Steuerabsetzbeträge
Nachfolgend wollen wir Ihnen die einzelnen Steuerabsetzbeträge im Detail erklären.
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.
Familienbonus Plus
Betrag: maximal 1.500 Euro bzw. 500 Euro pro Jahr (2019-2021), 2022: 2.000 Euro bzw. 650 Euro pro Jahr
Anspruch: Familienbeihilfeberechtigter, (Ehe-)Partner des Familienbeihilfeberechtigten sowie Unterhaltsverpflichteter
Infos: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem Jahr 2019 geltend gemacht werden kann. Durch ihn wird die vorhandene Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 Euro (2019-2021), ab 2022 bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. So lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird kann der Familienbonus Plus bezogen werden. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von bis zu 500 Euro (2019-2021), ab 2022 bis zu 650 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite „Familienbonus Plus - Alle Informationen“.
Verkehrsabsetzbetrag
Betrag: 421 Euro (bis 2022: 400 Euro) pro Jahr
Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 421 Euro (bis 2022: 400 Euro) pro Jahr. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Betrag: bis zu 684 Euro pro Jahr ab 2023 (bis 2022: 650 Euro)
Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 25.774 Euro in dem Kalenderjahr 2023 (bis 2022: 24.500 Euro).
Infos: Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (bis 2022: 650 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.832 Euro (bis 2022: 16.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich ab der Veranlagung 2023 zwischen Einkommen von 16.832 Euro und 25.774 Euro (bis 2022: von16.000 Euro und 24.500 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich ab der Veranlagung 2023 auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 684 Euro (bis 2022: um bis zu 650 Euro) (SV-Bonus).
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Betrag: bis zu 726 Euro (bis 2022: 690 Euro) pro Jahr
Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, beträgt der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag 726 Euro (bis 2022: 690 Euro), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12.835 Euro (bis 2022: 12.200 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.835 Euro und 13.676 Euro (bis 2022: zwischen 12.200 Euro und 13.000 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro (bis 2022: 400 Euro).
Der Verkehrsabsetzbetrag kann vom Arbeitgeber berücksichtigt werden oder wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Pensionistenabsetzbetrag
Betrag: bis zu 868 Euro (bis 2022: 825 Euro) pro Jahr
Anspruch: Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher
Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis 18.410 Euro (bis 2022: 17.500 Euro) jährlich beträgt er 868 Euro (bis 2022: 825 Euro). Für Pensionseinkünfte ab 2023 zwischen 18.410 Euro und 26.826 Euro (bis 2022: zwischen 17.500 Euro und 25.500 Euro) kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Zu einer Einschleifung kommt es auch dann, wenn Sie neben einer ausländischen Pension nur eine geringe inländische Pension beziehen. Bei höheren Pensionseinkünften steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Betrag: bis zu 1.278 Euro (bis 2022: 1.214 Euro) pro Jahr
Anspruch: Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher
Infos: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn:
- die laufenden Pensionseinkünfte 20.967 Euro (bis 2022: 19.930 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen,
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben,
- die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.315 Euro (bis 2022: 2.200 Euro) jährlich erzielt hat und
- kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20.967 Euro und 26.826 Euro (bis 2022: zwischen 19.930 Euro und 25.250 Euro) auf null.
Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden (mittels Formular E 30 bei der bezugsauszahlenden Stelle beantragen), vergessen Sie nicht, diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.
Hinweis
Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich. Liegen in einem Jahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor, steht der Verkehrsabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.
Erhöhung | Anzahl der Kinder |
Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag |
---|---|---|
1. Kind | 520 Euro (bis 2022: 494 Euro) | |
2. Kind: 184 Euro (bis 2022: 175 Euro) | 2 Kinder | 704 Euro (bis 2022: 669 Euro) |
3. Kind: 232 Euro (bis 2022: 220 Euro*) | 3 Kinder | 936 Euro (bis 2022: 889 Euro) |
*Der Betrag von 232 Euro (bis 2022: 220 Euro) gilt auch für jedes weitere Kind.
Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.
Anspruch: Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
- verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder
- mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
- die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.312 Euro (bis 2022: 6.000 Euro) im Kalenderjahr bezieht
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
Anspruch: Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer (neuen) Partnerin/einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist keine Alleinerzieherin bzw. kein Alleinerzieher.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite "Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag".
Kindermehrbetrag
Für die Jahre 2019 bis 2021
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre 2019-2021 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.
Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:
- Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
- für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht,
- die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.
Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.
Ab dem Jahr 2022
Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:
1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld
Es müssen
- an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
- im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.
2. Kein oder ein geringes Einkommen
- Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
- Bei einem Kind 13.749 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
- Bei zwei Kindern 16.499 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
- Bei drei Kindern 18.769 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
- Bei vier Kindern 20.461 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
- Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge
3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin
Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn
- Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
- wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.
Unterhaltsabsetzbetrag
Betrag: monatlich 31 Euro (bis 2022: 29,20 Euro) für das erste Kind, 47 Euro (bis 2022: 43,80 Euro) für das zweite Kind und jeweils 62 Euro (bis 2022: 58,40 Euro) für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
Anspruch: Unterhaltsverpflichtete
Infos: Unterhaltsverpflichtete bzw. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder der bzw. dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe-)Partnerin oder (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag, wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite "Unterhaltsabsetzbetrag".
Kinderabsetzbetrag
Betrag: 61,80 Euro (bis 2022: 58,40 Euro) monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Anspruch: Familienbeihilfenbezieherinnen und Familienbeihilfenbezieher
Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen bzw. EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
Mehrkindzuschlag
Betrag: 21,20 Euro (bis 2022: 20 Euro) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind
Anspruch: Bezieherinnen und Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro nicht überschreiten.
Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Höchstgrenze des Familieneinkommens für den Mehrkindzuschlag
Ein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag 2023 besteht dann, wenn das Familieneinkommen im Jahr 2022 den Betrag von 55.000 Euro nicht überstiegen hat. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen einer (Ehe-)Partnerin bzw. eines (Ehe-)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn (Ehe-)Partnerin und (Ehe-)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das Einkommen der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).
Antrag auf Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes einzelne Kalenderjahr grundsätzlich im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragen. Erfolgt keine ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei ihrer bzw. seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger mit vier Kindern, für die er Familienbeihilfe bezieht, beantragt den Mehrkindzuschlag 2023 im Rahmen der Veranlagung 2022. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2021 ein Einkommen von 25.000 Euro, die (Ehe-)Partnerin ein Einkommen in der Höhe von 28.000 Euro, das ergibt ein Familieneinkommen von 53.000 Euro. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige oder dessen (Ehe-)Partnerin den Mehrkindzuschlag beantragen.