Unterhaltsabsetzbetrag

Wer kann den Unterhaltsabsetzbetrag beanspruchen? Wie hoch ist dieser? Unter welchen Voraussetzungen steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu?

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2024 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent erhöht.

Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht.

Betrag:

monatlich 35 Euro für das erste Kind, 52 Euro für das zweite Kind und jeweils 69 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

monatlich 31 Euro für das erste Kind, 47 Euro für das zweite Kind und jeweils 62 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

monatlich 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite Kind und jeweils 58,40 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

Anspruch: Unterhaltsverpflichtete

Infos: Unterhaltsverpflichtete bzw. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind

  • für das weder der bzw. dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe-)Partnerin oder (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird und
  • nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.

Für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für nicht haushaltszugehörige Kinder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz steht die Hälfte des angemessenen Unterhalts zu, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Zu beachten:

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.

Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Zu beachten ist der Unterhaltsabsetzbetrag auch im Rahmen des Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfebezieher und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus im Umfang der Beantragung ungekürzt zu.

Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.

Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. 

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024