Fragen und Antworten zu Weihnachtsgutscheinen
Informationen zu steuerfreien Weihnachtsgutscheinen
Wenn im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Höhe von 365 Euro nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. wenn wegen COVID-19 keine Weihnachtsfeier stattfinden konnte), können sogenannte „Weihnachtsgutscheine“ bis zu einer Höhe von 365 Euro steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Solange der Freibetrag pro Kalenderjahr nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu 365 EUR an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig.
Die Gutscheine für das Kalenderjahr 2021 müssen nachweislich im November 2021, Dezember 2021 oder Jänner 2022 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Es ist auch eine postalische Übermittlung oder die Übergabe an einen Vertreter (z.B. Betriebsrat) möglich ist. Wesentlich dabei ist die Ausgabe des Arbeitgebers und nicht die Annahme des Arbeitnehmers.
Ja. Die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden.
Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne eine besondere Betriebsfeier wird eine Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt daher bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Das bedeutet, dass z.B. der postalische Versand oder die Übergabe an den Betriebsrat ebenfalls als Betriebsveranstaltung anzusehen sind.
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind, dann sind diese Gutscheine auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Zudem sind derartige Gutscheine auch im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) befreit.
Gutscheine können z.B. Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine oder Kaufgutscheine umfassen. Wesentlich dabei ist, dass es sich um ein Recht des Kunden handelt, sich eine (vorausbezahlte) Ware oder Dienstleistung des Anbieters/Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Darunter fallen sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen, Gutscheine von Einkaufszentren). Idealerweise wird sowohl beim Erwerb der Gutscheine durch den Arbeitgeber, als auch bei der Einlösung dieser, auf regionale Unternehmen Bedacht genommen.
Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Es kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die Geltungsdauer von Gutscheinen zur Anwendung.