen Beträge können nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Sollten für die vergangenen Jahre bereits Einkommensteuerbescheide erlassen worden sein, werden diese automatisch berichtigt.

Nein, eine Rückforderung der höheren Beträge erfolgt nicht. Für Monate ab August 2022 sind die gesetzlich vorgesehenen, nicht indexierten Beträge zu berücksichtigen. Unabhängig davon, wann Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung durchführen, haben Sie für Zeiträume bis Juli 2022 weiterhin Anspruch auf die höheren Absetzbeträge.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024