Befreiungen
Achtung
Mit BGBl. I Nr. 18/2021 wurde eine Änderung der Normverbrauchsabgabe beschlossen, die ab 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie hier.
Welche Fahrzeuge sind von der NoVA befreit?
Informationen zur Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderung ab 30. Oktober 2019
Ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch betriebene Personenfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit sowie mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L2 (Mopedautos).
Die Ausfuhrlieferung in Drittstaaten oder andere Mitgliedstaaten ist ebenfalls von der NoVA befreit. (§ 3 Abs. 1 NoVAG)
Für welche Fahrzeuge kann die NoVA rückvergütet werden?
Die Befreiung von der NoVA kann im Wege der Vergütung (§ 12 NoVAG) geltend gemacht werden, wenn ein begünstigter Zweck nachgewiesen werden kann. Dazu zählen:
- Vorführkraftfahrzeuge (§ 3 Abs. 3 NoVAG),
- Fahrschulkraftfahrzeuge (§ 3 Abs. 3 NoVAG),
- Miet-, Taxi- und Gästewagen (§ 3 Abs. 3 NoVAG)
- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden (§ 3 Abs. 3 NoVAG),
- Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden (§ 3 Abs. 3 NoVAG),
- Leichenwagen (§ 3 Abs. 3 NoVAG),
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren (§ 3 Abs. 3 NoVAG) sowie
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte (§ 3 Abs. 3 NoVAG)
- Fahrzeuge, die von Botschaften, Konsulaten, internationale Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten gekauft oder geleast werden (§ 3 Abs. 4 NoVAG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2021