Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Hier werden die Berechnung der Einkommensteuer sowie die verschiedenen Absetzbeträge erläutert.
Steuertarif
Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.
Tarifstufen Einkommen in Euro |
Grenzsteuersatz 2016 bis 2019 |
Grenzsteuersatz 2020 bis 2021 |
Grenzsteuersatz 2022 |
Grenzsteuersatz 2023 |
Grenzsteuersatz ab 2024 |
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11.000 und darunter | 0% | 0% | 0% | 0% | 0% |
über 11.000 bis 18.000 | 25% | 20% | 20% | 20% | 20% |
über 18.000 bis 31.000 | 35% | 35% | 32,50% | 30% | 30% |
über 31.000 bis 60.000 | 42% | 42% | 42% | 41% | 40% |
über 60.000 bis 90.000 | 48% | 48% | 48% | 48% | 48% |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50% | 50% | 50% | 50% | 50% |
über 1.000.000 | 55%1) | 55%1) | 55%1) | 55%1) | 55%1) |
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1 Million Euro) um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 Prozent errechnet. Die ersten beiden Tarifstufen wurden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 Prozent angehoben. Die übrigen Tarifstufen wurden um zwei Drittel der Inflationsrate, also um 3,47 Prozent, erhöht.
Tarifstufen Einkommen in Euro |
Grenzsteuersatz 2023 |
---|---|
11.693 und darunter | 0% |
über 11.693 bis 19.134 | 20% |
über 19.134 bis 32.075 | 30% |
über 32.075 bis 62.080 | 41% |
über 62.080 bis 93.120 | 48% |
über 93.120 bis 1.000.000 | 50% |
über 1.000.0001 | 55% |
1. Befristet bis 2025, danach 50 Prozent
Steuerabsetzbeträge
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.
Steuerabsetzbeträge | |
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Verkehrsabsetzbetrag | 421 Euro/Jahr in 2023 (bis 2022: 400 Euro/Jahr1)) |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung) | 684 Euro/Jahr in 2023 (650 Euro/Jahr ab 2021, 400 Euro/Jahr in 2020)1) |
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) | 868 Euro/Jahr in 2023 (825 Euro/Jahr ab 2021, in 2020 600 Euro/Jahr, davor 400 Euro/Jahr |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung) | 1.278 Euro/Jahr in 2023 (bis 2022: 1.214 Euro/Jahr, in 2020 964 Euro/Jahr, davor 764 Euro/Jahr) |
Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) | 2.000,16 Euro/Jahr ab 2022 (2019-2021: 1.500 Euro/Jahr) |
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) | 650,16 Euro/Jahr ab 2022 (2019-2021: 500,16 Euro/Jahr) |
Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind4) | 520 Euro/Jahr in 2023 (bis 2022: 494 Euro/Jahr) |
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern4) | 704 Euro/Jahr in 2023 (bis 2022: 669 Euro/Jahr) |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) | 520 Euro/Jahr in 2023 (bis 2022: 494 Euro/Jahr) |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern4) | 704 Euro/Jahr in 2023 (bis 2022: 669 Euro/Jahr) |
Kinderabsetzbetrag4) | 61,80 Euro/Monat und Kind in 2023 (bis 2022: 58,40 Euro/Monat und Kind) |
Unterhaltsabsetzbetrag4) | 31 Euro bis 62 Euro/Monat und Kind in 2023 (bis 2022: 29,20 bis 58,40 Euro/Monat und Kind) |
Kindermehrbetrag pro Kind4) | 550 Euro/Jahr ab 2022 (250 Euro/Jahr 2019-2021) |
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) | 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
- Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 726 Euro (bis 2022: 690 Euro), wenn das Einkommen 12.835 Euro (bis 2022: 12.200 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.835 Euro und 13.676 Euro (bis 2022: zwischen 12.200 Euro und 13.000 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro (bis 2022: 400 Euro). Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (bis 2022 um 650 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.832 Euro (bis 2022: 16.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16.832 Euro und 25.774 Euro (bis 2022: zwischen 16.000 Euro und 24.500 Euro ) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
- Wenn Pensionseinkünfte höchstens 20.967 Euro/Jahr (bis 2022: 19.930 Euro/Jahr), Ehepartnereinkünfte höchstens 2.315 Euro/Jahr (bis 2022: 2.200 Euro/Jahr) und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
- Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 232 Euro (bis 2022: 220 Euro) für jedes weitere Kind.
- Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge).
- Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 kommt es zu einer befristeten Erhöhung des Pendlereuros von zusätzlich 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Weitere Informationen finden Sie unter Allgemeines zum Pendlerpauschale.
Die Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst.
Dies ist der Grundfall der Einkommensteuerberechnung. In besonderen Fällen (z.B. wenn der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bei vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Vorliegen zusätzlicher ausländischer Einkünfte) kann die Steuerberechnung auch etwas komplizierter ausgestaltet sein. Aus der Kombination zwischen Steuertarif und den bei nichtselbständigen Einkünften jedenfalls zustehenden Absetzbeträgen ergibt sich das jeweilige steuerfreie Basiseinkommen, das bei Zustehen weiterer Absetzbeträge noch höher sein kann.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu allen Fragen rund um Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer finden Sie im Steuerbuch.