Rechtslage ab 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014

Der Steuersatz berechnet sich anhand des Hubraums in Kubikzentimeter minus 100 multipliziert mit 0,02.
Das Ergebnis ist kaufmännisch auf volle Prozent zu runden.
Der Höchststeuersatz beträgt 16 Prozent.
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, erhöht sich die Abgabe um 20 Prozent.

Zusammengefasst ist für den Zeitraum von 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

(Hubraum in cm3 100) x 0,02 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA

Der Steuersatz berechnet sich anhand des Kraftstoffverbrauchs in Litern.
Bei dieselbetriebenen Personenkraftwagen wird dieser um 2 Liter vermindert.
Bei anderen Personenkraftwagen wird dieser um 3 Liter vermindert.
Der verminderte Verbrauchswert wird mit 2 multipliziert.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 16 Prozent.

Für die Berechnung der NoVA von Kraftfahrzeugen, die mit Erdgas betrieben werden, gilt ein Kubikmeter Erdgas in der Berechnung als ein Liter Benzin.

Bonus/Malus für CO2-Emissionen
Das Bonus/Malus-System für CO2-Emissionen diente dem Zweck, den Erwerb von Kraftfahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen und umweltfreundlichen Antriebsmotoren zu fördern. Das Bonus/Malus-System sieht folgende Regelung vor:

CO2-Bonus:
Für Kraftfahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer ist als 120 g/km, vermindert sich die NoVA um 300 Euro.

CO2-Malus:
1. Juli 2008 – 31. Dezember 2009:
Für Kraftfahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 größer als 180 g/km ist, erhöht sich die NoVA um 25 Euro je g/km.

1. Jänner 2009 – 28. Februar 2011:
Für Kraftfahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 größer als 160 g/km ist, erhöht sich die NoVA um 25 Euro je g/km über 160 g.

1. März 2011 – 31. Dezember 2012:
Für Kraftfahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 größer als 160 g/km ist, erhöht sich die NoVA um 25 Euro je g/km über 160 g.
Darüber hinaus erhöht sie sich um weitere 25 Euro je g/km über 180 g.
Darüber hinaus erhöht sie sich um weitere 25 Euro je g/km über 220 g.

1. Jänner 2013 – 28. Februar 2014:
Für Kraftfahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 größer als 150 g/km ist, erhöht sich die NoVA um 25 Euro je g/km über 150 g.
Darüber hinaus erhöht sie sich um weitere 25 Euro je g/km über 170 g.
Darüber hinaus erhöht sie sich um weitere 25 Euro je g/km über 210 g.

Bonus/Malus für NOx-Emissionen und Partikelfilter
Kraftfahrzeuge, deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich begünstigt.

NOx/Partikel-Bonus:
Für Benzinfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx einhalten, vermindert sich die NoVA um höchstens 200 Euro.
Für Dieselfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die NoVA um höchstens 200 Euro.
Für Kraftfahrzeuge mit einem umweltfreundlichen Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die NoVA um 500 Euro.

NOx/Partikel-Malus:
Für Dieselfahrzeuge, bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die NoVA um 300 Euro.

Erhöhungsbetrag
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, erhöht sich die Abgabe um 20 Prozent.
Der Erhöhungsbetrag gilt für alle Antriebsarten.
Für Zeiträume nach dem 17. Juni 2009 ist der Erhöhungsbetrag auf den Gesamtbetrag der NoVA, also auf die nach dem Tarif berechnete NoVA (NoVA-Grundbetrag) zuzüglich Malus oder abzüglich Bonus anzuwenden.
Für Zeiträume zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 17. Juni 2009 ist der Erhöhungsbetrag nur auf die nach dem Tarif berechnete NoVA (NoVA-Grundbetrag) anzuwenden.

Berechnungs-Formeln
Zusammengefasst sind im Zeitraum von 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014 folgende Formeln zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

• Dieselbetriebene Pkw

1. Juli 2008 bis 17. Juni 2009
(Kraftstoffverbrauch in Litern l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = Zwischensumme

Zwischensumme
+/- Malus oder Bonus
NoVA

18. Juni 2009 bis 28. Februar 2014
(Kraftstoffverbrauch in Litern l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag

NoVA-Grundbetrag
+/- Malus oder Bonus
Zwischensumme

Zwischensumme x 120 Prozent (1,2) = NoVA

• Andere Pkw

1. Juli 2008 bis 17. Juni 2009
(Kraftstoffverbrauch in Litern l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = Zwischensumme

Zwischensumme
+/- Malus oder Bonus
NoVA

18. Juni 2009 bis 28. Februar 2014
(Kraftstoffverbrauch in Litern l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag

NoVA-Grundbetrag
+/- Malus oder Bonus
Zwischensumme

Zwischensumme x 120 Prozent (1,2) = NoVA

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Bonus- bzw. Malusbetrages die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024