Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Hier werden die Berechnung der Einkommensteuer sowie die verschiedenen Absetzbeträge erläutert.
Steuertarif
Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.
Tarifstufen Einkommen in Euro |
Grenzsteuersatz 2016 bis 2019 |
Grenzsteuersatz 2020 bis 2021 |
Grenzsteuersatz 2022 |
Grenzsteuersatz 2023 |
Grenzsteuersatz ab 2024 |
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11.000 und darunter | 0% | 0% | 0% | 0% | 0% |
über 11.000 bis 18.000 | 25% | 20% | 20% | 20% | 20% |
über 18.000 bis 31.000 | 35% | 35% | 32,50% | 30% | 30% |
über 31.000 bis 60.000 | 42% | 42% | 42% | 41% | 40% |
über 60.000 bis 90.000 | 48% | 48% | 48% | 48% | 48% |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50% | 50% | 50% | 50% | 50% |
über 1.000.000 | 55%1) | 55%1) | 55%1) | 55%1) | 55%1) |
- Befristet bis 2025, danach 50 Prozent
Steuerabsetzbeträge
Steuerabsetzbeträge | |
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Verkehrsabsetzbetrag |
400 Euro/Jahr1) |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung) | 650 Euro/Jahr ab 2021 (400 Euro/Jahr in 2020)1) |
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) | 825 Euro/Jahr ab 2021 (in 2020 600 Euro/Jahr, davor 400 Euro/Jahr) |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung) | 1.214 Euro/Jahr ab 2021 (in 2020 964 Euro/Jahr, davor 764 Euro/Jahr) |
Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) | 2.000,16 Euro/Jahr ab 2023 (in 2022 1.750,08 Euro/Jahr , 2019-20211.500 Euro/Jahr) |
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) | 650,16 Euro/Jahr ab 2023 (in 2022 575,16 Euro/Jahr , 2019-2021 500,16 Euro/Jahr ) |
Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind4) | 494 Euro/Jahr |
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern4) | 669 Euro/Jahr |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) | 494 Euro/Jahr |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern4) | 669 Euro/Jahr |
Kinderabsetzbetrag4) | 58,40 Euro/Monat und Kind |
Unterhaltsabsetzbetrag4) | 29,20 bis 58,40 Euro/Monat und Kind |
Kindermehrbetrag pro Kind4) | 450 Euro/Jahr ab 2023 (350 Euro/Jahr in 2022, 250 Euro/Jahr 2019-2021) |
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) | 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
- Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen 12.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro. Ab der Veranlagung 2021 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 650 Euro (in 2020 um 400 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.000 Euro (in 2020 15.500 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 24.500 Euro und 16.000 Euro (in 2020 von 15.500 Euro und 21.500 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
- Wenn Pensionseinkünfte höchstens 19.930 Euro/Jahr, Ehepartnereinkünfte höchstens 2.200 Euro/Jahr und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
- Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 Euro für jedes weitere Kind.
- Ab dem Jahr 2019 werden der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag anhand der Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes indexiert, wenn das Kind in der EU, dem EWR oder der Schweiz lebt. Lebt das Kind in einem Drittstaat, stehen die Absetzbeträge nicht zu. Die hier angegebenen Beträge gelten für einen Wohnsitz des Kindes in Österreich.
Die Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst.
Dies ist der Grundfall der Einkommensteuerberechnung. In besonderen Fällen (zB wenn der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bei vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Vorliegen zusätzlicher ausländischer Einkünfte) kann die Steuerberechnung auch etwas komplizierter ausgestaltet sein. Aus der Kombination zwischen Steuertarif und den bei nichtselbständigen Einkünften jedenfalls zustehenden Absetzbeträgen ergibt sich das jeweilige steuerfreie Basiseinkommen, das bei Zustehen weiterer Absetzbeträge noch höher sein kann.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer finden Sie im Steuerbuch.