Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug

Wenn Sie nichtselbständige Einkünfte erhalten, bei denen noch keine Lohnsteuer abgezogen wurde, wollen wir Sie hier darüber informieren, wie diese ordnungsgemäß anzugeben sind.

Wann füllen Sie das Formular L 1i aus, obwohl Sie nur inländische Einkünfte beziehen?

Sie haben nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite erhalten, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber unterliegen und daher in Österreich zwar steuerpflichtig, aber noch nicht besteuert sind. Dazu zählen beispielsweise:

  • bestimmte Provisionen (z.B. Incentives) von dritter Seite
  • die Einlösung von Bonusmeilen für private Zwecke, die im Rahmen von beruflichen Dienstreisen erworben wurden
  • pauschale Reisekostenersätze, die von internationalen Organisationen (z.B. Institutionen der Europäischen Union) direkt an die Sitzungsteilnehmer ausbezahlt werden

Die Summe dieser in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte (= Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug sind grundsätzlich im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt zu geben. Sofern die nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, im Kalenderjahr 730 Euro nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.

Beispiel

Haben Sie im Jahr 2023 die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug eingelöst, sind die ersparten Flugkosten (Vorteil) in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 im Formular L 1i (Kennzahl 359) bekannt zu geben.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024