Fragen und Antworten zum "Familienbonus Plus"

Hier haben wir für Sie alle wesentlichen Informationen zum „Familienbonus Plus“ zusammengestellt.

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines zum Familienbonus Plus
B. Wem steht der Familienbonus Plus zu?
C. Wie kann ich den Familienbonus Plus beantragen?
D. Was ist bei getrennten Elternteilen zu beachten?
E. Was müssen Arbeitgeber beachten?

A. Allgemeines zum Familienbonus Plus

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von: 2019 bis 2021: 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes – das bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 2019 bis 2021: 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus beträgt ab Jänner 2022 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag – das bedeutet, dass sich die Steuerlast um um diesen Betrag pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 54,18 Euro monatlich (650 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus beträgt 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag – das bedeutet, dass sich die Steuerlast um um diesen Betrag pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 58,34 Euro monatlich (700 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die zu zahlende Einkommensteuer höchstens auf null.

2. Gibt es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“?

Nein, es gibt keinen „Deckel“. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus Plus von jährlich 2.000 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 700 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag.

Wenn jemand beispielsweise im Jahr 2023 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (unter 18 Jahre) hat, dann bezahlt dieser durch den Familienbonus Plus keine Einkommensteuer mehr – man wird in diesem Fall zu 100 Prozent von der Steuerlast befreit.

3. Ab welchem Bruttolohn wirkt sich der Familienbonus Plus aus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser z.B. im Kalenderjahr 2024 ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca 1.858 Euro (bei einem Kind).

4. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus.

Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre  2019 bis 2021 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.

Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:

  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
  • für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und
  • die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.

Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind.

Wird für 330 oder mehr Tage im Jahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er Ihnen zusteht, wird er bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn Sie bestätigt haben, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 13.749 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 16.499 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
    • Bei drei Kindern 18.769 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
    • Bei vier Kindern 20.461 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen

*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2023 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2023 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2023 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 14.438 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 17.188 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
    • Bei drei Kindern 19.670 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
    • Bei vier Kindern 21.503 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen

*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Ab dem Jahr 2024 kommt es zu einer Erhöhung des Differenzbetrages in Höhe von 700 Euro, sodass die Differenz von 700 Euro auf die anfallende Einkommensteuer als Kindermehrbetrag erstattet wird.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2024 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2024 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Bei einem Kind 16.316 Euro (Einkommensteuer unter 700 Euro*)
  • Bei zwei Kindern 19.816 Euro (Einkommensteuer unter 1.400 Euro*)
  • Bei drei Kindern 22.483 Euro (Einkommensteuer unter 2.100 Euro*)
  • Bei vier Kindern 24.817 Euro (Einkommensteuer unter 2.800 Euro*)
  • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 700 Euro zu berücksichtigen

*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

5. Wo bekomme ich Auskunft zur Familienbeihilfe?

Für Fragen zur Familienbeihilfe, wie beispielsweise die Änderung des Bezugsberechtigten, wenden Sie sich bitte an das Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend; weitere Informationen finden Sie auch auf oesterreich.gv.at.

6. Wie funktioniert der Familienbonus Plus, wenn das Kind beispielsweise im Jahr 2022 erst im Juni geboren wurde. Wird der Familienbonus Plus dann aliquot berechnet?

Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Das heißt, man ist berechtigt, den Familienbonus Plus ab dem Monat zu beantragen, in dem das Kind auf die Welt kommt.

7. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe-)Partnern aufgeteilt werden?

Bei (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus Plus für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe-)Partnern je zur Hälfte aufgeteilt.

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer Hälfte-Aufteilung, wenn er von beiden Elternteilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wurde.

Tipp

Für weitere Informationen lesen Sie auch die Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge.

B. Wem steht der Familienbonus Plus zu?

8. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose oder Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld einen Familienbonus Plus?

Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose und Bezieher/Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld haben kein steuerpflichtiges Einkommen, sodass sich der Familienbonus Plus nicht auswirkt.

9. Wie wirkt sich die Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? 

Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich kann Eltern für Kinder mit Behinderung, solange Familienbeihilfe bezogen wird (unabhängig vom Alter der Kinder) auch der entsprechende Familienbonus Plus zustehen. Der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe bleibt natürlich weiterhin bestehen.

10. Wem steht der Familienbonus Plus bei Halb- oder Vollwaisen zu?

Es gelten die allgemeinen Regeln. Ausschlaggebend ist, wer die Familienbeihilfe bezieht. Bezieht beispielsweise bei einem Vollwaisen der Großvater die Familienbeihilfe, so kann dieser den Familienbonus Plus geltend machen.

11. Steht auch Pflegeeltern der Familienbonus Plus zu?

Wenn ein Pflegeelternteil die Familienbeihilfe für das Kind bezieht, steht diesem Elternteil jedenfalls auch der Familienbonus Plus für dieses Kind zu. Zahlen die leiblichen Eltern Unterhalt in der vollen Höhe und steht ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann haben auch sie Anspruch auf den Familienbonus Plus (siehe Kapitel „Was ist bei getrennt lebenden Elternteilen zu beachten?“).

C. Wie kann ich den Familienbonus Plus beantragen?

12. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Das kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, spüren Sie eine monatliche Steuerentlastung. Dazu müssen Sie das Formular E 30 ausfüllen und Ihrem Arbeitgeber abgeben.

Wollen Sie Ihren gesamten Familienbonus Plus lieber im Nachhinein geltend machen, können Sie das in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L 1k (bzw. L 1k-bF) tun. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung für das vergangene Jahr.

13. Gibt es einen Vorteil bzw. Nachteil, wenn ich den Familienbonus Plus über den Arbeitgeber oder über die Jahresveranlagung beantrage?

Betraglich gesehen nicht – einzig der Zeitpunkt der Berücksichtigung ist unterschiedlich (monatlich über den Lohn im laufenden Jahr bzw. später über die Arbeitnehmerveranlagung).

14. Muss der Arbeitgeber das Formular E 30 annehmen?

Das Einkommensteuergesetz enthält Regelungen zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto zu nehmen. Daher kann der Arbeitgeber bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen die Berücksichtigung des Familienbonus Plus nicht verweigern.

15. Muss das Formular E 30 jedes Jahr erneut beim Arbeitgeber vorgelegt werden?

Eine Änderungsmeldung E 31 ist nur dann erforderlich, wenn tatsächlich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Diese sind beispielsweise:
•    Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
•    Wegfall der Familienbeihilfe
•    Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft
•    Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag

Eine jährliche Neumeldung mittels E 30 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls den Familienbonus Plus einstellen, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Weitergewährung ist nur möglich, wenn das Formular E 30 und eine Beihilfenbestätigung abermals beim Arbeitgeber abgegeben werden.

16. Wie bekomme ich die Familienbeihilfe-Bestätigung für das E 30-Formular?

Über FinanzOnline können Sie unter „Familienbeihilfe“ die Familienbeihilfe-Bestätigung anfordern und erhalten diese dann unter „Nachrichten“ zugestellt.

Darüber hinaus können Sie sich an das Finanzamt wenden. Die Kontaktadressen der Dienststellen des Finanzamtes finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/.

17. Wo soll das Formular E 30 abgegeben werden?

Mit dem Formular E 30 können Sie die Berücksichtigung des Familienbonus Plus während des Jahres in der Lohnverrechnung geltend machen. Dazu müssen Sie dieses Formular ausfüllen und dem Arbeitgeber (nicht dem Finanzamt) übergeben. Auf Grund Ihrer Angaben wird dann der Familienbonus Plus bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt. Auf diese Weise zahlen Sie schon während des Jahres weniger Steuer.

18. Wie geht man vor, wenn man selbständig ist?

Der Familienbonus Plus steht allen Bürgerinnen und Bürgern zu, die Steuer zahlen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Einkünfte an, die das steuerpflichtige Einkommen begründen. Dementsprechend steht der Familienbonus Plus auch jenen Personen zu, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Sie können den Familienbonus Plus in der Einkommensteuererklärung (Beilage L 1k bzw. L1 k-bF zum Formular E 1) beantragen.

19. Wann können Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht angestellt sind, den Familienbonus Plus beantragen?

Der Familienbonus Plus kann von Selbständigen nur im Rahmen der Jahresveranlagung geltend gemacht werden; das heißt erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020 mit der Jahreserklärung für das Jahr 2019.

20. Wann darf das Formular E 30 abgegeben werden (während des Jahres oder nur am Ende des Jahres)?

Das Formular E 30, das zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung dient, können Sie jederzeit beim Arbeitgeber abgeben. Der Arbeitgeber berücksichtigt es dann ab dem Folgemonat. Änderungen, die auf den Familienbonus Plus Auswirkung haben, müssen Sie dem Arbeitgeber mit dem Formular E 31 bekannt geben.

21. Muss ich den Familienbonus Plus in der Arbeitnehmerveranlagung/Steuererklärung beantragen, wenn ihn mein Arbeitgeber schon in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat?

Wenn der Familienbonus Plus bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, müssen Sie nicht nur wegen des Familienbonus Plus eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen.

Sobald Sie allerdings eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist es notwendig, dass Sie den Familienbonus Plus in der Erklärung nochmals beantragen.

Denn Sie haben im Rahmen der Steuererklärung erneut die Wahl, sich die Aufteilung des Familienbonus Plus zu überlegen, um den maximalen Nutzen für Ihre Familie zu erzielen. Daher ist es notwendig, dass Sie Ihre Daten in der Erklärung auch dann erfassen, wenn Sie den Familienbonus Plus bereits bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben und dieser berücksichtigt wurde.

22. Kann ich meinen Antrag auf Familienbonus Plus zurückziehen?

Ja, es ist möglich, den Antrag zurückzuziehen und damit auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Dies ist für bis zu fünf Jahre möglich, nachdem der Einkommensteuerbescheid, in dem Ihnen der Familienbonus Plus gewährt wurde, rechtskräftig geworden ist. Das kann für Sie und Ihre Familie besonders dann von Vorteil sein, wenn sich herausstellt, dass Sie selbst nicht genug Einkommensteuer zahlen, damit sich der Familienbonus Plus (in voller Höhe) auswirken kann, die andere anspruchsberechtigte Person (zum Beispiel Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner) aber schon.

Beispiel: A beantragt für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50 Prozent) für ein Kind. Da sie in dem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, weil ihr Einkommen unter 11.000 Euro liegt, kann sich der Familienbonus Plus bei ihr steuerlich nicht auswirken. Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 wird rechtskräftig.
Im Jahr 2023 will ihr Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durchführen. Da A für 2019 den halben Familienbonus Plus beantragt hat und der Bescheid schon rechtskräftig geworden ist, würde B nur der halbe Familienbonus Plus (50 Prozent) zustehen. A zieht daher im Jahr 2023 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird deswegen abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100 Prozent) beantragen.

 

23. Wie kann der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt werden?

Grundsätzlich kann der Familienbonus Plus nur zwischen dem Familienbeihilfebezugsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt werden. Wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen im vollen Ausmaß nachkommt, so gibt es folgende Varianten der Aufteilung:

Herrscht Einvernehmen, so kann der Familienbonus Plus im Verhältnis 100 Prozent zu 0 Prozent oder 50 Prozent zu 50 Prozent aufgeteilt werden.

Herrscht kein Einvernehmen, so wird der Familienbonus Plus je zur Hälfte aufgeteilt.

Eine Ausnahme davon besteht in den Jahren 2019 bis 2021, wenn ein Elternteil überwiegend die Kinderbetreuungskosten trägt (siehe Punkt 26).

Ein neuer Partner, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen nachkommt.

24. Hat auch ein alleinerziehender Elternteil Anspruch auf den Familienbonus Plus?

Ja, auch ein alleinerziehender Elternteil hat Anspruch auf den Familienbonus Plus. Ob ein Anspruch auf den halben oder der ganzen Familienbonus Plus besteht, hängt davon ab, ob die unterhaltsverpflichtete Person den Unterhaltszahlungen für das Kind im vollen Ausmaß nachkommt oder nicht.

Wenn die Unterhaltszahlungen im vollen Ausmaß geleistet werden, kann der Familienbonus Plus zwischen den beiden anspruchsberechtigten Elternteilen aufgeteilt werden. Dabei sind folgende Varianten möglich, wenn zwischen den Elternteilen Einvernehmen besteht:

Variante 1: Der alleinerziehende Elternteil beansprucht den ganzen Familienbonus Plus, der Unterhalt zahlende Elternteil Null.

Variante 2: Der Unterhalt zahlende Elternteil beansprucht den ganzen Familienbonus Plus, der alleinerziehende Elternteil Null.

Variante 3: Beide Elternteile beanspruchen den Familienbonus Plus je zur Hälfte.

Wenn zwischen den beiden anspruchsberechtigten Elternteilen kein Einvernehmen besteht, dann haben beide Elternteile Anspruch auf den halben Familienbonus Plus. Eine Hälfteaufteilung im Rahmen einer Pflichtveranlagung ist vorgesehen, wenn beide Elternteile den Familienbonus Plus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß für das Kind beantragt haben (siehe Antwort zu Frage 7).

Wenn die Unterhaltszahlungen für das Kind nicht in vollem Ausmaß geleistet werden, siehe Antwort zur Frage 25.

25. Was passiert, wenn bei getrenntlebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus für das ganze Jahr zu.

Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.

Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können. Erhält der andere Elternteil staatlichen Unterhaltsvorschuss, ist es für die Aufteilung des Familienbonus Plus entscheidend, ob der Unterhaltsverpflichtete nach gerichtlicher Anordnung Unterhaltsnachzahlungen an den jeweiligen Jugendwohlfahrtträger leistet. Unterhaltsnachzahlungen sind steuerlich im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen und vermitteln in diesem Jahr Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.

26. Was passiert, wenn ein Elternteil den Großteil der Kinderbetreuungskosten trägt?

Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren (für die [Veranlagungs-]Jahre 2019 bis 2021) ist für getrenntlebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese kann beantragt werden, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 zu 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).

Diese Aufteilungsvariante können Sie ausschließlich für die Jahre 2019 bis 2021 im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1k-bF geltend machen.

27. Wie wird der Familienbonus Plus aufgeteilt, wenn der unterhaltszahlende Elternteil nicht in Österreich lebt und auch nicht in Österreich steuerpflichtig ist?

Nachdem der Familienbonus Plus bei Unterhaltsverpflichteten auf den Unterhaltsabsetzbetrag abstellt, und ein nicht Steuerpflichtiger grundsätzlich keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat, steht dem im Ausland lebenden, nicht Steuerpflichtigen kein Familienbonus Plus zu. Dieser kann daher von der/dem Familienbeihilfenberechtigten und/oder einem möglichen neuen Partner beantragt werden.

28. Steht mir der Familienbonus Plus zu, wenn ich Unterhaltszahlungen für ein im EU-Raum (EWR oder Schweiz) lebendes Kind zahle?

Bei getrennt lebenden Eltern, die in unterschiedlichen Staaten ihren Wohnsitz haben, gibt es familienbeihilfenrechtlich unterschiedliche Fallkonstellationen, die auch zu potentiell variierenden Beurteilungen führen können. Eine solche Beurteilung ist jedoch nur im Einzelfall möglich.

29. Weil unser gemeinsames Kind nach unserer Trennung zu 50 Prozent bei mir lebt, zahle ich keinen Unterhalt. Kann ich den Familienbonus Plus trotzdem beantragen?

In einem solchen Fall spricht man von einem sogenannten Naturalunterhalt. Wenn durch den Naturalunterhalt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird und somit der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen.

E. Was müssen Arbeitgeber beachten?

30. Wann haftet der Arbeitgeber für unrichtige Angaben?

Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden – folglich in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen.

31. Wie lange darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus berücksichtigen? Muss der Arbeitgeber in gewissen Abständen Nachweise über die Unterhaltsleistung verlangen?

Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird die Berücksichtigung des Familienbonus Plus automatisch vom Arbeitgeber eingestellt. Daher muss die/der Unterhaltsverpflichtete nun neuerlich mit einem Formular E 30 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise über die Familienbeihilfe und die Unterhaltsleistung den nun geminderten Familienbonus Plus beantragen.

Im Zuge der Beantragung bestätigt der Dienstnehmer unter anderem: „Ich beanspruche den Familienbonus Plus für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und bestätige, dass ich den vollen gesetzlichen Unterhalt (Alimente) für dieses Kind leiste.“

Erbringt er den Nachweis, dass er den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet, kommt es für den Arbeitgeber zu keiner Haftung im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme.

Alternativ kann der Arbeitnehmer eine nachträgliche Beantragung im Zuge des Veranlagungsverfahrens vornehmen.

32. Darf bzw. muss der Arbeitgeber im Falle des Wissens von wesentlichen Änderungen, die der Dienstnehmer nicht anzeigt, automatisch die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beenden, obwohl keine Einstellung mittels des Formulars E 31 eingelangt ist?

Wenn dem Arbeitgeber bekannt wird, dass sich wesentliche Verhältnisse geändert haben, hat er dies bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (Familienbonus Plus ist nicht mehr zu berücksichtigen).

33. Sollten durch Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern Mehrfachmeldungen versucht werden (Abgabe des E 30 bei nicht nur einem Arbeitgeber), kann dies durch die Lohnverrechnung kontrolliert/verhindert werden? Welche Konsequenzen von Mehrfachmeldungen gibt es für die Arbeitgeber (Haftung)?

Der Arbeitgeber trägt nur dann ein Haftungsrisiko, wenn er den Familienbonus Plus berücksichtigt, obwohl er erkennen muss, dass dies offensichtlich unrichtig ist. Gibt ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern ein E 30 für dieselben Kinder ab, wird der Arbeitgeber dies in der Regel nicht wissen und haftet somit nicht. Die Reduktion auf die gesetzlichen Werte erfolgt im Rahmen der (Pflicht)Veranlagung.

Weiterführende Informationen:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024