Rechtslage ab 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008
Der Steuersatz berechnet sich anhand des Hubraums in Kubikzentimeter minus 100 multipliziert mit 0,02.
Das Ergebnis ist kaufmännisch auf volle Prozent zu runden.
Der Höchststeuersatz beträgt 16 Prozent.
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, erhöht sich die Abgabe um 20 Prozent.
Zusammengefasst ist im Zeitraum von 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:
(Hubraum in cm3 – 100) x 0,02 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA
Der Steuersatz berechnet sich anhand des Kraftstoffverbrauchs in Litern.
Bei dieselbetriebenen Personenkraftwagen wird dieser um 2 Liter vermindert.
Bei anderen Personenkraftwagen wird dieser um 3 Liter vermindert.
Der verminderte Verbrauchswert wird mit 2 multipliziert.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 16 Prozent.
In jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, erhöht sich die Abgabe um 20 Prozent. Der Erhöhungsbetrag gilt für alle Antriebsarten.
Für die Berechnung der NoVA von Kraftfahrzeugen, die mit Erdgas betrieben werden, gilt ein Kubikmeter Erdgas in der Berechnung als ein Liter Benzin.
Bonus/Malus für Partikelfilter
Kraftfahrzeuge, deren partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich begünstigt. Dies gilt für Zeiträume nach 1. Juli 2005 bzw. für Personenkraftwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 80 Kilowatt für Zeiträume nach 1. Jänner 2006.
• Bonus:
Für Dieselfahrzeuge, bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die NoVA um 200 Euro.
• Malus:
Für Dieselfahrzeuge, bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die Steuerschuld vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 um 0,75 Prozent (höchstens um 150 Euro) und ab 1. Juli 2006 um 1,5 Prozent (höchstens 300 Euro) der Bemessungsgrundlage.
Berechnungs-Formeln
Zusammengefasst sind im Zeitraum von 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008 folgende Formeln zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:
• Dieselbetriebene Pkw
1. Juni 1996 bis 30. Juni 2005
(Kraftstoffverbrauch in Litern – 2 l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = NoVA
1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008
(Kraftstoffverbrauch in Litern – 2 l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = Zwischensumme
Zwischensumme
+/- Malus oder Bonus
NoVA
• Andere Pkw
1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008
(Kraftstoffverbrauch in Litern – 3 l) x 2 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 16 Prozent)
Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA-Grundbetrag
NoVA-Grundbetrag x 120 Prozent (1,2) = NoVA
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Bonus- bzw. Malusbetrages die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.