Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben
Aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehen nachstehende Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung.
1. Stundungszinsen
Die Stundungszinsen betragen bis 30. Juni 2024 zwei Prozent über den jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (seit dem 27. Juli 2022: 1,88%).
2. Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Zahlungsschwierigkeiten wurde ein in zwei Phasen gegliedertes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Die erste Phase endet am 30. September 2022.
Der Antrag für die Inanspruchnahme der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells ist bis spätestens 30. August 2022 einzubringen. ACHTUNG: Ein Antrag, der nach Ablauf des 30. August 2022 eingebracht wird, ist als verspätet zurückzuweisen. Die Antragstellung kann mittels FinanzOnline (frühestens ab 4. August 2022), alternativ postalisch oder per Fax erfolgen. Eine Antragstellung per E-Mail ist seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zulässig.
Voraussetzung für die Gewährung der Ratenzahlung ist die Entrichtung von zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstands in Phase 1 und der Nichteintritt eines Terminverlusts. Um einen Terminverlust zu vermeiden, muss auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 rechtzeitig entrichtet worden sein. Dieser Betrag ist aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.
In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass der aus der Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Die Form der Glaubhaftmachung ist in einer Verordnung geregelt, die mit 1. August 2022 in Kraft tritt (BGBl. II Nr. 291/2022). Für Anträge, die bereits vor dem 1. August 2022 eingebracht worden sind, gilt der 30. August 2022 als maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt in Bezug auf die Höhe des Abgabenrückstandes. Für die Glaubhaftmachung ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:
- Beträgt der Abgabenrückstand
- bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen zum 30. August 2022 bzw.
- bei nach dem 31. Juli 2022 eingebrachten Anträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht mehr als 20 000 Euro, reicht für die Glaubhaftmachung im Zuge der Antragstellung die termingerechte vollständige Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben aus. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall auf Verlangen der Abgabenbehörde zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln sind.
- Beträgt der Abgabenrückstand
- bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen zum 30. August 2022 bzw.
- bei nach dem 31. Juli 2022 eingebrachten Anträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung
mehr als 20 000 Euro, ist für die Glaubhaftmachung eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Es ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind gesondert auszuweisen.
Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.