Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
Alle Informationen zu den außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderungen und welche Kosten Sie steuerlich absetzen können.
Welche außergewöhnlichen Belastungen gelten bei Behinderungen?
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.
Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:
Grad der Behinderung | Jahresfreibetrag |
---|---|
25 % bis 34 % | 124 Euro |
35 % bis 44 % | 164 Euro |
45 % bis 54 % | 401 Euro |
55 % bis 64 % | 486 Euro |
65 % bis 74 % | 599 Euro |
75 % bis 84 % | 718 Euro |
85 % bis 94 % | 837 Euro |
ab 95 % | 1.198 Euro |
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:
- Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfängerinnen und Empfängern einer Opferrente
- Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Sozialministeriumservice in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.
Tipp
Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Sozialministeriumservice, ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu.
Kostenübernahme von behinderungsbedingten Kosten der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners
Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners 6.937 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners geltend machen.
Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners 6.312 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners geltend machen.
Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners geltend machen.
Hilfsmittel
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z.B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
Heilbehandlung
Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Behinderung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten:
- Arzt- und Spitalskosten
- Kur- und Therapiekosten
- Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen.
An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.
Freibetrag für Gehbehinderte
Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel). Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.
Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 Euro monatlich abgesetzt werden. Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der/die Körperbehinderte aber über kein eigenes Kraftfahrzeug, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden.
Welche Regelungen gelten für behinderte Pensionisten?
Behinderte Pensionistinnen und Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge entweder beim Finanzamt oder direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger (ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsversicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen.
Kostenübernahme von behinderungsbedingten Kosten der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners
Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von 12.816 Euro bleiben muss. Werden Krankheitskosten für den (Ehe-)Partner gezahlt, sind diese bei dem zahlenden (Ehe-)Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn sie/er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners den Betrag von 6.937 Euro nicht überschreiten.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von 11.693 Euro bleiben muss. Werden Krankheitskosten für den (Ehe-)Partner gezahlt, sind diese bei dem zahlenden (Ehe-)Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn sie/er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners den Betrag von 6.312 Euro nicht überschreiten.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von 11.000 Euro bleiben muss. Werden Krankheitskosten für den (Ehe-)Partner gezahlt, sind diese bei dem zahlenden (Ehe-)Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn sie/er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners den Betrag von 6.000 Euro nicht überschreiten.
Mit dem Formular E 30 können behinderungsbedingte Freibeträge gemäß § 35 EStG für die (Ehe-)Partnerin/den (Ehe-)Partner bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Übersicht der möglichen Freibeträge für Behinderte:
Freibetrag | Behinderte ohne Pflegegeld | Behinderte mit Pflegegeld |
---|---|---|
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 25 Prozent und mehr | ja | nein* |
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung | ja | ja |
Freibetrag für eigenes Kraftfahrzeug bei Gehbehinderung |
ja | ja |
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes Kraftfahrzeug) bei Gehbehinderung | ja | ja |
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung | ja | ja |
* wenn ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde