Fragen und Antworten zur steuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen nach dem Zweckzuschussgesetz bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen
Fragen und Antworten
Eng mit den COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, wie etwa die Durchführung einer COVID-19 Testung, sind gemäß § 28 Abs 53 Z 3 UStG echt steuerfrei (dh mit Vorsteuerabzug). Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Jänner 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten. Verzichtet ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung und liegen die Voraussetzungen für eine unechte Steuerbefreiung vor (z.B. für Umsätze aus einer Heilbehandlungen als Arzt gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG), kommt die unechte Steuerbefreiungen zur Anwendung.
Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen (bis 31. März 2022) oder Impfaktionen (bis 31. März 2022), die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß
- von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
- von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen
von der Einkommensteuer befreit.
Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig (Freibetrag). Die steuerliche Erfassung erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (siehe Punkt 6).
Eine nebenberufliche Mitarbeit liegt insb. dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit zB das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.
Arbeitet zB eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu 20,- Euro je Stunde steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung der Steuerbefreiung keine Auswirkung.
Wenn die Kosten letztlich vom Land oder der Gemeinde getragen werden, können auch in diesem Fall für nebenberuflich tätige Personen die genannten Stundensätze steuerfrei belassen werden. Bei Personen, die bei dem beauftragten Unternehmen oder der Hilfsorganisation hauptberuflich tätig sind, ist der Steuerfreibetrag nicht anzuwenden.
Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen zählt zu den betrieblichen Einkünften. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug.
Bei Ärzten liegen selbständige Einkünfte gemäß § 22 EStG, bei allen anderen Personen gewerbliche Einkünfte gemäß § 23 EStG vor.
Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigungen ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind grundsätzlich im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu erklären (Der Auftraggeber muss bei einem freien Dienstverhältnis idR eine Mitteilung nach § 109a EStG über diese Leistungen und das Entgelt an das zuständige Finanzamt übermitteln). Zur Einkünfteermittlung siehe Frage 8.
Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag (730 Euro) fallen oder das gesamte Einkommen den Betrag von 11.000 Euro nicht überstiegen hat.
Nein, dieser Betrag ist nur im Sozialversicherungsrecht relevant. Er gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG und ist daher beitragsfrei.
Von der Einkommensteuer sind Aufwandsentschädigungen im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen befreit (siehe Frage 2).
Dafür kommt die Kleinunternehmerpauschalierung oder die so genannte „Basispauschalierung“ in Betracht.
In Bezug auf die Anwendungsvoraussetzung wird auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer abgestellt. Umsätze gemäß § 28 Abs 53 Z 3 UStG (siehe hierzu Frage 1) sind in die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer miteinzubeziehen. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) mit zu berücksichtigen. Nur dann, wenn ein Arzt statt der Steuerbefreiung des § 28 Abs. 53 Z 3 die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG in Anspruch nimmt, sind die Zuschüsse im Rahmen der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen. Demensprechend gilt:
- Bei Ärzten sind die Aufwandsentschädigungen nicht relevant, wenn sie auf die Steuerbefreiung des § 28 Abs 53 Z 3 UStG verzichten.
- In allen anderen Fällen sind die Aufwandsentschädigungen für die Berechnung der Anwendungsgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung zu berücksichtigen.
Soweit die Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig sind, sind sie als Betriebseinnahmen und als Bemessungsgrundlage für das Pauschale zu berücksichtigen. Die Mitarbeit in Test- oder Impfstraßen zählt zu den Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) und unterliegt somit dem Pauschalsatz von 20%.
Anwendungsvoraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 220.000 € nicht überschritten haben. Zu diesen Umsätzen zählt auch die Aufwandsentschädigung nach dem Zweckzuschussgesetz. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) für diese Grenze zu berücksichtigen.
Als Betriebseinnahme ist nur der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zu erfassen und nur dieser Teil ist bei Berechnung des Pauschales von 12% zu berücksichtigen.