Rechtslage ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021

Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach WMTC (World Motorcycle Test Cycle) abzüglich 55 g.
Dieser Wert ist durch vier zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 20 Prozent.

Hat ein Motorrad einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.

Zusammengefasst ist für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

(CO2 Emissionen in g/km 55 g) / 4 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 20 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je Gramm CO2 über 150 g/km)
= NoVA

Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure ) abzüglich 115 g (im Jahr 2020) bzw. 112 g (im Jahr 2021).
Dieser Wert ist durch fünf zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 32 Prozent.

Hat ein Personenkraftwagen einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g CO2/km.
Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.

Zusammengefasst ist für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

(CO2 Emissionen in g/km 115 g (2020) bzw. 112 g (2021)) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 32 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (40 Euro je Gramm CO2 über 275 g/km)
- 350 Euro
= NoVA

Aufgrund ihrer Einstufung nach dem KFG 1967 (Klasse M1) ist für Wohnmobile die NoVA nach den Ausführungen zu Personenkraftwagen zu berechnen.

Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann jedoch der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung des Steuersatzes zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Es besteht daher folgende Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzes:

  • Berechnung anhand des tatsächlichen CO2-Emissionswert des Kraftfahrzeuges

oder

  • Berechnung anhand der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei

Die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei ist auch dann für die Berechnung der NoVA als CO2-Emissionswert heranzuziehen, wenn kein CO2-Emissionswert vorliegt.

In beiden Fällen beträgt der Mindeststeuersatz 16 Prozent.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Malusbetrages und beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024