COVID-Förderungen in der Steuererklärung

Anfragebeantwortung vom 29.11.2022

1. Sollten in den Steuererklärungen zu hohe COVID-Zuschüsse in den Kennzahlen 9341 und 9342 ausgewiesen sein, weil sich nachträglich die Förderrichtlinien geändert haben oder sich die Bearbeitung durch die COFAG länger hingezogen hat – Wird dann von Amts wegen eine Berichtigung der Steuererklärungen durchgeführt oder kommt es zu einer Aufforderung, dass die Steuererklärungen berichtigt werden müssen?
Kann dies auch zu einer eventuellen Betriebsprüfung führen?

Die Abfragen zu den Covid-19-Förderungen sind Grundlage für Prüfmaßnahmen der Finanzverwaltung. Sollten dabei Umstände hervorkommen, die Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen in der Steuererklärung hervorrufen, wird dem – je nach Lage des Falles – Rechnung getragen und es werden vom Finanzamt einzelfallbezogen die jeweils erforderlichen Schritte gesetzt.

2. In den Steuererklärungen 2020 waren diese Kennzahlen (9341, 9342) nicht vorhanden, daher konnten die erhaltenen COVID-Zuschüsse nicht ausgewiesen werden.
Wie soll die Finanzverwaltung prüfen, ob zu hohe oder zu niedrige Zuschüsse ausgewiesen wurden, wenn die Kennzahl 9090 nicht nur COVID-Zuschüsse beinhaltet?

Die Kennzahl 9090 lässt – isoliert betrachtet – keinen Rückschluss auf die richtige Behandlung von Covid-Förderungen zu. In den Steuererklärung 2020 konnten aus zeitlichen Gründen keine zusätzlichen Abfragen zu Covid-Förderungen mehr aufgenommen werden.

3. Sind die erhaltenen COVID-Zuschüsse in den Kennzahlen 9341 und 9342 ebenfalls auszuweisen, wenn eine Pauschalierung in Anspruch genommen wird? (z.B. Gastgewerbepauschalierung)

Ja, soweit die Zuschüsse auch bei einer Pauschalierung als Betriebseinnahme zu erfassen sind oder die Aufwandskürzung gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 wirksam wird. Siehe dazu Rz 313b und Rz 313g EStR 2000.

4. Welcher Betrag ist in der Kennzahl 9341 bei einem Fixkostenzuschuss inklusive echt steuerfreiem Unternehmerlohn einzutragen?
Beispiel:
FKZ 800.000 EUR 7.000, davon 2.000 EUR Unternehmerlohn echt steuerfrei ohne Aufwandskürzung und EUR 5.000 steuerfrei mit Aufwandskürzung sind in die Kennzahl 9341 EUR 5.000 nach Abzug des Unternehmerlohnes oder EUR 7.000 einzutragen?

In Kennzahl 9341 ist der gesamte steuerfreie Zuschuss einzutragen, somit 7.000 Euro. Der Teil des Zuschusses, der zu einer Aufwandskürzung führt (5.000 Euro), ist in Kennzahl 9090 zu erfassen.

5. Der EAR bzw. Überschussrechner muss im anspruchsbegründenden Jahr die Förderung berücksichtigen.
Es gibt jedoch leider Fälle, bei denen das Jahr (bspw. 2021) bereits veranlagt wurde aber nachträglich mehrere! COVID 19 Förderungen noch ausgezahlt werden. Wenn nach jeder Auszahlung (welche uns als Steuerberatern zum Teil auch nicht bekannt ist, da der Klient selbst Förderungen beantragt hat) eine Änderung der Veranlagung erforderlich ist, so führt das in gewissen Fällen zu einem sehr hohen und vor allem mehrfachen Verwaltungsaufwand für uns Steuerberater aber auch bei der Behörde. Hier wäre es verwaltungsökonomisch wünschenswert, dass eine einmalige Änderung der Veranlagung (bspw. innerhalb eines Jahres) nach der letzten Auszahlung der COVID Förderung für das anspruchsbegründende Jahr ausreichend ist.

Gemäß Rz 313b EStR 2000 stellt die Gewährung eines Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis dar, das eine nachträgliche Bescheidänderung gemäß § 295a BAO zur Berücksichtigung der erforderlichen Aufwandskürzung ermöglicht.
Mehrfache Änderungen wegen nachträglicher Förderungsauszahlungen sind aus verwaltungsökonomischer Sicht zu vermeiden. Sollte dem steuerlichen Vertreter ein derartiger Sachverhalt bekannt werden, ist es empfehlenswert, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, damit erforderliche Korrekturen im Rahmen einer einmaligen Bescheidänderung vorgenommen werden können.

6. Ich beziehe mich auf die Aussendung der Kammer vom 30.8.2022, welche sich auf den Hinweis des BMF zu den Steuererklärungen 2021 (E1a und K) hinsichtlich steuerfreier und steuerpflichtiger COVID-19 Förderungen, dazu sind folgende Fragen aufgetaucht:

  • Beispiel: Es wird ein FKZ 800.000 von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bezogen, welcher teils im Endeffekt steuerpflichtig ist (es gibt also Ausgaben die vom Abzugs-verbot betroffen sind) und teils „echt“ steuerfrei (mit dem Anteil dem keine Ausgaben gegenüberstehen Stichwort: Unternehmerlohn). Ist dann der gesamte Fixkostenzuschuss welcher für das betreffende Jahr (z.B. 2021) bezogen wurde in der Kz 9341 in der Steuererklärung auszuweisen, oder nur der Teil, welcher im Endeffekt steuerpflichtig bleibt, also nach Berücksichtigung des Abzugsverbotes?

Siehe Antwort zu Frage 4

  • Eine weitere Frage bezieht sich auf die Abgrenzung, ich nehme an wir werden nicht die Einzigen sein, die Steuererklärungen schon abgegeben haben, bevor Zuschüsse ausbezahlt bzw. teils eventuell sogar bevor diese beantragt wurden. Welche Vorgehensweise würden Sie empfehlen, wenn hier im Nachhinein Zuschüsse ausbezahlt werden, welche bereits abgeschlossene Jahre betreffen?

Werden nach rechtkräftiger Veranlagung Zuschüsse ausbezahlt, die auf das abgeschlossenen Veranlagungsjahr Auswirkungen haben, ist die abgeschlossene Veranlagung im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu ändern, um die korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten:

  • Ist der Zuschuss steuerfrei, hat eine nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 erforderliche Aufwandskürzung in dem den Anspruch auf den Zuschuss begründenden Jahr zu erfolgen. Gegebenenfalls ist das Verfahren gemäß § 295a BAO zu ändern.
  • Ist der Zuschuss steuerpflichtig und gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 oder bei einem Bilanzierer in Anwendung der Rz 313g EStR 2000 im anspruchsbegründen Jahr zu erfassen, liegt ebenfalls ein Anwendungsfall für eine Bescheidänderung nach § 295a BAO vor.

7. Ist in der Kennzahl 9341 der gesamte Fixkostenzuschuss II, welcher für das Jahr 2021 ausbezahlt wurde einzutragen oder nur jener, der auf die Ausgaben entfällt, für welche das Abzugsverbot zu berücksichtigen ist?
Unserer Ansicht nach sind in der Kennzahl 9341 der Unternehmerlohn und die frustrierten Aufwendungen nicht einzutragen. Jedoch wird der Betrag laut Information mit der Transparenzdatenbank abgeglichen. Hier können wir nicht ganz nachvollziehen, wie das möglich ist, wenn ein Teilbetrag für 2020 ausbezahlt wurde bzw. ein Teilbetrag auf den Unternehmerlohn und die frustrierten Aufwendungen entfällt.

Siehe Antwort zu Frage 4 und Frage 6.
In die Transparenzdatenbank wird der gewährte Zuschussbetrag eingemeldet. Die steuerliche Behandlung ist davon unabhängig und muss nach Maßgabe der jeweils geltenden steuerlichen Regelungen vorgenommen werden. Die Transparenzdatenbank ermöglicht somit eine Plausibilitätsprüfung, ob die Angaben aus der Steuererklärung korrekt sein können.

8. Wir bitten höflich um Auskunft zur korrekten Befüllung der Kennzahlen 9341 9342 9090 und 9290 in der Steuererklärung E1a (§ 4 Abs 3 Ermittler) mit folgendem Sachverhalt:
1. Fixkostenzuschuss TEUR 800 (gesamt EUR 3.364,59)
gesamt wurden EUR3.364,59 Fixkostenzuschuss TEUR 800 an den Klienten ausgezahlt (EUR 184,24 als Vorauszahlung mit dem Ausfallsbonus 01/2021 zugeflossen im Jahr 2021 und die Restzahlung EUR 2.996,11 Mitte 2022 zugeflossen). Die Förderung wurde für den Zeitraum 16.09.2020 bis 31.10.2020 + 01.01 bis 30.04.2021 (1,5 Monate für das Jahr 2020 und 4 Monate für das Jahr 2021) gewährt. Mit diesem Zuschuss iHv EUR 3.364,59 wurden EUR 1.772,81 pauschaler Unternehmerlohn für gesamt 5,5 Monate (davon 4 Monate für 2021) gewährt.
2. Ausfallsboni 2021 (EUR 768,20)
3. WKO Härtefallfonds 2021 (EUR 1.500) => aus unserer Sicht wäre dieser COVID-Zuschuss nicht in der Steuererklärung anzuführen, da es den privaten Bereich des Klienten betrifft. Wir bitten um Information falls auch dieser COVID-Zuschuss im Rahmen der Steuererklärung gemeldet werden muss und in welchen Kennzahlen
4. AMS-Kurzarbeitsbeihilfen (EUR 2.500,00) 

Wir bitten höflich um Information, ob unsere unten dargestellten Annahmen zur Befüllung der Kennzahlen korrekt sind (falls ein davon abweichender Betrag korrekt sein sollte, bitten wir um Information in welcher Höhe und worauf sich dieser Betrag bezieht)

KZ 9341 (steuerfrei mit Aufwandskürzung): in Summe EUR 4.946,97; davon EUR  2.500,00 (Kurzarbeitsbeihilfe)

EUR 1.591,78 (4 Monats-Anteil FKZ TEUR 800 für das Jahr 2021 exkl. pauschaler Unternehmerlohn)
EUR 855,19 (4 Monats-Anteil pauschaler Unternehmerlohn aus FKZ TEUR 800 für das Jahr 2021)

KZ 9342 (steuerpflichtig): in Summe EUR 768,20

EUR 768,20 Ausfallsboni 2021

KZ 9090 (steuerpflichtige Förderung + sonstiger Ertrag für steuerfreie Förderungen anstelle der Betriebsausgabenkürzung): in Summe EUR 3.215,17; davon

EUR 1.591,78 (4 Monats-Anteil FKZ TEUR 800 für das Jahr 2021 exkl. pauschaler Unternehmerlohn)
EUR 855,19 (4 Monats-Anteil pauschaler Unternehmerlohn aus FKZ TEUR 800 für das Jahr 2021)
EUR 768,20 (Ausfallsboni 2021)

KZ 9120 (Personal): in dieser Kennzahl wurde der Ertrag aus den AMS Kurzarbeitshilfen saldiert. Der gekürzte Personalaufwand wird ausgewiesen

KZ 9290 (sonstige Änderungen): EUR -855,19

Abzugsposten in der Mehr-Weniger-Rechnung iHv EUR -855,19 für den Anteil 2021 des pauschalen Unternehmerlohns im Rahmen des FKZ TEUR 800
Analog würden wir die Kennzahlen für die Steuererklärung K1 ausfüllen mit der Einschränkung, dass für einen pauschalen Unternehmerlohn (für wesentlich beteiligte Gesellschafter Geschäftsführer) anstelle der KZ 9290 die Kennzahl 9306 „Sonstige Abrechnungen“ befüllt wird. Bitte um kurze Bestätigung bzw. Anmerkungen Ihrerseits dazu.

Das Kontaktkomitee zwischen KSW und BMF ist keine Plattform, um konkrete Einzelsachverhalte durch die Finanzverwaltung beurteilen zu lassen. Weder ist das BMF dafür zuständig, noch kann eine Beurteilung durch das BMF irgendeine bindende Wirkung im konkreten Verfahren herbeiführen.
Aus diesem Grund wird dazu keine Stellungnahme abgegeben. Auf die Rz 313b ff EStR 2000 darf verwiesen werden.

9. In der Aussendung (Punkt 1.) heißt es:
Der Begriff „bezogen“ bedeutet lt. BMF „erhalten“/„bekommen“/„empfangen“. Die Fragen betreffen somit COVID-Förderungen, die für die Veranlagung 2021 steuerliche Relevanz haben. Dazu wird seitens des BMF auf die Ausführungen in Rz 313b und Rz 313g der Einkommensteuerrichtlinien verwiesen. Die Beantragung ist gemäß Rz 313g nur bei Bilanzierern im Fall von steuerpflichtigen Förderungen maßgebend.

  • Nach den ersten zwei Sätzen würde ich dazu tendieren, den gesamten zugeflossenen Betrag in die Kennzahl aufzunehmen. Denn „steuerliche Relevanz“ hat der gesamte zugeflossene Betrag. Im Rahmen der Jahresabschluss-Erstellung kommt es unabhängig von der Eintragung in die Kennzahlten 9341 und 9342 zu einer entsprechenden Verteilung auf die entsprechenden Kalenderjahre.
  • Nach den letzten zwei Sätzen würde ich dann jedoch dazu tendieren, den für 2021 verteilten Betrag (also jenen der auch im Jahresabschluss erfasst ist im Falle einer jahresübergreifenden Förderung) in die Kennzahl einzutragen. Dann würde der Betrag in der Kennzahl mit dem Betrag im Jahresabschluss übereinstimmen. In der Transparenzdatenbank müsste dann jedoch ein verteilter Betrag hinterlegt sein.

Covid-Förderungen sind von steuerlicher Relevanz, wenn sie steuerpflichtig sind oder im Fall der Steuerfreiheit zu einer Aufwandskürzung gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988/§ 12 Abs. 2 KStG 1988 führen.

  • Steuerpflichtige Zuschüsse: Sie stellen Betriebseinnahmen dar und sind daher nach Maßgabe der steuerlichen Regelungen für die zeitliche Erfassung von Geschäftsfällen im Rahmen der betroffenen Veranlagung als „übrige betriebliche Erträge“ (Kennzahl 9090) in der Steuererklärung zu erfassen. Soweit der steuerpflichtige Zuschuss daher einem Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist, das bei der Veranlagung 2021 zu erfassen ist, ist er in Kennzahl 9090 zu erfassen und zusätzlich in Kennzahl 9342 auszuweisen.
  • Steuerfreie Zuschüsse mit Aufwandskürzung: Sie stellen keine Betriebseinnahmen dar. Die Aufwandskürzung betrifft das Wirtschaftsjahr, dem die Aufwendungen zuzuordnen sind, die wirtschaftlich mit dem Zuschuss zusammenhängen und Grundlage für die Bemessung des Zuschusses sind. Betroffen sind somit die Aufwendungen, die Grundlage für die Bemessung des Zuschusses waren. Die Aufwandskürzung wird idR durch Erfassung des davon betroffenen Betrages in Kennzahl 9090 vorgenommen. Der zu einer derartigen Kürzung Anlass gebende Zuschuss ist in voller Höhe in Kennzahl 9341 anzugeben.

10. Ich habe folgenden Fall: Im Wirtschaftsjahr(=Kalenderjahr) 2021 wurde bei einer Mandantin – mittelgroße GmbH - ein FKZ 800 (BZ 16.9.2020 bis 30.6.2021) in Höhe von € 300.000,- als Forderung bilanziert – im Jahr 2020 wurde kein FKZ 800 bilanziert. Beantragt wurde die Förderung ausschließlich im April 2022, ausbezahlt wurden ca. € 180.000,- für 2020 und ca € 810.000,- für 2021 im September 2022.
Die Jahre 2020 und 2021 wurden von einem Wirtschaftsprüfer jeweils im Februar des Folgejahres testiert – Anfang 2022 war noch unsicher ob FKZ 800 oder Verlustersatz beantragt wird. Vor allem aufgrund der Schadensminderungspflicht bei den Mietzahlungen war die Höhe der Förderung lange Zeit fraglich.
Wie ist in einem solchen Fall bei Erstellung der Steuererklärung 2021 vorzugehen? Ist ein Antrag gemäß §295 BAO für 2020 verpflichtend?

Das Kontaktkomitee zwischen KSW und BMF ist keine Plattform, um konkreten Einzelsachverhalte durch die Finanzverwaltung beurteilen zu lassen. Weder ist das BMF dafür zuständig, noch kann eine Beurteilung durch das BMF irgendeine bindende Wirkung im konkreten Verfahren herbeiführen.
Die Aufwandskürzung iZm dem Fixkostenzuschuss betrifft den Aufwand des Wirtschaftsjahres, der der Ermittlung des FKZ zu Grunde gelegt wurde. Soweit der FKZ das Wirtschaftsjahr 2020 betrifft, ist daher der für damit zusammenhängende Aufwand zu kürzen. Gleiches gilt für den auf das Jahr 2021 betreffenden Teil.

Letzte Aktualisierung: 29. November 2022