Monatliche COVID-19-Berichterstattung Bis Mai 2024

Die COVID-19-Hilfsmaßnahmen sind in den meisten Fällen bereits im Jahr 2022 ausgelaufen. Auszahlungen im Jahr 2024 werden vor allem noch im Gesundheitsbereich sowie im Rahmen von noch offenen Anträgen auf COFAG-Zuschüsse geleistet. Im Zeitraum Jänner bis Mai 2024 beliefen sich die Auszahlungen iZm. der COVID-19-Krise insgesamt auf 385,6 Mio. €.

  1. Überblick über die COVID-19-Krisenbewältigung im Jahr 2024
  2. COFAG-Zuschüsse
  3. COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Mit Stand 31.5.2024 wurden seit Beginn der COVID-19-Pandemie im März 2020 insgesamt 46,4 Mrd. € an Auszahlungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise aus dem Bundeshaushalt geleistet. Nach Maßnahmen betreffen die größten Auszahlungsbereiche die Überweisungen an die COFAG zur Ausbezahlung der Unternehmenshilfen (15,8 Mrd. € inkl. Verwaltungsaufwand), Auszahlungen zur gesundheitspolitischen Bewältigung der Pandemie (12,8 Mrd. €, davon 11,1, Mrd. € in der UG 24 Gesundheit), die Corona-Kurzarbeitsbeihilfen (9,9 Mrd. € inkl. Langzeit-Kurzarbeitsbonus) sowie der WKÖ-Härtefallfonds (2,4 Mrd. €). Nach Jahren entfallen davon 14,4 Mrd. € auf das Jahr 2020, 19,0 Mrd. € auf 2021, 10,0 Mrd. € auf 2022, 2,6 Mrd. € auf 2023 und der Rest auf das Jahr 2024.

Überblick über die COVID-19-Krisenbewältigung im Jahr 2024

Die Auszahlungen iZm. der COVID-19-Krise beliefen sich im Zeitraum Jänner bis Mai 2024 insgesamt auf 385,6 Mio. €. Gegenüber der Vergleichsperiode Jänner bis Mai 2023 ist dies insgesamt ein Rückgang von 439,0 Mio. € bzw. um 53,2%. Folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Auszahlungen für die wichtigsten COVID-19-Maßnahmen 2024 sowie die Gesamtauszahlungen seit 2020.

Tabelle 1: Auszahlungen im Bundeshaushalt

Mit 266,7 Mio. € ist der Großteil der Gesamtauszahlungen im Zeitraum Jänner bis Mai auf Überweisungen an die COFAG zurückzuführen (davon 4,9 Mio. € im Mai 2024). In der UG 24 Gesundheit beliefen sich die COVID-19-Auszahlungen bis zum 31.5.2024 auf 118,3 Mio. € (davon 18,5 Mio. € im Mai 2024). Bei den sonstigen COVID-19-Auszahlungen waren im Zeitraum Jänner bis Mai 2024 in Summe Auszahlungen iHv. 0,5 Mio. € zu verzeichnen.

Der Rückgang im Vergleich zur Vorjahresperiode iHv. 439,0 Mio. € ergibt sich im Wesentlichen durch Rückgänge bei den gesundheitspolitischen Maßnahmen in der UG 24 Gesundheit (‑657,2 Mio. €) und den sonstigen COVID-19-Auszahlungen (-24,3 Mio. €). Dem stehen höhere Überweisungen an die COFAG (+242,9 Mio. €) gegenüber.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Zuschüsse an Begünstigte und der Haftungen zum 31.5.2024 sowie über die historische Entwicklung.

Tabelle 2: COVID-19-Maßnahmen Sicht Begünstigte

Per 31.5.2024 waren insgesamt noch COVID-19-Haftungen iHv. 3,4 Mrd. € aufrecht. Die Haftungssumme ist seit 2021 rückläufig. An die COFAG wurden über den Zeitraum 2020‑2024 bis zum 31.5.2024 kumuliert 187,3 Mio. € für die Schadloshaltung von aws und ÖHT (171,3 Mio. €) sowie die Inanspruchnahme der direkten COFAG-Garantie (OeKB 90%; 16,0 Mio. €) überwiesen, davon 36,7 Mio. € im Zeitraum Jänner bis Mai 2024. Hinzu kommen Inanspruchnahmen beim OeKB Sonder-KRR iHv. 2,2 Mio. € (Stand 31.3.2024; dem stehen Haftungsentgelte beim OeKB Sonder-KRR von kumuliert 14,7 Mio. € per 31.3.2024 gegenüber).

Hinweis zur Aktualisierung der Haftungsstände: Ab dem Jahr 2021 wurde bei den noch im BMF abgewickelten Haftungsanträgen (bis zum 14.4.2020) auf die gemeldeten Stände der aws bzw. ÖHT übergegangen. Die von den Abwicklungsstellen gemeldeten Haftungsstände sind abzüglich beendeter Haftungen dargestellt und sind als vorläufig zu betrachten. Sie können aufgrund nachfolgender Überprüfungen des BMF geringfügig von Veröffentlichungen in anderen Berichten abweichen.

COFAG-Zuschüsse

Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ist für die Abwicklung verschiedener Zuschussinstrumente zur Unterstützung von durch die Krise besonders stark betroffenen Unternehmen zuständig.

Die Bundesregierung hat im Mai 2024 einen Initiativantrag zur Auflösung der COFAG per 31.7.2024 eingebracht. Folgend sollen die Aufgaben der COFAG auf andere Rechtsträger übertragen werden. Die Abarbeitung noch offener Förderanträge soll in die Zuständigkeit des Bundes und des Finanzministers zur Entscheidung als Abwicklungsstelle übergehen. Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen COVID-19-Hilfen soll gemäß Initiativantrag dann von den Abgabenbehörden erfolgen, die Restrukturierung und Einbringung von Forderungen aus Garantien und Haftungen durch die aws.

Je nach Betrachtungszeitraum standen verschiedene Zuschussprodukte zur Verfügung, die sich auch hinsichtlich der zur Antragsberechtigung zu erfüllenden Kriterien unterschieden. Die Antragsfristen für alle Produkte sind generell im Jahr 2022 ausgelaufen. Aktuell werden von der COFAG – und im Falle von notwendigen Ergänzungsgutachten mit Unterstützung der Finanzverwaltung – noch offene Anträge abgearbeitet.

Beim Ausfallsbonus III für März 2022 und Verlustersatz III kam es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen. Eine Genehmigung von Anträgen, die erstmals nach dem 30.6.2022 eingebracht wurden (sogenannte Spätanträge), steht nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht. Die beihilfenrechtliche Sanierung ermöglichte die Spätantrags-Richtlinie, entweder 1. durch Gewährung einer oder Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe, oder 2. durch Gewährung von einem oder Umwidmung in einen Schadensausgleich (bei keiner oder nur begrenzter Ausschöpfung des De-minimis-Rahmens). Die Einreichungsfrist für einen Umwidmungsantrag (Auszahlungen sind bereits erfolgt) bzw. einen Ergänzungsantrag (es sind noch keine Auszahlungen erfolgt) ist am 2.4.2024 ausgelaufen. Mit Stand 31.5.2024 gab es insgesamt 6.639 aktiv Anträge mit einem beantragten Volumen von 164,8 Mio. €, wovon bei 5.419 Anträgen mit einem Volumen von 88,9 Mio. € bereits die Freigabe zur Auszahlung durch die COFAG erfolgte. Auf den Verlustersatz III entfallen von den bereits freigegebenen Auszahlungen 3.295 Anträge mit einem Volumen von 71,9 Mio. € und auf den Ausfallsbonus III für März 2022 2.124 Anträge mit einem Volumen von 17,0 Mio. €.

Mitte Mai 2024 hat die Bundesregierung eine Einigung erzielt zur Sanierung von Fällen, die die Beihilfehöchstgrenzen überschritten („Konzernobergrenzen“). Damit wird Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen geschaffen. Die entsprechenden Richtlinien („Obergrenzenrichtlinien“) wurde am 19.6.2024 veröffentlicht. Die Obergrenzenrichtlinien ermöglichen drei verschiedene Optionen der Umwidmung beim Vorliegen einer beihilfenrechtlichen Überschreitung der Konzernobergrenze. Je nach Option kann entweder die Rechtskonformität einer Überschreitung der Konzernobergrenze durch eine bereits erfolgte Auszahlung hergestellt werden oder die Auszahlung von bereits beantragten, aber aufgrund der geltenden Obergrenze noch nicht zur Auszahlung freigegebenen, Zuschüssen ermöglicht werden. Konkret ist die Umwidmung in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe möglich. Vor dem Hintergrund der Auflösung der COFAG per 31.7.2024 ist die Finanzverwaltung die zuständige Förderstelle. Die Antragsfrist endet am 31.10.2024. Insgesamt geht es um rund 200 Unternehmensverbünde, die sich auf knapp 1.200 Unternehmen aufteilen und bei denen bis zu 492 Mio. € umgewidmet werden können.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Abwicklung der Zuschussprodukte zum Stichtag 31.5.2024.

Tabelle 3: COFAG-Zuschüsse

Gleichzeitig wickelt die COFAG auch Korrekturmeldungen und Rückforderungen zu den Förderungen ab. Korrekturmeldungen sind offengelegte Rückzahlungen von Antragstellerinnen und Antragstellern an die COFAG. Antragstellerinnen und Antragstellern, denen der von der COFAG erhaltene Zuschuss aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (dh. fehlende Antragsberechtigung oder Korrektur der Zuschusshöhe), haben die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Tabelle 4: COFAG-Korrekturmeldungen

Bis zum 31.5.2024 sind insgesamt 3.992 Korrekturmeldungen mit einem Volumen von 57,3 Mio. € bei der COFAG eingelangt. Davon betrafen 2.498 Korrekturmeldungen mit einem Volumen von 37,6 Mio. € eine Korrektur der Zuschusshöhe und 1.494 Korrekturmeldungen mit einem Volumen von 19,8 Mio. € eine fehlende Antragsberechtigung. Nach Zuschussprodukten entfielen die meisten Korrekturmeldungen sowohl betreffend Anzahl als auch Volumen auf den Ausfallsbonus und die Umsatzersätze.

Im Gegensatz dazu stellen Rückforderungen Fälle dar, in denen die COFAG Unternehmen kontaktiert und zur Rücküberweisung der als unrechtmäßig erhaltenen identifizierten Förderungen auffordert. Dies ist wie bei den Korrekturmeldungen der Fall, wenn einem Unternehmen der von der COFAG erhaltene Zuschuss aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (dh. fehlende Antragsberechtigung, Korrektur der Zuschusshöhe oder fehlende Endabrechnung).

Tabelle 5: COFAG-Rückforderungen

Bis zum 31.5.2024 hat die COFAG insgesamt 8.953 Rückforderungen mit einem Volumen von 192,5 Mio. € geltend gemacht. Unter „geltend gemachte Rückforderungen“ sind jene Rückforderungen zu verstehen, die festgestellt und geprüft wurden; die betroffenen Unternehmen wurden diesbezüglich kontaktiert. Nicht enthalten sind potentielle Rückforderungen, dh. Rückforderungen, bei denen zwar mögliche Rückforderungsgründe festgestellt wurden, aber hinsichtlich des exakten Sachverhaltes bzw. der Höhe noch nicht geprüft und nicht bestätigt sind. Die Mehrheit der geltend gemachten Rückforderungen betrifft anzahlsmäßig Fälle, bei denen keine Antragsberechtigung bestand (2.463 Fälle mit einem Volumen von 31,4 Mio. €) und volumensmäßig Fälle, bei denen eine Bestandzinskorrektur vorgenommen wurde (474 Fälle mit einem Volumen von 45,3 Mio. €). Von den geltend gemachten Rückforderungen wurden bis zum 31.5.2024 bereits 5.298 Rückforderungen (59,2%) mit einem Volumen von 113,0 Mio. € (58,7%) von den Unternehmen an die COFAG rückgezahlt. Nach Zuschussprodukten entfielen die meisten bereits rückgezahlten Rückforderungen betreffend Anzahl auf den Fixkostenzuschuss 800.000 und betreffend Volumen auf den Fixkostenzuschuss I.

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Folgende Tabelle listet die COVID-19-Maßnahmen samt erfolgter Auszahlungen der Ressorts in den Jahren 2020-2024 (inkl. BVA 2024) auf. Negative Werte stellen Rücküberweisungen (negative Auszahlungen) dar.

Tabelle 6: COVID-19-Krisenbewaeltigungsfonds