Informationen zur Pendlerförderung

Auf dieser Seite wollen wir Sie informieren, welche Förderungen von Pendlerinnen und Pendlern es gibt.

Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte

Vor 2013 konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die aktuelle Regelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pendlerpauschale zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.

Pendlereuro

Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten „großen“ und des „kleinen“ Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Auch der Pendlereuro kann wie auch der Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro ist wie das Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat anzupassen.

Kostenübernahme für Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel

Wenn Ihr Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2021 die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel ganz oder teilweise übernimmt, stellt das keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Karte zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Allerdings steht ein eventuelles Pendlerpauschale dann nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von diesem „Öffi-Ticket“ umfasst ist.

Ab dem Kalenderjahr 2023 ändert sich die Berechnung des Pendlerpauschales, wenn der Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung stellt bzw. die Kosten dafür teilweise übernimmt. Das Pendlerpauschale ist zunächst so zu berechnen, als ob keine Zurverfügungstellung eines „Öffi-Tickets“ stattfände. Es ist also die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu berücksichtigen und eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner durchzuführen. Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom Arbeitgeber als „Öffi-Ticket“ zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

Beispiel

A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien und erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet iHv 1.095 Euro.

Laut Pendlerrechner steht A ein kleines Pendlerpauschale in Höhe von 2.016 Euro pro Jahr (168 Euro pro Monat) sowie der Pendlereuro in Höhe von 142 Euro pro Jahr zu. Das errechnete Pendlerpauschale verringert sich um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für das Klimaticket. A steht daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 921 Euro/Jahr (= 2.016 Euro 1.095 Euro) zu, der jährliche Pendlereuro in Höhe von 142 Euro steht für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu.

Weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zum "Öffi-Ticket".

Pendlerrechner

Unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/ steht der Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. 

Basierend auf diesen Ergebnissen ist die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuros zu ermitteln. Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.

Der Pendlerrechner ist sowohl im Rahmen der Lohnverrechnung, als auch im Zuge der Veranlagung durch den Arbeitnehmer oder die Finanzverwaltung zu verwenden.

Weiterführende Links:

Fragen und Antworten zum "Öffi-Ticket"

Das Steuerbuch

Berechnungshilfe L 34a

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024