Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Krankheitskosten

  • Arzt- und Krankenhaushonorare
  • Kosten für Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung jedenfalls abzugsfähig), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
  • Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
  • Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z.B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
  • Entbindungskosten
  • Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Aufzeichnungen über diese Fahrten müssen z.B. mittels Fahrtenbuch geführt werden)

Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen.

Krankheitskosten können auch im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25 Prozent) anfallen und als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden.

Kostenübernahme für einkommensschwache (Ehe-)Partner

Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe-)Partnerin oder vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen. Werden Krankheitskosten für die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner gezahlt, stellen sie bei der zahlenden (Ehe)Partnerin/dem zahlenden (Ehe-)Partner dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese Aufwendungen das Einkommen der erkrankten (Ehe-)Partnerin bzw. des erkrankten (Ehe-)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum in Höhe von 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro) unterschritten würde.

Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt

Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen oder über folgende Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung ermittelt werden:

Krankheit  Monatlicher Freibetrag  
Zuckerkrankheit (Diabetes) 70 Euro 
Tuberkulose (Tbc) 70 Euro
Zöliakie 70 Euro
Aids 70 Euro 
Gallenleiden  51 Euro 
Leberleiden  51 Euro 
Nierenleiden  51 Euro 
Diätverpflegung wegen Magenkrankheit oder anderer innerer Erkrankung  42 Euro 

Tipp

Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25 Prozent und beträgt davon der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 Prozent, ist keine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen

Kurkosten

Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist (ärztliche Verordnung oder Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger ist notwendig). Dazu gehören:

  • Aufenthaltskosten
  • Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung
  • Fahrtkosten zum und vom Kurort; bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson

Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen) in der Höhe von 156,96 Euro monatlich (= 5,23 Euro täglich) sind abzuziehen. Kurkosten wegen einer mindestens 25 prozentigen Behinderung gelten als Heilbehandlung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder für die häusliche Betreuung

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Behinderten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes (ab Stufe 1) kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden.
Bei einer Betreuung zu Hause sind bei besonderem Pflege- oder Betreuungsbedarf der oder des Behinderten – wie bei einer Heimbetreuung – die damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen können geltend gemacht werden (zB Kosten für das Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel sowie Aufwendungen für eine Vermittlungsorganisation).

Reicht das Einkommen inkl. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung von Pflegekosten nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen (z.B. Ehepartner, Kinder) bei einer Verpflichtung zur Kostentragung ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung (z.B. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor. Es hat eine Kürzung um Kostenersätze, um den Selbstbehalt und um eine Haushaltsersparnis zu erfolgen.

Tipp

Liegt eine Behinderung von mindestens 25 Prozent vor, werden die Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25 prozentigen Grad der Behinderung auszugehen. Werden die Kosten von unterhaltspflichtigen Angehörigen getragen, ist hingegen grundsätzlich ein Selbstbehalt abzuziehen.

Begräbniskosten

Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 20.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar. Vergütungen von anderen Stellen (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.

Beispiel

Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis (inklusive Grabmal) betragen 21.000 Euro. An Nachlassvermögen sind 19.000 Euro vorhanden. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind 1.000 Euro (maximal absetzbare Kosten für Begräbnis und Grabmal abzüglich Nachlassvermögen).

Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z.B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals). Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl sowie Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

Tipp

Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (zB Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Verstorbene/den Verstorbenen) ist es empfehlenswert, Auskünfte von Fachleuten (zB Finanzamt, Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) einzuholen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024